Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft

Mit der vorliegenden Mitteilung wird im Einklang mit Teil IV des EG-Vertrags ein Rahmen für die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft geschaffen, mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Länder zu fördern und enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen diesen Ländern und Gebieten und der Europäischen Gemeinschaft aufzubauen.

RECHTSAKT

Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss") [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Assoziierungssystem für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) zielt auf die wirksamere Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Gemeinschaft (EG).

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf folgende Elemente:

Darüber hinaus beruht das Assoziierungssystem auf den gemeinsamen Grundsätzen der Mitgliedstaaten und den ihnen zugehörigen ÜLG, d.h. auf Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit.

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel: die Handelsregelung

Für die ÜLG gilt eine äußerst günstige Handelsregelung. Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG, die in die Gemeinschaft importiert werden, unterliegen weder Importzöllen noch mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Regelung ist einseitig, d. h. unter bestimmten Voraussetzungen können die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft den von den ÜLG festgesetzten Importzöllen oder -gebühren unterliegen. Diese auf die Länder der Gemeinschaft angewandte Regelung kann jedoch nicht weniger günstig sein als eine Regelung, die Drittländern gemäß dem Prinzip der Meistbegünstigung durch die ÜLG gewährt wird, mit Ausnahme von anderen ÜLG oder Entwicklungsländern. Die ÜLG können keine unterschiedlichen Regelungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) anwenden.

Das Assoziierungssystem sieht eine günstige Ursprungsregelung vor und enthält besondere Bestimmungen, wonach eine Ursprungskumulierung für Materialien aus der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten möglich ist.

Außerdem existiert ein Verfahren zur Umladung, bei dem unter bestimmten Bedingungen nicht aus den ÜLG stammende Erzeugnisse, die aus einem Drittland in die ÜLG importiert werden und für die die Importzölle und -gebühren in den ÜLG entrichtet wurden, mit den Handelspräferenzen für die ÜLG in die Gemeinschaft importiert werden. Das Umladungsverfahren gilt, abgesehen von einigen Ausnahmen, nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Waren, die durch Be- oder Verarbeitung aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden.

Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungsfinanzierung

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt insbesondere darauf ab, die Entwicklung der ÜLG zu fördern, indem die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Strategien in den produktiven Sektoren, ebenso wie in den Bereichen Handel und handelsbezogene Sektoren, menschliche Entwicklung, Sozialdienste und Umwelt sowie kulturelle und soziale Zusammenarbeit unterstützt werden.

Zusammenarbeit und regionale Integration

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich betrifft Aktionen zwischen den ÜLG untereinander sowie zwischen den ÜLG und Drittländern, beispielsweise AKP-Staaten. In diesen Bereich fällt auch die Zusammenarbeit mit Regionen in äußerster Randlage. Die Verbesserung der Zusammenarbeit und der regionalen Integration dient u.a. der beschleunigten Kooperation und Wirtschaftsentwicklung, der Förderung der Freizügigkeit von Arbeitskräften sowie des freien Waren-, Dienstleistungs- und Technologieverkehrs, der Liberalisierung des Handels und des Zahlungsverkehrs, damit die Reformpolitik für die Sektoren auf regionaler Ebene umgesetzt wird. Durch die engere Zusammenarbeit und die stärkere Integration werden auch die weniger entwickelten ÜLG an den regionalen Märkten teilnehmen und aus dieser Beteiligung Nutzen ziehen.

UMSETZUNG

Die Assoziierung gründet sich auf eine dreiseitige Partnerschaft zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat, zu dem das überseeische Gebiet oder Land gehört, und dem überseeischen Gebiet oder Land selbst. Zwei wesentliche Instrumente gewährleisten einen effizienten Dialog und eine effiziente Zusammenarbeit:

Die ÜLG erhalten wie die AKP-Staaten Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfond (EEF), der das Hauptinstrument für die Zusammenarbeit zur Finanzierung der Entwicklung in den ÜLG und für die regionale Zusammenarbeit in Bezug auf die ÜLG darstellt. Für jedes überseeische Gebiet oder Land wird im einheitlichen Programmplanungsdokument (EPPD) eine Strategie für die Entwicklung und Zusammenarbeit angenommen. Die ÜLG sind in erster Linie für die Konzipierung und die Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen zuständig. Daher werden die EPPD auch hauptsächlich von den Behörden der ÜLG erarbeitet. Das EPPD wird gemeinsam von den Behörden der ÜLG und von der Kommission angenommen. Monitoring und Kontrolle erfolgen durch alle beteiligten Partner.

Die Zivilgesellschaft ist ein wesentlicher Motor der Zusammenarbeit. Daher sollten die Nichtregierungsorganisationen aus den einzelnen ÜLG an der Ausarbeitung des Kooperationsprogramms beteiligt werden.

FINANZMITTEL

Finanzmittel aus dem Europäischen Entwicklungsfond

Für den Zeitraum 2000-2007 wurden insgesamt 175 Mio. EUR aus dem 9. EEF bereitgestellt. Davon wurden 20 Mio. EUR der Investitionsfazilität zugeordnet. Für den Zeitraum 2008-2013 werden insgesamt 286 Mio. EUR aus dem 10. EEF bereitgestellt, davon 30 Mio. EUR zur Finanzierung der Investitionsfazilität.

Die Investitionsfazilität und die Kredite der Europäischen Investitionsbank (EIB)

Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität und die Kredite aus ihren Eigenmitteln. Die Investitionsfazilität hat zum Ziel, die wirtschaftlich tragfähigen Unternehmen hauptsächlich des Privatsektors zu fördern, bzw. diejenigen Unternehmen des öffentlichen Sektors, die die Entwicklung des Privatsektors unterstützen.

Finanzmittel aus dem Gesamthaushalt der EU

Die ÜLG profitieren von den thematischen Programmen, die über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) finanziert werden, ebenso wie von den Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, die über das Instrument für Stabilität (IfS) finanziert werden, wie auch von der humanitären Hilfe, die im Rahmen des Instruments für humanitäre Hilfe bereitgestellt wird.

Darüber hinaus haben die ÜLG grundsätzlich Zugang zu allen horizontalen Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Jugend, Forschung, Unternehmen und audiovisuelle Medien, wenn auch unter Vorbehalt der Regeln und Ziele dieser Programme sowie der Modalitäten für die einzelnen Mitgliedstaaten, denen die ÜLG angehören.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2001/822/EG

2.12.2001 - 31.12.2013

-

ABl. L 314 vom 30.11.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/249/EG

26.4.2007

-

ABl. L 109 vom 26.4.2007

Letzte Änderung: 31.08.2011