Abkommen über den Handel mit Spirituosen

Dieses Abkommen, das das Abkommen über Handel. Entwicklung und Zusamnmenarbeit (TDC-Abkommen) ergänzt, dient der Erleichterung und Förderung des Handels mit in Südafrika und in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten Spirituosen. Dieses Abkommen ergänzt das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (TDC-Abkommen).

RECHTSAKT

Beschluss 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund Die Europäische Union (EU) und Südafrika haben im Oktober 1999 das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (TDC-Abkommen) geschlossen, das die bilateralen Beziehungen der Vertragsparteien regelt und durch drei Zusatzabkommen: ein Abkommen über den Handel mit Spirituosen und ein Abkommen über den Handel mit Wein und ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.

Geltungsbereich Das Abkommen über den Handel mit Spirituosen im Sinne des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983.

Das Abkommen regelt auch das Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände, die den jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nicht aber dem Abkommen entsprechen. Die betreffenden Waren dürfen weiterhin von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren und von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Das Abkommen gilt jedoch nicht für Spirituosen, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Protokolls in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen Das Abkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien den gegenseitigen Schutz der Namen und anderen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen gewährleisten. Dabei geht es um den Schutz von Namen, die sich auf die Mitgliedstaaten der EU und auf Südafrika beziehen, geografische Bezüge innerhalb eines Landes (z.B. Scotch Whisky) und um bestimmte spezifische Marken. Die geschützten Angaben für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und für Südafrika sind im Anhang zu dem Abkommen aufgeführt. Neben den geografischen Angaben schützt das Abkommen noch acht besondere Bezeichnungen.

Falls die Vertragsparteien die gleichen geografischen Angaben oder sehr ähnliche Bezeichnungen verwenden, können die beiden jeweiligen Angaben oder Bezeichnungen geschützt werden, wenn sie herkömmlicher- und üblicherweise verwendet werden und wenn der tatsächliche Ursprung der Ware erkennbar ist. Diese Regeln gelten auch für Angaben mit Bezug auf geografische Gebiete außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien, sofern diese Angaben vom Ursprungsland geregelt sind. Der gemäß dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und spricht Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung von Bezeichnungen aus.

Spezifische Bestimmungen zu den acht geschützten besonderen Bezeichnungen Das Abkommen regelt auch den Schutz von acht besonderen Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der EU, die keine geografischen Angaben enthalten. Dabei handelt es sich um die Bezeichnungen 'Grappa', 'Ouzo', 'Korn', 'Kornbrand', 'Jägertee', 'Jagertee' 'Jagatee' und 'Pacharan', die teilweise auch von Erzeugern in Südafrika verwendet werden. Das Abkommen sieht vor, dass diese Bezeichnungen in Südafrika von einheimischen Herstellern nur noch während einer Übergangszeit von fünf Jahren verwendet werden dürfen, danach dürfen sie nur noch für Erzeugnisse aus der EU verwendet werden.

Anwendung des Abkommens Für die korrekte Anwendung des Abkommens sorgen die von den Vertragsparteien damit beauftragten Stellen und ein Gemischter Ausschuss, dem Vertreter der beiden Vertragsparteien angehören. Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens, prüft einschlägige Fragen, koordiniert und kann Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens abgeben.

Bei Einfuhren sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen zu verwenden.

Für Zwecke der Anwendung des Abkommens werden Analysemethoden eingesetzt, die den vom Internationalen Weinamt (OIV) oder von der Internationalen Normenorganisation (ISO) anerkannten Referenzmethoden entsprechen.

Verstöße gegen das Abkommen Das Abkommen sieht ein Konsultationsverfahren für die Fälle vor, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist, die andere verstoße gegen das Abkommen. Kann keine Einigung erzielt werden, so können die Vertragsparteien ein Schlichtungsverfahren einleiten. Kann die Streitigkeit dennoch nicht beigelegt werden, so können die Vertragsparteien Schlichter bestellen.

Hilfe der Gemeinschaft bei der Umstrukturierung des südafrikanischen Wein- und Spirituosensektors Die EU hat im Rahmen des TDC-Abkommens 15 Mio. Euro für ein Programm zur Umstrukturierung des südafrikanischen Wein- und Spirituosensektors und zur Unterstützung des Handels mit Wein und Spirituosen aus Südafrika zugesagt.

Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander die Durchführung der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Seit dem 28. Januar 2002 wird das Abkommen vorläufig angewandt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2002/52/EG [Annahme: Abkommen ACC/2001/0292]

21.1.2002

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ABl. L 028 vom 30.1.2002

Letzte Änderung: 27.05.2008