Das Abkommen dient als formeller Rahmen für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit dem Ziel, wissenschaftliche und technologische Tätigkeiten in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.
Mit dem Beschluss wird das Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union (EU)) angenommen.
Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen beruhen auf folgenden Grundsätzen:
Bereiche der Zusammenarbeit
Das Abkommen erstreckt sich auf alle Aktivitäten aus dem Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) im Zusammenhang mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation sowie alle vergleichbaren FTE-Aktivitäten in Südafrika.
Tätigkeiten
Gemeinsame Tätigkeiten können folgende Formen annehmen:
Das Abkommen ist am 11. November 1997 in Kraft getreten. Es wurde für die Laufzeit des Vierten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation abgeschlossen und kann für die Dauer jedes neuen Rahmenprogramms verlängert werden.
Dieses Abkommen ergänzt das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit.
Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation (FuI) mit Südafrika:
Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (ABl. L 313 vom 15.11.1997, S. 26-37)
Beschluss 97/763/EG des Rates vom 10. November 1997 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (ABl. L 313 vom 15.11.1997, S. 25)
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (ABl. L 313 vom 15.11.1997, S. 38)
Letzte Aktualisierung: 06.11.2018