Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung in Südafrika - EPWE (2000-2006)

Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika auf der Grundlage des Europäischen Programms für Wiederaufbau und Entwicklung in Südafrika geschaffen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

1. Partner

Die Verordnung strebt die Vernetzung zahlreicher Beteiligter im Entwicklungsprozess an. Ein großes Spektrum von Akteuren hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wie z. B.:

2. Programmierung

Die Verordnung schreibt eine Programmierung auf mehrere Jahre vor, die in enger Zusammenarbeit mit der südafrikanischen Regierung zu erarbeiten ist. Die Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt in erster Linie in Form von Mehrjahres-Richtprogrammen: Die Kommission bereitet ein Strategiepapier für das jeweilige Land vor, das ein Projekt für ein Mehrjahres-Richtprogramm enthält. Dieses Dokument legt sie daraufhin dem für die Entwicklung dieser geografischen Region zuständigen Ausschuss zur Abnahme vor, der sie bei der Umsetzung der Verordnung unterstützt. Schließlich wird ein Vorschlag mit der südafrikanischen Regierung ausgehandelt und regelmäßig durch den Ausschuss bewertet.

3. Verfahren

Die Kommission ist für die tägliche Verwaltung des Europäischen Programms für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas (EPWE) verantwortlich. Um die Transparenz und die Koordination zu gewährleisten, ist die Kommission angehalten, den Mitgliedstaaten und den lokalen Vertretungen Informationsschriften über sämtliche Projekte zur Verfügung zu stellen, sobald eine Bewertung stattgefunden hat.

Die Kommission legt dem Südafrika-Ausschuss die Vorschläge für das Strategiepapier und das Mehrjahres-Richtprogramm zur Bewertung vor. Ebenso ist sie dazu verpflichtet, diesem Ausschuss sämtliche Projekte vorzulegen, deren geplante Finanzierung einen Betrag von 5 Millionen Euro überschreitet oder deren Änderung eine Erhöhung des ursprünglichen Budgets um 20% voraussetzt.

4. Formen finanzieller Unterstützung

Die bewilligte Unterstützung kann zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden, einschließlich Studien, technische Hilfe, Ausbildung, Liefer- und Bauaufträge, Investitionen und Ausrüstung sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- bzw. Kontrollmissionen. Darüber hinaus kann die Hilfe in bestimmten Fällen für Ausgaben im Rahmen des nationalen Haushalts verwendet werden, beispielsweise für Budgethilfen und sonstige spezifische Formen der budgetären Unterstützung.

Die Finanzierung einzelner Projekte und Programme unter dem Aspekt der Zusammenarbeit und der regionalen Integration wird vom EPWE und/oder den regionalen Fonds des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) geleistet. Die Kommission stellt sicher, dass diese beiden Finanzierungsquellen im Rahmen des Mehrjahres-Richtprogramms ausgewogen sind.

Eine Kofinanzierung mit anderen Gebern, wie zum Beispiel den Vereinten Nationen, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Es ist jedoch wichtig, dass eine direkte und effektive Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten gewährleistet wird, insbesondere zwischen der Gemeinschaft und den bilateralen Programmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

5. Überwachung und Bewertung

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine jährliche Bewertung der Finanzierung, der Projekte und der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele vorlegen.

6. Budget

Der vorläufig für den Zeitraum 2000 bis 2006 veranschlagte Betrag beläuft sich auf 900,5 Mio. Euro. Das Budget wird jährlich festgesetzt.

7. Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit

Die Ziele des EPWE ergeben sich aus dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit und umfassen demnach die Integration der südafrikanischen Wirtschaft in die Weltwirtschaft, die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, die Festigung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Armutsbekämpfung.

Zu diesem Zweck werden auch die Bereiche der Zusammenarbeit des Abkommens aufgegriffen. Die Programme stellen die Armutsbekämpfung in den Vordergrund und richten sich an die Ärmsten. Auch entwicklungsbezogenen Aspekten wie der Gleichstellung der Geschlechter, dem Umweltschutz und insbesondere der verstärkten Beteiligung von Frauen an allen politischen Ebenen sowie an der Programmierung und Durchführung wird Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die regionale Integration, die Stärkung der Institutionen und Sektoren, wie das Gesundheitswesen usw.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1726/2000[Annahme im Mitentscheidungsverfahren COD/1999/0070]

7.8.2000

-

ABl. L 198 vom 4.8.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1934/2004

3.12.2004

-

ABl. L 338 vom 13.11.2004

Verordnung (EG) Nr 2110/2005.

28.12.2005

-

Abl. L344 vom 27.12.2005b

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [Amtsblatt L 378 vom 27.12.2006] Diese Verordnung hebt die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 auf.

Letzte Änderung: 12.04.2007