Die Aufhebung der Lieferbindungen der Hilfe für Entwicklungsländer

Die Europäische Union schlägt einen Reflexionsrahmen vor und spricht konkrete Empfehlungen zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung der Gemeinschaftshilfe und der bilateralen Hilfe der Mitgliedstaaten aus, um die Wirksamkeit dieser Hilfe zu erhöhen. Sie befürwortet insbesondere bei der Nahrungsmittelhilfe und dem Transport der betreffenden Waren eine vollständige Aufhebung der Lieferbindung. Diese Vorschläge stehen ganz im Einklang mit den Prinzipien der Empfehlung des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und gehen sogar weit darüber hinaus.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 18. November 2002: Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe [KOM (2002) 639 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission schlägt in ihrer Mitteilung vom November 2002 die vollständige Aufhebung der Lieferbindungen im Rahmen der Gemeinschaftshilfe und der von den 15 Mitgliedstaaten geleisteten bilateralen Hilfe vor, sofern die Empfängerländer einverstanden sind und die anderen Geber ebenfalls entsprechend verfahren.

Als gebundene Hilfe wird die Hilfe bezeichnet, die unter der Voraussetzung gewährt wird, dass der Empfänger damit Waren und Dienstleistungen bei Leistungserbringern aus dem Geberland erwirbt. Wird die Lieferbindung jedoch aufgehoben, erhalten auch Lieferanten, die nicht im Geberland ansässig sind, Zugang zu den betroffenen Märkten.

EMPFEHLUNGEN DER KOMMISSION

Informationen

Die Kommission schlägt vor:

Überarbeitung der Finanzierungsinstrumente der Entwicklungszusammenarbeit

Im Hinblick auf eine weitere Lockerung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe schlägt die Kommission für die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Politiken und Verfahren sowie die Partnerschaftsabkommen die Änderung der Rechtsgrundlagen einer ganzen Palette von Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaftshilfe vor. Die Kommission möchte dieses Ziel vorzugsweise durch eine Überarbeitung aller in der Entwicklungshilfe eingesetzten Finanzierungsinstrumente erreichen und dabei nach und nach gemeinsame Konzepte integrieren.

Vollständige Aufhebung der Lieferbindungen bei der Nahrungsmittelhilfe

Die Kommission empfiehlt, die laufenden Bemühungen um die von den Gebern im OECD-Entwicklungshilfeausschuss (DAC) vereinbarte Aufhebung der Lieferbindungen fortzusetzen und auszuweiten, um letztendlich eine vollständige Aufhebung zu erreichen, die auf dem Grundsatz der uneingeschränkten Gegenseitigkeit zwischen den Gebern beruht. Die Kommission befürwortet ferner eine vollständige Aufhebung der Lieferbindungen bei der Nahrungsmittelhilfe (diese fällt nicht unter die DAC-Empfehlung) und dem Transport der betreffenden Waren und schlägt vor, diese Art der Hilfe im Rahmen der künftigen Neuverhandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu berücksichtigen, das von den Mitgliedern des Nahrungshilfeausschusses (Argentinien, Australien, Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten) gebilligt worden war.

Fragen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lieferbindungen im Rahmen der bilateralen Hilfe der Mitgliedstaaten

Die Kommission fordert sämtliche Akteure der Europäischen Union auf, die Vorschriften des Binnenmarkts und die Richtlinien über öffentliche Aufträge einzuhalten. Sowohl die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen als auch die Vorschriften der Europäischen Union über öffentliche Aufträge verbieten Kriterien, durch die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber inländischen Unternehmen diskriminiert werden. Möglicherweise stellt die Lieferbindung im Rahmen der bilateralen Hilfe auch einen Verstoß gegen das EG-Wettbewerbsrecht und die Binnenmarktvorschriften dar und widerspricht dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 12 EG-Vertrag.

In Bezug auf Aufträge, die von einer Behörde des Empfängerlandes vergeben werden, ohne dass diese im Namen eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaats handelt, schlägt die Kommission vor, dass sich die Mitgliedstaaten zur Aufhebung der Lieferbindungen und systematischen Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Dokumente verpflichten, durch die die Hilfe gewährt wird. Auf diese Weise wären die Behörden des Empfängerlandes zur Anwendung von Vergabeverfahren verpflichtet, bei denen die in den Richtlinien über öffentliche Aufträge verankerten Prinzipien - beispielsweise die Gleichbehandlung, Transparenz, gegenseitige Anerkennung und Proportionalität - zum Tragen kommen.

ALLGEMEINER RAHMEN

Geschichtlicher Hintergrund

Auf der Tagung des hochrangigen DAC der OECD im April 2001 verpflichtete sich die Kommission zur Umsetzung der Prinzipien und Ziele der DAC-Empfehlung über die Aufhebung der Lieferbindungen (EN) (dies bezieht sich nur auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC), doch sollen die DAC-Mitglieder eine möglichst weitgehende Aufhebung ihrer Lieferbindungen anstreben). Darüber hinaus wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Barcelona im März 2002 bestätigt, dass die Europäische Union bereit ist, die Diskussion über die Aufhebung der Lieferbindungen voranzutreiben.

Aktueller Stand der Aufhebung der Lieferbindungen im Rahmen der Gemeinschaftshilfe

Die Gemeinschaft praktiziert im Rahmen ihrer Hilfe bereits seit über 25 Jahren eine weitgehende Aufhebung der Lieferbindungen und geht damit sogar weiter als in der DAC-Empfehlung vorgesehen. Die Ausschreibungen stehen den 15 Mitgliedstaaten und allen Staaten in Afrika, im karibischenRaum und im pazifischen Ozean (AKP) sowie bei den MEDA-Programmen allen Partnerländern im Mittelmeerraum und im Falle der ALA-Region den Empfängerländern in Lateinamerika und Asien offen. Außerdem ist die Gemeinschaftshilfe zunehmend auf Zahlungsbilanz- und Budgethilfen ausgerichtet, bei denen es sich per definitionem um völlig ungebundene Hilfen handelt.

Bei der Neufassung der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft wurden die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt und die nötigen Elemente für eine weitere Lockerung der Lieferbindungen bei der Gewährung der Gemeinschaftshilfe eingeführt. Auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2110/2005 (durch Verordnung Nr. 1905/2006 außer Kraft gesetzt) und (EG) Nr. 2112/2005 (durch Verordnung Nr. 1085/2006 außer Kraft gesetzt) über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft soll das Prinzip der Aufhebung der Lieferbindungen gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern in allen (thematischen und geographischen) Entwicklungshilfeinstrumenten der Gemeinschaft Anwendung finden.

Vorteile der Aufhebung der Lieferbindungen

Die Aufhebung der Lieferbindungen spielt auch in der Debatte über die Kohärenz und Wirksamkeit der Hilfe und die Glaubwürdigkeit der Geber eine zentrale Rolle. Die Vorgehensweise der Kommission beruht auf der Annahme, dass die Aufhebung der Lieferbindungen zur Stärkung der Transparenz und des Verantwortungsbewusstseins bei der Verwaltung und Bereitstellung der Hilfe beiträgt.

Die Befürworter der Aufhebung von Lieferbindungen betonen ferner, dass dadurch die Wirksamkeit der Hilfe gesteigert werde. Die Aufhebung begünstige eine stärkere Ausrichtung auf Budgethilfen, da auf diese Weise die Verknüpfung von Hilfeleistungen und kommerziellen Interessen, einer der Hauptgründe für die entwicklungspolitische Stagnation, für die Geberländer an Bedeutung verliere. Zudem wird weitgehend anerkannt, dass die vollständige Aufhebung der Lieferbindungen den Wert der öffentlichen Entwicklungshilfe steigern würde, da die Lieferungen kostengünstiger erbracht werden könnten und somit de facto mehr Mittel für die Entwicklungsmaßnahmen selbst zur Verfügung stünden. Schätzungen zufolge erhöht sich der Preis vieler Waren und Dienstleistungen infolge der Lieferbindungen um 15-30 %.

Letzte Änderung: 22.10.2007