WTO: Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994)

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?

Mit dem Beschluss wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die Europäische Union – EU) das Übereinkommen zur Errichtung der WTO, einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen, genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ist die erste Sammlung von multilateralen Regeln zur Regulierung des internationalen Handels mit Dienstleistungen. Es besteht aus drei Vertragsteilen:

ALLGEMEINE REGELN

Das Übereinkommen ist auf alle Dienstleistungssektoren anwendbar, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Es gilt ebenfalls für alle auf Dienstleistungen anwendbare Maßnahmen, unabhängig davon, auf welcher Regierungsebene sie getroffen werden (zentral, regional, lokal, usw.). Das Übereinkommen definiert vier Erbringungsarten:

Das Übereinkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung, gemäß dem jeder Mitgliedstaat Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Vorteile einräumt wie seinen eigenen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Auf einer entsprechenden Liste sind jedoch Ausnahmen von dieser Regel für spezifische Dienstleistungen vorgesehen. Jedes Mitglied könnte Grenzen für den Marktzugang ausländischer Unternehmen festlegen.

Darüber hinaus können die Vertragsparteien von Freihandelsabkommen oder Zollunionen den Handel mit Dienstleistungen untereinander liberalisieren, ohne diese Liberalisierung auf andere Mitglieder des GATS ausdehnen zu müssen. Voraussetzung ist, ihre bilateralen oder regionalen Abkommen betreffen eine wesentliche Anzahl von Sektoren und zielen darauf ab, Diskriminierung zu verringern oder zu vermeiden.

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz verpflichtet das Übereinkommen die Mitglieder, alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen müssen angemessen, objektiv und unparteiisch getroffen werden.

Der Beitritt zu bilateralen Abkommen, die zwischen einzelnen Mitgliedern zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen geschlossen wurden, muss Mitgliedern, die diesem Abkommen beitreten möchten, ebenfalls ermöglicht werden. Außerdem muss jedes Mitglied dafür Sorge tragen, dass Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten ihre Position nicht missbrauchen. Im Falle wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken sind die Mitglieder zu wechselseitigen Konsultationen verpflichtet, um diese Praktiken zu unterbinden.

Die Beschränkung internationaler Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit den spezifischen Verpflichtungen der Mitglieder zusammenhängen, ist nur im Falle schwerwiegender Zahlungsbilanzstörungen und unter bestimmten Auflagen möglich.

Spezifische Verpflichtungen

Die Vorschriften des Übereinkommens, die sich auf den Marktzugang und die Inländerbehandlung beziehen, sind keine allgemeinen, sondern spezifische Verpflichtungen, die in nationalen Listen in der Anlage des GATS erfasst und integraler Bestandteil des Übereinkommens sind. In diesen Listen sind die Dienstleistungen und Aktivitäten aufgeführt, für die der Marktzugang garantiert wird, und die Bedingungen festgelegt, zu denen dieser Zugang gewährt wird. Sobald sie in die Liste aufgenommen wurden, können diese Verpflichtungen nur nach Verhandlungen über Ausgleichsmaßnahmen mit dem betroffenen Land geändert oder zurückgenommen werden.

Jedes Mitglied darf die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds nicht weniger günstig behandeln als gemäß den spezifischen Verpflichtungen der entsprechenden Länderliste.

Das Übereinkommen beruht ebenfalls auf dem Prinzip der Inländerbehandlung. In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren behandelt jeder Mitgliedstaat unter den darin festgelegten Bedingungen die Produkte eines anderen Mitgliedstaats nicht weniger günstig als seine eigenen Produkte.

Schrittweise Liberalisierung

Das GATS sieht innerhalb einer Frist von fünf Jahren Neuverhandlungen zur Erhöhung des Liberalisierungsgrades beim Handel mit Dienstleistungen vor. Diese Liberalisierung soll einerseits die in den Listen vorgesehenen Verpflichtungen verstärken und andererseits die handelshemmende Wirkung der durch die Mitglieder getroffenen Maßnahmen reduzieren.

Sektorale Fragen

Bestandteile des GATS sind auch eine Reihe von Anlagen über unterschiedliche Dienstleistungssektoren. Diese Anlagen wurden zur Berücksichtigung bestimmter Eigenschaften der fraglichen Sektoren aufgenommen.

ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Institutionelle Regeln

Diese Regeln betreffen insbesondere die Konsultationen und die Streitbeilegung sowie die Einrichtung des Rates für den Handel mit Dienstleistungen.

Fortführung der Verhandlungen

Zum Abschluss der Uruguay-Runde vereinbarten die Regierungen eine Fortführung der Verhandlungen in den folgenden vier Bereichen:

Weitere Verhandlungen sollen zu Subventionen, dem öffentlichen Beschaffungswesen und zu Schutzmechanismen eröffnet werden.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 22. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1-2)

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3-10)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 1999/61/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über die Annahme der Ergebnisse der Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Finanzdienstleistungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 38-39)

Beschluss 97/838/EG des Rates vom 28. November 1997 über die Genehmigung der Ergebnisse der WTO-Verhandlungen über Basistelekommunikationsdienste im Namen der Europäischen Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 45-58)

Letzte Aktualisierung: 23.11.2017