Antidumpingmaßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In der Verordnung (EU) 2016/1036 sind die Handelsschutzvorschriften der EU zum Schutz vor Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern festgelegt, die auf den EU-Markt gedumpt wurden.

Geändert wurde sie dreimal: durch die Verordnung (EU) 2017/2321, die Verordnung (EU) 2018/825 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung (EU) 2016/1036 werden die folgenden Vorschriften festgelegt.

Bedingungen

Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhr eines Produkts eingeführt werden können:

Einlegung einer Beschwerde

Antidumpinguntersuchung

Feststellung von Dumping

Folgendes kann geschehen, wenn die Kommission aufgrund ihrer Untersuchung der Ansicht ist, dass Dumping stattgefunden hat:

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2017/2321 wird eine Dumping-Berechnungsmethode eingeführt, die in Fällen angewendet wird, in denen Einfuhren aus Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation eingeführt werden, in denen aufgrund staatlicher Interventionen erhebliche Marktverzerrungen bestehen.

Änderungsverordnung (EU) 2018/825

Unter anderem tut die Verordnung Folgendes:

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173

In der im Einklang mit der Änderungsverordnung (EU) 2018/825 durchgeführten Überprüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren im Zeitraum vor der Unterrichtung insgesamt keine zusätzlichen Schäden für die EU-Industrie verursacht hatten. Sie hat daher einen delegierten Rechtsakt verabschiedet, mit dem die Dauer des Zeitraums der Vorunterrichtung auf vier Wochen geändert wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Normalwert: wird allgemein als Marktpreis für das Produkt im Ausfuhrland angesehen. Wenn es jedoch keine Verkäufe gibt, nur ein geringes Umsatzvolumen oder wenn Verkäufe auf dem Heimatmarkt mit Verlust getätigt werden, wird der Normalwert des Produkts normalerweise auf der Grundlage der Produktionskosten im Ausfuhrland berechnet plus ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Allgemein- und Verwaltungskosten sowie den Gewinn. Für Volkswirtschaften, die erheblichen Marktverzerrungen unterliegen, existieren spezifische Regeln.
Bedeutende Schädigung: erhebliche Schädigung der EU-Industrie, z. B. Verlust von Marktanteilen, reduziertes Preisniveau und/oder geringere Rentabilität.
Gleichartige Ware: eine Ware, die mit der eingeführten Ware identisch oder ihr sehr ähnlich ist.
Antidumpingmaßnahmen: Maßnahmen gegen die Einfuhren eines Erzeugnisses, die zu einem Preis verkauft werden, der unter dem Normalwert des Erzeugnisses liegt und die EU-Hersteller bedeutend schädigen.
Dumpingspanne: die Differenz zwischen dem Normalwert und dem Preis, den derselbe Ausführer auf dem EU-Markt für diese Ware berechnet (Ausfuhrpreis).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21-54)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1036 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55-91)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.10.2020