Gemeinsame Einfuhrregelung

Durch diese Verordnung wird eine gemeinsame Einfuhrregelung der Europäischen Union (EU) eingeführt, die sich auf den Grundsatz der freien Einfuhr stützt, und es werden die Verfahren festgelegt, anhand deren die EU gegebenenfalls die erforderlichen Überwachungs- und Schutzmaßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen anwenden kann.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung schreibt den Grundsatz der freien Einfuhr von Waren mit Ursprung in Drittländern fest, sieht jedoch die Möglichkeit etwaiger Schutzmaßnahmen vor. Diese Verordnung gilt praktisch für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Drittländern in die EU, mit Ausnahme von Textilwaren, für die eine spezifische Einfuhrregelung gilt, und von Waren aus bestimmten Drittländern, für die eine spezifische gemeinsame Einfuhrregelung gilt.

Informations- und Konsultationsverfahren

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so müssen die EU-Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen. Auf Antrag eines EU-Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden. Diese Konsultationen finden in einem beratenden Ausschuss statt, der sich aus Vertretern der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Im Rahmen dieser Konsultationen werden insbesondere die Bedingungen der Einfuhren, die Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen geprüft. Erforderlichenfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden; in diesem Fall können die EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von fünf bis acht Tagen ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

Untersuchungsverfahren

Wenn nach Abschluss der Konsultationen für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission diese Untersuchung innerhalb eines Monats ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, die eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen enthält.

Im Wege dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob den betreffenden Herstellern in der EU durch die Einfuhren der betreffenden Ware eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Sobald die Untersuchung eingeleitet ist, lässt die Kommission alle von ihr hierfür als erforderlich erachteten Informationen einholen und überprüfen.

Im Rahmen der Untersuchung überprüft die Kommission:

Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem beratenden Ausschuss einen Bericht und kann je nach den Schlussfolgerungen aus ihren Untersuchungen entweder die Untersuchung beenden oder Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen treffen.

Dieses Untersuchungsverfahren schließt die Einführung von Überwachungsmaßnahmen oder vorläufiger Schutzmaßnahmen namentlich in Dringlichkeitsfällen nicht aus. In diesem Fall darf die Geltungsdauer solcher Maßnahmen 200 Tage nicht überschreiten.

Überwachungsmaßnahmen

Die Einfuhr einer Ware kann durch Beschluss des Rates oder der Kommission einer EU-Überwachung unterstellt werden, wenn die Entwicklung des Marktes für diese Ware die EU-Hersteller gleichartiger oder konkurrierender Erzeugnisse schädigt und wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern.

Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird normalerweise von der Kommission gefasst. Diese Überwachung kann in Form einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren (statistische Überwachung) oder in Form einer vorherigen Überwachung erfolgen. In letzterem Falle ist bei Waren, die einer vorherigen EU-Überwachung unterliegen, eine Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr die Vorlage eines Einfuhrdokuments. Dieses Dokument wird von den EU-Mitgliedstaaten gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung des Einführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der EU, ausgestellt. Das Dokument ist, unabhängig davon, welcher EU-Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der gesamten EU gültig.

Die Überwachungsmaßnahme erstreckt sich nicht notwendigerweise auf die gesamte EU. Wenn innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Konsultationen über die Zweckmäßigkeit der Einführung einer EU-Überwachung eine derartige Maßnahme nicht getroffen wird, kann die Kommission eine auf Einfuhren in eine oder mehrere Regionen der EU begrenzte Überwachung vorsehen.

Die EU-Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Monat Angaben zu den Einfuhrdokumenten, die sie ausgestellt haben (im Falle der vorherigen Überwachung) und zu den tatsächlich vorgenommenen Einfuhren (im Falle der vorherigen oder nachträglichen Überwachung) mit.

Schutzmaßnahmen

Um Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, muss eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die EU eingeführt werden, dass den EU-Herstellern eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Gegenüber den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Kommission entweder die Frist ändern, innerhalb der die im Falle einer Überwachung erstellten Einfuhrdokumente verwendet werden dürfen, oder ein Verfahren der Einfuhrgenehmigung einführen und insbesondere eine Kontingentierung der Einfuhren beschließen.

Bei der Festsetzung eines Kontingents werden die Zweckmäßigkeit einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme und der Umfang der Ausfuhren, die auf vor Inkrafttreten der Schutzmaßnahme geschlossene Verträge zurückgehen, berücksichtigt. Die Höhe des Kontingents darf im Prinzip nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den drei letzten Jahren liegen.

Die Schutzmaßnahamen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Sie können ausnahmsweise auf eine Region oder mehrere Regionen der EU begrenzt werden. Sie beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die EU befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr.

Diese Maßnahmen werden von der Kommission oder vom Rat getroffen werden. Hat ein EU-Mitgliedstaat das Eingreifen der Kommission beantragt, so fasst diese innerhalb von fünf Arbeitstagen einen Beschluss, der dem Rat und den EU-Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. Jeder EU-Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats mit dem Beschluss befassen. In diesem Fall kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

18 Erfordern es die Interessen der EU, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Maßgabe der oben beschriebenen Voraussetzungen ausgearbeiteten Vorschlag der Kommission Schutzmaßnahmen treffen.

Auf Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland, das der WTO angehört, können Schutzmaßnahmen nicht angewandt werden, solange der Anteil des Landes an den EU-Einfuhren der betreffenden Ware 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsländer der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die EU entfallen.

Die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen darf in der Regel vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es erfolgt eine Verlängerung unter den gleichen Bedingungen wie bei der Einführung der ursprünglichen Maßnahme. Auf jeden Fall darf der Anwendungszeitraum der Maßnahmen acht Jahre nicht überschreiten.

Außer diesen Schutzmaßnahmen im eigentlichen Sinne sieht die Verordnung vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen erlassen kann, um auf internationaler Ebene die Rechte der EU oder aller EU-Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der EU oder aller EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.

Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus den zwischen der EU und Drittländern geschlossenen Abkommen ergeben, nicht entgegen. Sie steht auch dem Erlass oder der Anwendung einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturgutes, des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums und aufgrund devisenrechtlicher Förmlichkeiten gerechtfertigt sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum desInkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

20.4.2009

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Abl. L. 84, 31.3.2009

Letzte Änderung: 10.02.2011