Gemeinsame Ausfuhrregelung

Diese Verordnung legt eine gemeinsame Ausfuhrregelung der Europäischen Union (EU) fest, die sich auf den Grundsatz der freien Ausfuhr stützt, sowie auf die Festlegung der Verfahren, anhand deren die EU gegebenenfalls die erforderlichen Überwachungs- und Schutzmaßnahmen anwenden kann.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung führt den Grundsatz ein, demzufolge die Ausfuhren der Europäischen Union in Drittländerfrei sind, d.h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen.

Informations- und Konsultationsverfahren

Die EU-Mitgliedstaaten können Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn sie diese infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes für erforderlich halten. Bevor ein EU-Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen ergreift, muss er die Kommission informieren, die wiederum die übrigen EU-Mitgliedstaaten unterrichtet. Konsultationen können jederzeit eingeleitet werden. Sie finden in einem beratenden Ausschuss statt, der aus Vertretern eines jeden EU-Mitgliedstaates besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Diese Konsultationen erstrecken sich insbesondere auf die Bedingungen und die Entwicklung der Ausfuhr der betreffenden Ware sowie gegebenenfalls auf die erforderlichen Maßnahmen.

Um die Wirtschafts- und Handelslage einer Ware zu bestimmen, kann die Kommission die EU-Mitgliedstaaten ersuchen, ihr statistische Angaben über deren Marktlage zu machen. Sie kann sie ferner ersuchen, die Ausfuhren dieser Ware gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nach von ihr angegebenen Modalitäten zu überwachen.

Schutzmaßnahmen

Die Interessen der EU können geeignete Maßnahmen erfordern, um einer durch einen Mangel lebenswichtiger Güter bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken oder die von der EU oder allen EU-Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Grundstoffen, zu erfüllen. Diese Maßnahmen beinhalten im Allgemeinen mengenmäßige Beschränkungen bei der Ausfuhr.

Die Kommission kann, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen. Die Ausfuhrgenehmigung wird nach den Modalitäten und in den Grenzen gewährt, die die Kommission bis zu einem späteren Beschluss des Rates festlegt. Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Rat und den EU-Mitgliedstaaten mitgeteilt; sie sind sofort anwendbar. Die Schutzmaßnahmen können auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der EU beschränkt werden. Sie berühren nicht die Waren, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der EU befinden.

Die Schutzmaßnahmen werden grundsätzlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Die Kommission kann auch derartige Maßnahmen treffen, wenn ein unverzügliches Eingreifen geboten ist.

In dem Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahmen angewandt werden, finden im beratenden Ausschuss Konsultationen mit dem Ziel statt, die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu untersuchen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung weiterhin gegeben sind. Somit können sie geändert oder aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich zu sein scheinen.

Diese Verordnung steht der Einführung oder Anwendung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen durch die EU-Mitgliedstaaten nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 1061/2009

27.11.2009

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ABl. L 291, 7.11.2009

Letzte Änderung: 09.02.2011