Globale Strategie für die Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (KOM(2000) 191 endg.) über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG UND VON ARTIKEL 2 EUV?

Die Mitteilung soll einen Beitrag zu einer in sich schlüssigen politischen Linie der EU bei der Wahlunterstützung* und Wahlbeobachtung* leisten, bei der in geeigneter Weise Strategien und Methoden entwickelt und die bisherigen Erfahrungen berücksichtigt werden.

In Artikel 2 EUV sind die Werte der EU beschrieben, nämlich die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes teilzunehmen, ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verankert. Im Hinblick auf Wahlen erfordert eine verantwortungsvolle Staatsführung die Existenz eines angemessenen gesetzgeberischen und regulatorischen Rahmens. Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bedarf es zudem einer transparent arbeitenden und rechenschaftspflichtigen Wahlbehörde, insbesondere unabhängiger Beobachtung und Überwachung. Von größter Wichtigkeit in diesem Prozess sind informierte Bürger, die sich mit den Wahlen identifizieren. Die in der AEMR enthaltenen Kriterien für die Auswertung von Wahlen mit Beobachtung gelten weltweit. Es müssen regelmäßige, echte, freie und faire Wahlen mit geheimer Stimmabgabe stattfinden.

Die Unterstützung der EU für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist in den EU-Verträgen verankert. Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union beschreibt deutlich die Werte, auf die sich die EU gründet, nämlich Freiheit, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Diese fundamentalen Werte sind allen EU-Ländern gemeinsam. Wahlmissionen gelten als Bestandteil des Mandats der EU.

Lehren aus der Erfahrung

In der Mitteilung sind die Lehren aus den von der Union von 1993 bis 2000 durchgeführten Wahlunterstützungs- und Wahlbeobachtungsmissionen dargelegt:

Empfehlungen für die Zukunft

In der Mitteilung wird hervorgehoben, dass die EU eine Strategie für Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung benötigt, die:

Die Entscheidung, eine Wahlbeobachtungsmission der EU zu entsenden, sollte nur getroffen werden, wenn diese Mission als angeraten, durchführbar und nützlich bewertet wird. Der Rat hat dazu Kriterien verabschiedet, die im Anhang III der Mitteilung definiert werden. In diesem Anhang werden außerdem die Voraussetzungen für den erfolgreichen Einsatz der Beobachter dargestellt.

Als Kriterien für die Gewährung von Wahlunterstützung kommen infrage:

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) ist Letztgenannter aktiv an Wahlbeobachtungsmissionen beteiligt. Dabei arbeitet er eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammen (Dienst für außenpolitische Instrumente, der am EAD angesiedelt ist).

Zur Frage der Finanzierung der Missionen werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie Entscheidungen zur Mittelvergabe und Ausführung von Ausgaben beschleunigt und vereinfacht werden können.

Der Mitteilung zufolge sind die vereinbarten Auswahlkriterien (Anhang IV) und der Verhaltenskodex für Wahlbeobachter der EU (Anhang III) eine gute Grundlage für die Auswahl von Beobachtern.

Richtlinien für den Erfolg

Damit Wahlunterstützungs- und Wahlbeobachtungsmissionen erfolgreich sind, sollten laut der Mitteilung folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Zur Bewertung eines Wahlergebnisses wird in der Mitteilung empfohlen, die in Anhang III aufgeführten Kriterien anzuwenden.

Um die Sichtbarkeit der Wahlmaßnahmen der EU zu verbessern, wird empfohlen:

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wahlunterstützung: technische und materielle Hilfe für Wahlprozesse. Sie beinhaltet Unterstützung beim Aufbau des rechtlichen Rahmens für Wahlen, bei der Registrierung politischer Parteien oder der Wahlberechtigten und bei der staatsbürgerlichen Erziehung und Ausbildung von örtlichen Beobachtern und Journalisten. Die Wahlunterstützung ergänzt die Wahlbeobachtung.
Wahlbeobachtung: soll:

Sie beruht auf den Grundsätzen der vollständigen Erfassung, der Unparteilichkeit, der Transparenz und der Professionalität.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)

Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU (KOM(2000) 191 endgültig, 11.4.2000)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen (ABl. C 271E vom 12.11.2009, S. 31-38)

Hilfs- und Beobachtungsaufgaben bei Wahlen – Schlussfolgerungen des Rates – Pressemeldung des Rats für Entwicklung, S. I-V vom 31. Mai 2001 (Nicht im ABl. veröffentlicht)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU (ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 270-277)

Letzte Aktualisierung: 02.03.2018