Partnerschaftsrahmenvertrag mit humanitären Organisationen (2008-2012)

Dieser neue Partnerschaftsrahmenvertrag mit den humanitären Organisationen gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012. Wie in den früheren Partnerschaftsrahmenverträgen sind darin Aufgaben, Rechte und Pflichten der Partner sowie der rechtliche Rahmen für die humanitären Hilfemaßnahmen festgelegt.

RECHTSAKT

Partnerschaftsrahmenvertrag mit humanitären Organisationen (EN) (FR).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Generaldirektion für humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (GD ECHO) wird nicht unmittelbar vor Ort tätig, sondern die von ihr geleistete Hilfe wird durch ihre Partnereinrichtungen verteilt und umgesetzt. Daher bilden die Partnerschaftsrahmenverträge die Grundlage für ihre Arbeit. Seit der Einrichtung von ECHO im Jahre 1992 wurde stets auf diese Verträge zurückgegriffen, und derzeit sind zwei Partnerschaftsrahmenverträge in Kraft: ein Rahmenvertrag mit internationalen Organisationen und ein Rahmenvertrag mit den Nichtregierungsorganisationen (NRO). Darüber hinaus existiert ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (Financial and Administrative Framework Agreement (FAFA), das die Grundlage der humanitären Maßnahmen bildet, die von ECHO finanziert und von den humanitären Organisationen der UNO umgesetzt werden.

Der neue Partnerschaftsrahmenvertrag gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 und kann von der Kommission für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr stillschweigend verlängert werden. Dieser vierte Partnerschaftsrahmenvertrag in der Geschichte der GD ECHO folgt den Verträgen von 1993, 1998 und 2003. Der neue Partnerschaftsrahmenvertrag zielt darauf ab, die vertraglichen Vereinbarungen mit den Partnern zu vereinfachen und flexibler zu gestalten und die Erbringung der humanitären Hilfe durch ein stärker ergebnisorientiertes Konzept zu verbessern. Die beiden Schlüsselziele „Kontinuität“ und „auf Qualität ausgerichtete Partnerschaft“ wurden aus dem vorhergehenden Partnerschaftsrahmenvertrag übernommen.

Allgemeine Bestimmungen

Die humanitäre Hilfe der EU wird im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft unterstützten Programme und Projekte bereitgestellt; gemäß der Verordnung (EG) NR.1257/96, welche die Rechtsgrundlage der GD ECHO sowie des Partnerschaftsrahmenvertrags bildet, kann die Gemeinschaft den Kauf und die Lieferung aller für die Durchführung humanitärer Aktionen erforderlichen Erzeugnisse und Ausrüstungsgegenstände sowie Dienstleistungen finanzieren.

Der Rahmenvertrag definiert die gemeinsamen Grundsätze der Partnerschaftsbeziehung zwischen ECHO und den NRO und legt die Verfahren und Durchführungsbestimmungen für die gemeinsam durchgeführten humanitären Aktionen fest. Darüber hinaus stellt der Rahmenvertrag die Kriterien für die Auswahl der Partner auf und verfolgt somit das Ziel, eine langfristige Kooperationsbeziehung zwischen ECHO und den NRO aufzubauen, um eine zügige, wirksame und effiziente Hilfe sicherzustellen. Die Unterzeichnung eines Partnerschaftsabkommens ist daher grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Unterstützung spezifischer humanitärer Hilfeaktionen, auch wenn der Rahmenvertrag kein Finanzierungsabkommen als solches darstellt.

Hauptziel des Partnerschaftsrahmenvertrags ist es:

Die Qualität der Partnerschaft zeigt sich konkret bei der Umsetzung der humanitären Hilfsprojekte. Die Qualität muss auf Transparenz, Verantwortung gegenüber den Beteiligten, der Formulierung von Strategien im Bestreben der Effizienz, dem Zugang zu gerechten Arbeitsbedingungen für die humanitären Helfer sowie der Förderung einer Lernkultur beruhen, die sich an den besten Praktiken orientiert. Ein guter Informationsfluss und die Kommunikation zwischen den Partnern müssen gewährleistet sein.

Auswahl und Bewertung der Partnerorganisationen

Alle NRO, die die Werte, Prinzipien und Ziele von ECHO teilen, kommen als Partner in Betracht, sofern sie den zuvor festgelegten Kriterien entsprechen. Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:

Neben der Förderwürdigkeit wird auch die Eignung der Organisation geprüft. Ihre technische und logistische Kapazität, ihre Kapazität im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements, ihre Erfahrung auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, die Ergebnisse früherer Aktionen, ihre Durchführungskapazitäten sowie ihre Unparteilichkeit sind Faktoren, die bei der Auswahl berücksichtigt und von den nationalen Behörden vor Ort überprüft werden.

Monitoring und Kontrolle

Um die Maßnahmen der NRO einer wirksameren Kontrolle zu unterwerfen, wurden durch den neuen Partnerschaftsrahmenvertrag zwei Kontrollmechanismen eingeführt:

Die Kommission nimmt in einem Zweiphasenverfahren eine periodische Evaluierung der NRO, die den Partnerschaftsrahmenvertrag unterzeichnet haben, vor:

Aussetzung oder Kündigung der Partnerschaftsvereinbarung

Nach der jährlichen Evaluierung kann die Kommission die Partnerschaft mit der NRO fortführen, aussetzen oder kündigen. Im Falle der Nichterfüllung der Kriterien kann die Kommission die Partnerschaft aussetzen, indem sie die Organisation 45 Tage im Voraus benachrichtigt. Im Falle der Aussetzung der Partnerschaft verliert die NRO für den Zeitraum der Aussetzung ihre Förderwürdigkeit für eine neue Finanzierung, allerdings kann sie ihre Förderwürdigkeit wiederherstellen, wenn sie nachweist, dass sie die Förderkriterien erneut erfüllt. Besteht der Verdacht, dass die NRO gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, kann die Kommission den Partnerschaftsrahmenvertrag mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Dauert die Aussetzung ein Jahr, wird das Partnerschaftsabkommen gekündigt. Sonstige Kündigungsgründe ergeben sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Anforderungen an die Förderwürdigkeit, dem Verstoß gegen die Werte oder der Nichtbefolgung der Grundsätze oder Ziele des Rahmenvertrags sowie aus schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten, die dem Gemeinschaftshaushalt große Verluste verursachen oder verursachen könnten. Die Frist für die schriftliche Kündigung beträgt ebenfalls 45 Tage.

Förderwürdige Maßnahmen

Die humanitäre Hilfe umfasst insbesondere die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, die Wasserver- und Abwasserentsorgung, die Errichtung von Unterkünften, medizinische Versorgungsdienstleistungen, kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbauarbeiten, Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Konflikten sowie Maßnahmen zur Vorbereitung auf Naturkatastrophen.

Diese Maßnahmen müssen im Einklang mit den humanitären Grundprinzipien (Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit * stehen. Sie sind in erster Linie auf die Empfänger ausgerichtet und orientieren sich an den Bedürfnissen der Not leidenden Bevölkerung. Bei ihrer Umsetzung sind die Verfahren anzuwenden, die sich auf dem Gebiet der humanitären Hilfe am besten bewährt haben. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die NRO Folgendes beachten:

Die Hilfemaßnahmen können auf Initiative der Kommission oder einer NRO eingeleitet werden. Wird die Maßnahme gebilligt, kann sie ganz oder teilweise von der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden.

Schlüsselbegriffe

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Letzte Änderung: 25.01.2011