Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DAS ZIEL DIESER VERTRAGSARTIKEL?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Humanitäre Hilfe

Auf der Grundlage internationaler Grundsätze, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe verankert sind, stellt die EU bedarfsorientierte humanitäre Hilfe bereit. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf den am stärksten gefährdeten Opfern.

ECHO finanziert die humanitäre Hilfe auf der Basis der Verordnung über die humanitäre Hilfe von 1996, die eine Finanzierung von Aktionen außerhalb der EU zur Hilfe, Rettung und zum Schutz von Menschen gestattet, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen und ähnlichen Notsituationen betroffen sind. ECHO führt Interventionen in Zusammenarbeitmit Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen, den Fonds, Programmen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, dem Roten Kreuz und dem Roten Halbmond und den Fachagenturen der EU-Länder durch.

Soforthilfe innerhalb der EU

Zivilschutz

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 143)

Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 135-136)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947)

Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1-6)

Letzte Aktualisierung: 22.09.2016