Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Die Europäische Union (EU) erlässt einen Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen gegenüber Libyen und gegenüber den Personen verhängt werden, die für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich sind.

RECHTSAKT

Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen.

ZUSAMMENFASSUNG

Angesichts der schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte in Libyen hat der Rat eine Reihe von Maßnahmen erlassen, mit denen bestimmte Arten des Handels mit Libyen verboten werden.

Mit diesem Beschluss werden vor allem ein Waffenembargo, ein Überflugverbot für den libyschen Luftraum, ein Verbot der Ein- oder Durchreise in bzw. durch das Gebiet der Europäischen Union (EU) für bestimmte Personen und das Einfrieren ihrer wirtschaftlichen Ressourcen festgelegt.

Waffenembargo

Unter das Waffenembargo fällt jegliches Material, das zur internen Repression verwandt werden kann. Dazu zählen vor allem Waffen, Munition, militärische und paramilitärische Ausrüstung sowie entsprechende Ersatzteile.

Den Mitgliedstaaten sind daher die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern an Libyen untersagt, ob vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen. Ebenfalls untersagt ist die Beschaffung von Rüstungsgütern aus Libyen.

Unter das Embargo fällt auch die technische oder finanzielle Hilfe für Libyen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Waffenbeschaffung. Dieses Verbot erstreckt sich zum Beispiel auf die Ausbildung und andere Unterstützung oder die Bereitstellung bewaffneter Söldner.

Dieses Verbot wird jedoch aufgehoben, wenn die Ausrüstung oder die Hilfe der Mitgliedstaaten ausschließlich für humanitäre Zwecke oder für Schutzzwecke bestimmt sind.

Überflugverbot für den libyschen Luftraum

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Flüge von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Luftfahrzeugen in den Luftraum Libyens zu verhindern. Mit diesem Verbot soll die Zivilbevölkerung geschützt werden.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Flüge, die einen ausschließlich humanitären Zweck haben. Zum Beispiel dürfen Flugzeuge, die Medikamente, Lebensmittel oder humanitäres Hilfspersonal befördern, den libyschen Luftraum überfliegen oder in Libyen landen.

Außerdem müssen die Mitgliedstaaten den Start und das Überfliegen ihres Hoheitsgebiets folgender Flugzeuge (außer im Falle einer Notlandung) untersagen:

Einreiseverbot für natürliche Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen:

Darüber hinaus sieht der Beschluss Ausnahmefälle vor, in denen diesen Personen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erlaubt ist.

Die Mitgliedstaaten sind allerdings nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen

Mit diesem Beschluss werden sämtliche Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen folgender Personen eingefroren:

Der Beschluss enthält jedoch Ausnahmefälle, in denen das Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen aufgehoben werden kann.

Anhänge zu diesem Beschluss

Die Anhänge zu diesem Beschluss führen die Personen oder Organisationen auf, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Libyen beteiligt waren. Gegen diese Personen oder Einrichtungen werden Sanktionen verhängt. So dürfen sie zum Beispiel nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, oder ihre wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren.

Diese Anhänge können jedoch geändert werden, wenn sich die Lage in Libyen verändert.

Hintergrund

Nach den schlimmen Vorfällen in Libyen und vor allem nach den Angriffen auf die Zivilbevölkerung hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (EN) (ES) (FR) am 26. Februar 2011 die Resolution 1970 (2011) angenommen. Mit dieser Resolution werden restriktive Maßnahmen gegen Libyen und gegen Personen verhängt, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die libysche Bevölkerung in Libyen verantwortlich waren.

In Anbetracht des Ernstes der Lage in Libyen hält es die EU für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. So hat der Rat der EU die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erlassen, um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, vor allem, um die einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2011/137/GASP des Rates

28.2.2011

-

ABl. L 58, 3.3.2011

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2011/178/GASP des Rates

23.3.2011

-

ABl. L 78, 24.3.2011

Die Änderungen und Berichtigungen des Beschlusses 2011/137/GASP wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

Letzte Änderung: 23.08.2011