Wiederauffüllung der Kabeljaubestände

Der Plan für die Wiederauffüllung der Kabeljaubestände von 2004 hat sein Ziel nicht erreicht. Aufgrund dieser Tatsache hat der Rat einen neuen Plan mit dem Ziel angenommen, die Lücken des vorherigen zu schließen. Die beschlossenen Maßnahmen sehen eine anteilsmäßige Beschränkung der Bestandsentnahmen durch die Fischer und eine Vereinfachung der Fischereiaufwandsregelung vor.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 [Vgl. Ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Der langfristige Plan für die Wiederauffüllung der Kabeljaubestände muss eine nachhaltige Nutzung der Kabeljauressourcen auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sicherstellen.

Geografische Gebiete

Der Wiederauffüllungsplan gilt für folgende geografische Gebiete:

Zulässige Gesamtfangmenge (TAC)

Jedes Jahr entscheidet der Rat über die TAC für die einzelnen Kabeljaubestände in den genannten Gebieten für das kommende Jahr. Die TAC wird in Abhängigkeit von den optimalen Befischungsraten festgelegt, damit der höchstmögliche Dauerertrag gewährleistet werden kann. In dem neuen Wiederauffüllungsplan wird die TAC nicht mehr im Verhältnis zu den Biomassewerten (Fischmenge im Meer) festgelegt. Sie wird unter Abzug der Rückwürfe von Kabeljau und der Menge, die anderen Ursachen fischereilicher Sterblichkeit entspricht, berechnet.

Die fischereiliche Sterblichkeit wird von Jahr zu Jahr je um 25 %, 15 % oder 10 % verringert, bis sie 0,4 % erreicht.

Für den Fall, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) nicht über ausreichende Informationen über den Zustand der Bestände verfügt, legt der Plan Folgendes fest:

Beschränkung des Fischereiaufwands

Diese Verordnung führt eine Neuregelung für den Fischereiaufwand ein, nach der die Höchstgrenzen (ausgedrückt in Kilowatt-Tagen) pro Gruppe von Fischereifahrzeugen oder Flottensegment * unter Berücksichtigung der Fanggeräte und Maschenöffnungen festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt die Verwaltung dieser Höchstgrenzen. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Aufwand die vorgeschriebenen Grenzen nicht übersteigt.

Die Regelung enthält eine Neuheit. Die Mitgliedstaaten können bestimmten Schiffen, die vorbildliche Fischereiverfahren zur Reduzierung ihrer Kabeljaufänge anwenden, einen zusätzlichen Fischereiaufwand gewähren. Diese Maßnahme fördert unter anderem den selektiveren Einsatz von Schleppnetzen und die Beachtung von Sperrgebieten zum Schutz der Laichplätze. Jedoch soll der Fischereiaufwand nicht steigen.

Die Mitgliedstaaten können den Fischereiaufwand und die Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten und Aufwandsgruppen * übertragen.

Bezeichnete Häfen

Anlandungen von mehr als zwei Tonnen Kabeljau sind nur in bezeichneten Häfen zulässig. Es obliegt den Mitgliedstaaten, diese Häfen zu bezeichnen und die diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungsverfahren festzulegen, einschließlich der Bedingungen für die Erfassung und Meldung der angelandeten Kabeljaumengen.

Hintergrund

Diese Verordnung basiert auf den Beiträgen der Interessengruppen anlässlich des Symposiums zur Erholung der Kabeljaubestände im März 2007.

Die Kommission bewertet spätestens im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach in jedem dritten darauf folgenden Jahr die Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die Kabeljaubestände und die betreffenden Fischereien. Gegebenenfalls schlägt sie auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des jeweils zuständigen Regionalbeirates Maßnahmen zur Änderung der Verordnung vor.

Schlüsselwörter des Rechtsaktes

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

1.1.2009

-

L 348, 24.12.2008

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

23.12.2009

-

ABl. 343, 22.12.2009

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr.57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) [Amtsblatt L 24 vom 27.1.2011].

Letzte Änderung: 11.04.2011