Finanzierung für Innovation und Unternehmen (Europäischer Investitionsfonds)

 

ZUSAMMENFASSUNG

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) stellt kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Risikofinanzierung zur Verfügung. Seine Anteilseigner sind die Europäische Investitionsbank (EIB), die Europäische Union (EU), die durch die Europäische Kommission vertreten wird, sowie öffentliche und private Finanzinstitutionen aus derzeit 15 EU-Ländern und der Türkei.

WAS IST DER ZWECK DIESER SATZUNG?

Sie enthält

WICHTIGE ECKPUNKTE

Leitungsorgane

Der EIF wird von der Generalversammlung, dem Verwaltungsrat und dem geschäftsführenden Direktor geleitet und verwaltet.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist.

Arbeitsweise des EIF

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) gehört zur Gruppe der Europäischen Investitionsbank (EIB). Sein zentraler Auftrag besteht darin, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Europa durch die Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzierung zu unterstützen. Der EIF entwirft und entwickelt Wagnis- und Wachstumskapital, Garantien und Mikrofinanzierungsinstrumente, die sich speziell an dieses Marktsegment richten. In dieser Rolle fördert der EIF die Ziele der EU zur Unterstützung von Innovation, Forschung und Entwicklung, Unternehmertum, Wachstum und Beschäftigung.

Die Abschlüsse des EIF werden von einem unabhängigen, externen Rechnungsprüfer geprüft. Der Prüfungsausschuss des EIF besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils ein Mitglied von der EIB, der Europäischen Kommission und den Anteilseignern bei den Finanzinstitutionen benannt wird, sowie einem Stellvertreter, der im Wechsel von den drei Anteilseignergruppen benannt wird. Die Mitglieder werden von der Generalversammlung bestellt und sind dieser verantwortlich. Der Prüfungsausschuss bestätigt einmal im Jahr in der Funktion eines Aufsichtsorgans, dass die Tätigkeit des EIF nach bestem Wissen des Prüfungsausschusses im Einklang mit der Satzung und der Geschäftsordnung durchgeführt wurde und dass die Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens- und Finanzlage des EIF im Hinblick auf die Aktiv- und Passivseite sowie der Ergebnisse der Tätigkeit des Fonds im Berichtszeitraum vermitteln.

Das Gesamtengagement des EIF darf im Falle der Bereitstellung von Garantien nicht das Dreifache des gezeichneten Kapitals überschreiten. Gemäß Artikel 26 der Satzung darf dieser Höchstbetrag durch die Generalversammlung bis auf maximal das Achtfache des gezeichneten Kapitals angehoben werden. Bei Beteiligungen wird der Betrag durch die Generalversammlung festgelegt.

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EIF und seinen Begünstigten werden durch die zuständigen nationalen Gerichte oder im Schiedsverfahren entschieden. Rechtsstreitigkeiten, die die von den Organen des EIF ergriffenen Maßnahmen betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Protokoll Nr. 7) gilt für den EIF, die Mitglieder seiner Organe und sein Personal.

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

In Partnerschaft mit der Europäischen Kommission spielen der EIF und die EIB durch die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) eine zentrale Rolle bei der Investitionsoffensive für Europa. Der 2015 ins Leben gerufene EFSI soll private Mittel für strategische Investitionen mobilisieren, die nicht allein durch den Markt finanziert werden können. Im Rahmen der KMU-Förderung des EFSI ist der EIF für die Umsetzung von Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von KMU und Midcap-Unternehmen (d. h. Unternehmen mit 250 bis 3 000 Arbeitnehmern) zuständig.

HINTERGRUND

Der 1994 eingerichtete EIF hat seinen Sitz in Luxemburg.

RECHTSAKT

Satzung des Europäischen Investitionsfonds von der Generalversammlung am 14. Juni 1994 genehmigt und am 19. Juni 2000, 30. November 2007, 8. März 2012 und 27. Mai 2014 geändert (ABl. C 95 vom 21.3.2015, S. 22-31)

Letzte Aktualisierung: 19.10.2015