Der Europäische Rechnungshof (EuRH)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Geschäftsordnung des Rechnungshofs der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 287 AEUV UND DER GESCHÄFTSORDNUNG?

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) ist der externe Prüfer der Europäischen Union (EU). Zu diesem Zweck warnt der EuRH vor Risiken, sorgt für Sicherheit, weist auf Mängel und bewährte Verfahren hin und bietet politischen Verantwortlichen und Gesetzgebern Beratung, wie die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Programmen der EU verbessert werden kann. Der EuRH fungiert als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der EU-Bürgerinnen und -Bürger.

Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert die Rolle des Rechnungshofes.

Der EuRH verfasst seine eigene Geschäftsordnung, die vom Rat genehmigt werden muss. Sie regelt die Funktionsweise des Europäischen Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung umfasst die folgenden Gesichtspunkte:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammensetzung und Struktur

Aufgaben des Hofes

Prüfungen

Diese

In seiner Rolle als externes Prüforgan der EU arbeitet der Hof mit den nationalen Behörden und den EU-Organen zusammen. Er ist befugt, jegliche Informationen, die er für die erfolgreiche Ausführung seiner Aufgaben benötigt, von den EU-Institutionen und -Organen, von Organisationen, die Zahlungen aus dem EU-Haushalt erhalten, oder von nationalen Prüfungsbehörden anzufordern.

Strategie und Arbeitsprogramme

Jährliches Entlastungsverfahren

WANN TRITT DIE GESCHÄFTSORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Rechnungshof mit Sitz in Luxemburg wurde im Jahr 1977 eingerichtet und ist seit 1992 ein vollwertiges EU-Organ.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 7 – Der Rechnungshof – Artikel 287 (ex-Artikel 248 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 170-171)

Geschäftsordnung des Rechnungshofs der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 23.4.2010, S. 1-6)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes (ABl. L 128 vom 2.5.2022, S. 102–113)

Letzte Aktualisierung: 02.05.2022