Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union (EU), allgemein „Rat" genannt, ist ein Gemeinschaftsorgan. Er übt zusammen mit dem Europäischen Parlament die Funktion des Unionsgesetzgebers aus und überträgt der Kommission die Durchführung der Rechtsakte. Außerdem sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. In der Regel beschließt er mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat - in verschiedenen Zusammensetzungen - besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen. Organisation und Arbeitsweise des Rates sind in dessen Geschäftsordnung geregelt.

RECHTSAKT

Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung. Geschäftsordnung des Rates [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

In der Geschäftsordnung sind Arbeitsweise und Organisation des Rates der Europäischen Union geregelt. Die Befugnis, seine internen Regeln selbst festzulegen, wird dem Rat durch Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag verliehen. Die derzeit geltende Fassung der Geschäftsordnung ist am 23. März 2004 in Kraft getreten; sie umfasst 28 Artikel sowie fünf Anhänge.

ORGANISATION DES RATES

In der Organisation des Rates spielen im Wesentlichen vier Instanzen eine Rolle: die Ratsformationen, der Vorsitz, der AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter) sowie der Generalsekretär mit seinem Sekretariat.

Rechtlich gesehen ist auch der Europäische Rat eine Ratsformation. Er verfügt über keine Geschäftsordnung, da es sich nicht um ein Gemeinschaftsorgan handelt. In der europäischen Verfassung, die derzeit das Ratifizierungsverfahren durchläuft, wird vorgeschlagen, ihm diesen Status zu verleihen.

Der Europäische Rat

Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Seine Aufgabe ist es, der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse zu geben und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung festzulegen. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter dem selben Vorsitz wie der Rat der Europäischen Union zusammen. Der Präsident der Europäischen Kommission gehört ihm als rechtmäßiges Mitglied an.

Zusammensetzungen des Rates

Der Rat kann je nach Sachgebiet in verschiedener Zusammensetzung tagen. Der jeweiligen Ratsformation gehört je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene an, der befugt ist, für seine Regierung in Bezug auf die gefassten Beschlüsse verbindlich zu handeln. Die Liste der Ratsformationen wird vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" festgelegt, der als einzige Ratsformation in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Derzeit gibt es neun Ratsformationen, die in Anhang I der Geschäftsordnung aufgeführt sind:

Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, darüber zu entscheiden, auf welche Weise er sich im Rat vertreten lässt. An derselben Ratsformation können mehrere Minister als Amtsinhaber teilnehmen. Jede Regierung lässt sich auf den Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" von dem Minister oder Staatssekretär ihrer Wahl vertreten.

Der Rat „ Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen " befasst sich mit den beiden folgenden Bereichen, für die er gesonderte Tagungen mit getrennten Tagesordnungen und eventuell zu unterschiedlichen Terminen abhält:

Die anderen Ratsformationen übermitteln dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" ihre Beiträge zu den Beratungen des Europäischen Rates spätestens zwei Wochen vor dessen Tagung.

Der Vorsitz im Rat der Europäischen Union

Der Vorsitz im Rat wird von den EU-Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen. Er wirkt als Impulsgeber bei den Beratungen des Rates. Im Dezember jeden Jahres legen die beiden Länder, die den Vorsitz im darauf folgenden Jahr wahrnehmen werden, gemeinsam den Entwurf eines Jahresprogramms vor. Der neue Vorsitz erstellt zudem die vorläufige Tagesordnung für die während seiner Amtszeit abzuhaltenden Tagungen.

Der Vorsitz sorgt darüber hinaus für die Anwendung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen. So kann er je nach Erfordernis die Zahl der anwesenden Delegationsmitglieder beschränken, die Zeitdauer der Aussprachen festlegen und um eine schriftliche Darlegung von Standpunkten und schriftliche Beiträge bitten.

Der Vorsitz kann den Rat auch vor dem Europäischen Parlament vertreten. Mit Zustimmung des Vorsitzes kann diese Vertretung vom Generalsekretär übernommen werden.

AStV, Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Dem AStV gehören die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Stellvertreter an. Er bereitet die Arbeiten des Rates vor und führt die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben aus. Den Vorsitz im AStV führt der Vertreter desjenigen Landes, das den Vorsitz im Rat innehat. Der AStV achtet auf die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der Union wie auch darauf, dass Folgendes beachtet wird:

Alle Punkte auf der Tagesordnung einer Ratstagung werden vom AStV einer vorherigen Prüfung unterzogen. Der AStV bemüht sich, auf seiner Ebene Einvernehmen zu erzielen, so dass er den betreffenden Text dem Rat zur Annahme unterbreiten kann. Ist ein Einvernehmen zustande gekommen, so wird der Punkt unter Teil A der Tagesordnung aufgenommen und vom Rat ohne Aussprache angenommen (siehe Abschnitt „Tagesordnung"). Vom AStV können Ausschüsse oder Arbeitsgruppen zur Durchführung vorbereitender Arbeiten oder Untersuchungen eingesetzt werden.

Darüber hinaus kann der AStV Verfahrensbeschlüsse z. B. betreffend den Tagungsort, die Abhaltung öffentlicher Aussprachen, die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses, die Anwendung des schriftlichen Verfahrens, die Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt oder die Anhörung eines Organs oder einer Einrichtung annehmen, sofern die entsprechenden Punkte auf seine Tagesordnung gesetzt wurden.

Der Generalsekretär und das Generalsekretariat

Das Generalsekretariat wirkt an der Gestaltung, der Koordinierung und der Überwachung der Kohärenz der Arbeiten des Rates und der Durchführung seines Jahresprogramms mit. Es untersteht einem Generalsekretär, der zugleich das Amt des Hohen Vertreters für die GASP ausübt und der von einem Stellvertretenden Generalsekretär unterstützt wird. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. Zu ihren Aufgaben gehören ferner die Vorlage des Entwurfs eines Haushaltsvoranschlags für die Ausgaben des Rates und die Verwaltung der Mittel für dieses Organ.

ARBEITSWEISE DES RATES

Ein Teil der Geschäftsordnung des Rates behandelt Fragen der internen Funktionsweise, d. h. Einberufung und Tagungsort, Tagesordnung, Tagungen, Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Behandelt wird ferner die Möglichkeit der Anwendung des schriftlichen Verfahrens in dringlichen Fällen und die Notifikation der Rechtsakte.

Einberufung und Tagungsort

Der Rat wird von seinem Präsidenten einberufen. Der Vorsitz gibt sieben Monate vor Aufnahme seiner Tätigkeit die geplanten Tagungstermine bekannt. Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel, hält in den Monaten April, Juni und Oktober seine Tagungen aber in Luxemburg ab. Der Rat oder der AStV kann einstimmig beschließen, dass Tagungen des Rates an einem anderen Ort abgehalten werden.

Tagungen

Außer in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen (siehe Abschnitt „Öffentlichkeit der Beratungen") sind die Tagungen des Rates nicht öffentlich. Die Kommission ist zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen; dies gilt auch für die Europäische Zentralbank in den Fällen, in denen diese ihr Initiativrecht wahrnimmt. Der Rat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit der Kommission oder der EZB zu beraten.

Tagesordnung

Die vorläufige Tagesordnung jeder Tagung wird vom Präsidenten aufgestellt. Sie wird den Ratsmitgliedern spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung übersandt. Zu jedem Punkt sind die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Liegen diese nicht vor, so wird der Punkt nicht in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Der Rat setzt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung fest. Über die Punkte, die mit einem Sternchen versehen sind, kann eine Abstimmung verlangt werden.

Die Tagesordnung besteht aus einem Teil A und einem Teil B. In Teil A werden die Punkte aufgenommen, die der Rat ohne Aussprache annehmen kann; dies schließt die Abgabe von Erklärungen für das Ratsprotokoll aber nicht aus. Könnte eine Stellungnahme zu einem A-Punkt jedoch zu einer erneuten Aussprache führen oder stellt ein Ratsmitglied oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so wird der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt.

Punkte, die die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, können erst dann im Hinblick auf einen Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Zeitraum von sechs Wochen nach Übermittlung an die nationalen Parlamente verstrichen ist.

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit zu prüfen. Sie ist gegeben, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend ist. Zusätzlich sieht der Beschluss 2004/701/EG, Euratom vor, dass bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, ein Mitglied des Rates beantragen kann, dass überprüft wird, ob diese qualifizierte Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentiert.

Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung seines Präsidenten. Der Präsident ist ferner verpflichtet, auf Veranlassung eines Ratsmitglieds oder der Kommission ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der Mitglieder dafür ausspricht. Die Ratsmitglieder stimmen in der vom Rat einstimmig festgelegten Reihenfolge ab, beginnend mit dem Mitglied, das nach dieser Reihenfolge auf das den Vorsitz führende Mitglied folgt.

Schriftliches Verfahren

Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden; dazu muss der AStV einstimmig die Anwendung dieses Verfahrens beschließen. Der Präsident kann ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall müssen alle Ratsmitglieder ihr Einverständnis erklären. Auf Veranlassung des Vorsitzes kann der Rat in den unter die GASP fallenden Bereichen auch im Wege des vereinfachten schriftlichen Verfahrens (COREU) tätig werden. In diesem Fall gilt der Vorschlag nach Ablauf einer festgesetzten Frist als angenommen, wenn kein Ratsmitglied einen Einwand erhebt.

Notifikation der Rechtsakte

Richtlinien und Entscheidungen, die nicht im Amtsblatt (ABl.) veröffentlicht werden, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, vom Generalsekretär oder vom Stellvertretenden Generalsekretär notifiziert. Es handelt sich um folgende Rechtsakte:

ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEIT DES RATES

Öffentlichkeit der Beratungen

Grundsätzlich unterliegen die Beratungen des Rates der Geheimhaltungspflicht und sind nicht öffentlich. Die Beratungen des Rates über gemäß dem Mitentscheidungsverfahren zu erlassende Rechtsakte sind jedoch in folgendem Maße öffentlich:

Darüber hinaus führt der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" im Rahmen seiner Tagung zum Bereich „Allgemeine Angelegenheiten" einmal im Jahr eine öffentliche Aussprache über das operative Programm des Rates oder gegebenenfalls der Kommission. Diese Tagung wird für die Öffentlichkeit audiovisuell übertragen. Der Rat hält mindestens einmal im Jahr eine öffentliche Aussprache über wichtige neue Rechtsetzungsvorschläge.

Öffentlichkeit der Abstimmungen, der Erklärungen zur Stimmabgabe und der Erklärungen der Ratsmitglieder

Die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen der Ratsmitglieder werden in folgenden Fällen veröffentlicht:

Ferner werden nur die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht, wenn

Veröffentlichung der Rechtsakte im Amtsblatt

Nicht alle Rechtsakte des Rates werden veröffentlicht. Folgendes wird im Amtsblatt veröffentlicht:

Sofern der Rat oder der AStV nichts anderes beschließt, wird Folgendes im Amtsblatt veröffentlicht:

dem Rat von einem Mitgliedstaat im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unterbreitete Initiativen;

gemeinsame Standpunkte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen;

Richtlinien und Entscheidungen, die nicht nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

Der Rat oder der AStV entscheidet von Fall zu Fall einstimmig, ob gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte im GASP-Bereich im Amtsblatt zu veröffentlichen sind. Ferner wird von Fall zu Fall über die Veröffentlichung des Folgenden entschieden:

Zugang zu Dokumenten des Rates

Besondere Bestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates sind in Anhang II der Geschäftsordnung festgelegt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates und Geschäftsordnung

23.3.2004

-

ABl. L 106 vom 15.4.2004

ÄNDERNDE RECHTSAKTE

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/701/EG, Euratom

1.11.2004

-

ABl. L 319 vom 20.10.2004

Letzte Änderung: 27.04.2005