Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist ein beratendes Organ der Europäischen Union (EU). In Artikel 306 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird dem AdR die Befugnis erteilt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

RECHTSAKT

Ausschuss der Regionen - Geschäftsordnung.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist ein beratendes Organ der Europäischen Union (EU). In Artikel 306 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird dem AdR die Befugnis erteilt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

WAS IST DER ZWECK DER GESCHÄFTSORDNUNG?

In dieser Geschäftsordnung sind die Organisation und Arbeitsweise des AdR festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammensetzung

Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus 350 Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stellvertretern zusammen, die für 5 Jahre gewählt werden. Die Mitglieder, die Vertreter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften sind, werden auf Vorschlag des jeweiligen Landes ernannt. Der Rat stimmt der Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit zu.

Gemäß Beschluss 2014/930/EU verteilen sich die Sitze wie folgt:

24: Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich;

21: Spanien und Polen;

15: Rumänien;

12: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden;

9: Dänemark, Irland, Kroatien, Litauen, Slowakei und Finnland;

7: Lettland und Slowenien;

6: Estland;

5: Zypern, Luxemburg und Malta.

Befassung

Der Ausschuss der Regionen muss als Teil des Entscheidungsfindungsprozesses der EU in den folgenden Bereichen angehört werden:

wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt,

Gesundheit, Bildung und Kultur,

Beschäftigungspolitik,

Sozialpolitik,

Umwelt,

Berufsbildung und

Verkehr.

Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der EU aus.

Die Mitglieder und Stellvertreter aus einem Land bilden nationale Delegationen.

Sie können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 18 Mitglieder, die insgesamt mindestens ein Fünftel der EU-Länder vertreten. Bei mindestens der Hälfte der Fraktionsangehörigen muss es sich um Mitglieder handeln.

Plenarversammlung

Der Ausschuss tagt im Plenum. Die Plenarversammlung hat folgende Aufgaben:

Verabschiedung von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen,

Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses,

Verabschiedung des politischen Programms des Ausschusses zu Beginn jeder fünfjährigen Mandatsperiode,

Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums,

Einsetzung der Fachkommissionen,

Verabschiedung und Revision der Geschäftsordnung des Ausschusses,

Beschluss über die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Plenarversammlung wird mindestens einmal pro Quartal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine außerordentliche Plenartagung einzuberufen.

Die Tagungen sind öffentlich, es sei denn, die Plenarversammlung trifft eine gegenteilige Entscheidung.

Die Plenarversammlung ist bei Tagungen beschlussfähig (d. h., eine Mindestanzahl muss anwesend sein, damit Beschlüsse gefasst werden können), wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Die Plenarversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

Das Präsidium

Das Präsidium spiegelt die Gesamtzusammensetzung des Ausschusses wider. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Vizepräsidenten, einem Vizepräsidenten pro EU-Land, 28 weiteren Mitgliedern und den Fraktionsvorsitzenden. Das Präsidium wird von der Plenarversammlung für zweieinhalb Jahre gewählt. Die Sitze im Präsidium werden wie folgt auf die nationalen Delegationen verteilt, wobei die Sitze des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der Vorsitzenden der fünf Fraktionen unberücksichtigt bleiben:

3 Sitze: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und Vereinigtes Königreich;

2 Sitze: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Kroatien, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland und Schweden;

1 Sitz: Estland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta und Slowenien.

Das Präsidium nimmt folgende Aufgaben wahr:

Aufstellung des Entwurfs des politischen Programms zu Beginn jeder Mandatsperiode sowie Überwachung seiner Umsetzung,

Koordinierung der Arbeiten der Plenarversammlung und der Fachkommissionen,

finanzielle, organisatorische und administrative Angelegenheiten,

Einstellung des Generalsekretärs sowie bestimmter Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten.

Das Präsidium kann eine Klage vor dem Gerichtshof der EU im Namen des Ausschusses der Regionen einreichen. Dies geschieht zum Beispiel, wenn eine EU-Rechtsvorschrift das Subsidiaritätsprinzip missachtet und regionale und lokale Kompetenzen verletzt, oder wenn die institutionellen Rechte des AdR nicht respektiert wurden (d. h. Anhörung zu relevanter Gesetzgebung). Die Plenarversammlung befasst sich auf ihrer nächsten Tagung mit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der entsprechenden Klage.

Der Präsident

Der Präsident vertritt den Ausschuss nach außen und leitet seine Arbeiten.

Fachkommissionen

Zu Beginn jeder Mandatsperiode werden Fachkommissionen eingesetzt. Ihre Aufgabe ist, Entwürfe für Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen zu erarbeiten, die der Plenarversammlung zur Verabschiedung vorgelegt werden. Derzeit gibt es sechs Fachkommissionen:

CIVEX: Fachkommission für Unionsbürgerschaft, Regieren, institutionelle Fragen und Außenbeziehungen;

COTER: Fachkommission für Kohäsionspolitik und EU-Haushalt;

ECON: Fachkommission für Wirtschaftspolitik;

ENVE: Fachkommission für Umwelt, Klimawandel und Energie;

NAT: Fachkommission für natürliche Ressourcen;

SEDEC: Fachkommission für Sozialpolitik, Bildung, Beschäftigung, Forschung und Kultur.

Die Zusammensetzung der Fachkommissionen entspricht der allgemeinen Zusammensetzung des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses gehören mindestens einer, aber höchstens zwei Fachkommissionen an. Für die Mitglieder der nationalen Delegationen, die weniger Mitglieder haben, als es Fachkommissionen gibt, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Sitzungen der Fachkommissionen sind in der Regel öffentlich.

Vom Ausschuss der Regionen verfasste Dokumente

Der Ausschuss der Regionen verfasst Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen. Diese werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Ausschuss verabschiedet Stellungnahmen:

zu durch die Kommission, den Rat oder das Parlament verfassten Gesetzgebungsvorschlägen und Grundsatzpapieren in den Fällen, die in den europäischen Verträgen vorgesehen sind, sowie in anderen Fällen, wenn eins der Organe es für angemessen hält;

aus eigener Initiative;

wenn er im Fall der Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt sind.

Generalsekretariat

Der Ausschuss wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär stellt die Durchführung der Beschlüsse sicher, die vom Präsidium oder vom Präsidenten getroffen werden. Der Generalsekretär wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Präsidiums gewählt und für fünf Jahre ernannt.

HINTERGRUND

2012 wurde ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen angenommen. Ziel dieses Protokolls ist eine enge Zusammenarbeit der beiden Parteien in Bereichen von gemeinsamem Interesse. Dazu gehören Aspekte hinsichtlich der Strategie Europa 2020, des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und, insbesondere, der Umsetzung interregionaler und transnationaler Zusammenarbeit.

Weitere Informationen sind auf der Website des Ausschusses der Regionen erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Ausschuss der Regionen - Geschäftsordnung

10.1.2010

-

ABl. L 6 vom 9.1.2010, S. 14-31

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen (ABl. C 102 vom 5.4.2012, S. 6-10)

Beschluss 2014/930/EUdes Rates vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 143-144)

Letzte Änderung: 22.07.2015