Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugbauteilen und -werkstoffen

Hersteller müssen Kraftfahrzeuge so konstruieren, dass Mindestanteile der Bauteile und Werkstoffe wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden können, sobald das Kraftfahrzeug ans Ende seines Lebenszyklus gelangt. Das Ziel ist es, den Abfall von sogenannten Altfahrzeugen zu verringern.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie sind administrative und technische Bestimmungen festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Bauteile und Werkstoffe eines Kraftfahrzeugs möglichst wieder verwendbar, recyclingfähig und verwertbar sind. Sie gewährleistet, dass die wiederverwendeten Bauteile keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursachen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gesonderte Rechtsvorschriften legen Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Abfall durch Altfahrzeuge und deren Bauteile fest und gewährleisten, dass diese, falls möglich, wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden.

HINTERGRUND

Jedes Jahr verursachen Altfahrzeuge in der EU zwischen acht und neun Millionen Tonnen Abfall.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Altfahrzeugen erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2005/64/EG

15.12.2005

15.12.2006

ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10-27

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/1/EG

3.2.2009

-

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31-32

Letzte Aktualisierung: 25.08.2015