Finanztransaktionssteuer

Angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise wächst in Europa die Übereinstimmung darüber, dass der Finanzsektor einen angemesseneren Beitrag leisten sollte. Dieser Sektor wurde bisher zu gering besteuert, da die meisten Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Dieser Richtlinienvorschlag soll daher eine gemeinsame Steuer auf Finanztransaktionen einführen, um die Finanzinstitute angemessener an den Kosten der Krise zu beteiligen und der Zersplitterung des Binnenmarktes für Finanztransaktionen vorzubeugen.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 28. September 2011 über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG [KOM(2011) 594 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Vorschlag soll ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem eingeführt werden *.

Es sollen alle Finanztransaktionen erfasst werden, das heißt, der Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten wie Anteilen von Unternehmen, Anleihen, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, strukturierten Produkten, Derivaten sowie Abschluss und Änderung von Derivatkontrakten, sofern zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem Mitgliedstaat ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei darstellt, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. Bei den Finanzinstituten kann es sich handeln um Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter und eine Reihe anderer Unternehmen, bei denen ein wesentlicher Teil ihrer Unternehmenstätigkeit aus Finanztransaktionen besteht.

In der Regel gilt ein Finanzinstitut als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig, in dem ihm die Genehmigung erteilt wurde, als solches zu handeln. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut als in diesem Mitgliedstaat ansässig gelten, wenn es an einer Transaktion mit einer in der EU ansässigen Partei beteiligt ist.

Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Einrichtungen:

Die Richtlinie gilt nicht für folgende Transaktionen:

Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze für die Finanztransaktionssteuer

Der Finanztransaktionssteueranspruch entsteht für jede Finanztransaktion zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. Eine anschließende Stornierung oder Berichtigung einer Finanztransaktion hat, sofern kein Fehler vorliegt, keine Auswirkung auf den Steueranspruch.

Bei anderen Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten in Zusammenhang stehen, setzt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus allen Komponenten zusammen, die die von der Gegenpartei oder einer dritten Partei für die Übertragung entrichtete oder geschuldete Gegenleistung darstellen.

Bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten ist die Steuerbemessungsgrundlage der Nominalbetrag des Derivatkontrakts (das heißt, der zugrunde liegende nominelle Betrag, der zur Berechnung von Zahlungen herangezogen wird, die auf einem bestimmten Derivatkontrakt beruhen) zum Zeitpunkt der Finanztransaktion.

Gegebenenfalls gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt des Entstehens des Finanztransaktionssteueranspruchs an dem repräsentativsten Devisenmarkt des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein Kurs, der mit Bezug auf diesen Devisenmarkt festgesetzt wird.

Die Finanztransaktionssteuersätze, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, dürfen nicht niedriger sein als (Mindeststeuersätze):

Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Jedes Finanzinstitut (das als in einem Mitgliedstaat ansässig gilt) schuldet die Finanztransaktionssteuer, sofern es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

Jedes Finanzinstitut, das Transaktionspartei oder an einer Transaktion beteiligt ist, schuldet also die Steuer. Es kann daher sein, dass für eine einzige Finanztransaktion die Steuer von beiden Seiten dieser Transaktion entrichtet werden muss, und zwar entsprechend dem Steuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem das betreffende Finanzinstitut ansässig ist.

Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet jedoch lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer.

Außerdem haften alle Parteien einer Transaktion gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, die aufgrund dieser Transaktion von einem Finanzinstitut geschuldet wird.

Die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten sind wie folgt festgelegt:

Die Mitgliedstaaten müssen weitere Verpflichtungen festlegen, um die Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung der Steuer sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen als die Finanztransaktionssteuer oder die Mehrwertsteuer (MwSt.), die die Mehrwertsteuerrichtlinie vorsieht.

Hintergrund

In ihrer Mitteilung über die Besteuerung des Finanzsektors vom 7. Oktober 2007 hat die Europäische Kommission bereits untersucht, wie wichtig die Einführung einer Finanztransaktionssteuer ist. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie konkretisiert die Einführung einer solchen Steuer und stellt daher einen ersten Schritt in Richtung auf die mögliche Entwicklung einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene dar.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2011) 594

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Konsultation 2011/0261/CNS

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Letzte Änderung: 23.11.2011