Verringerung der Kohlendioxidemissionen leichter Nutzfahrzeuge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge zur Verringerung der CO2-Emissionen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt Emissionsnormen (CO2) für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der EU zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unter die Verordnung fallende Fahrzeuge

Die Fahrzeuge, für die diese Verordnung gilt, sind Fahrzeuge der Klasse N1, also für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute leichte Nutzfahrzeuge, mit einem Höchstgewicht von 3,5 Tonnen und einem Leergewicht von unter 2 610 Kilogramm, die zum ersten Mal in der EU zugelassen werden.

Flottenemissionsziele auf EU-Ebene

Spezifische Emissionsziele für Hersteller

Die Hersteller leichter Nutzfahrzeuge müssen sicherstellen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ihrer neuen in der EU zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge nicht die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten. Diese spezifischen Emissionsziele basieren auf den Flottenemissionszielen auf EU-Ebene, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts in der Flotte des Herstellers.

Die Zielvorgaben wurden seit dem 1. Januar 2014 schrittweise wie folgt angewendet:

Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden

Die Hersteller leichter Nutzfahrzeuge können sich zusammenschließen und gemeinsam agieren, um die spezifischen Emissionsziele zu erreichen.

Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen

Jedes Jahr müssen die EU-Länder die Angaben über alle neuen leichten Nutzfahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet erfassen (etwa Hersteller, Fahrzeugtyp, spezifische CO2-Emissionen, Masse).

Die Europäische Umweltagentur sammelt diese Daten in einem öffentlich zugänglichen zentralen Verzeichnis. Auf der Grundlage dieser Daten berechnet die Europäische Kommission in jedem Kalenderjahr für jeden Hersteller vorläufig Folgendes:

Nachdem die Hersteller sie überprüft haben, bestätigt die Kommission diese Berechnungen bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres.

„Begünstigungen“

In den Jahren 2014 bis 2017 gab es für die Hersteller einen Anreiz, emissionsarme Fahrzeuge (weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer) zu produzieren. Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers zählte jedes dieser Fahrzeuge als 3,5 Fahrzeuge in den Jahren 2014 und 2015, 2,5 Fahrzeuge im Jahr 2016 und 1,5 Fahrzeuge im Jahr 2017. Jeder Hersteller konnte diese „Begünstigungen“ für höchstens 25 000 neue leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2014 und 2017 in Anspruch nehmen.

Abgaben wegen Emissionsüberschreitungen

Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller

Ökoinnovationen

Zulieferer oder Hersteller können ihre CO2-Emissionen verringern, indem sie innovative Technologien einsetzen, die nicht unter die CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus fallen oder nach anderen EU-Bestimmungen vorgeschrieben sind. Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduzierung der spezifischen Emissionen eines Herstellers beträgt 7 Gramm CO2/km.

Änderungen der Verordnung

Diese Verordnung wurde mehrmals geändert, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, darunter:

Überprüfung der Verordnung

Bis zum 31. Dezember 2015 musste die Kommission verschiedene Aspekte dieser Verordnung überprüfen, um neue Zielwerte für die Zeit nach 2020 festzulegen. Im November 2017 legte die Kommission ihren Vorschlag vor, der, wenn er vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen wird, zur Aufhebung dieser Verordnung führen wird.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. Juni 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1-18)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Neufassung) (COM(2017) 676 final/2 vom 26.1.2018)

Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38-41)

Letzte Aktualisierung: 10.01.2019