Abschleppeinrichtungen und Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für Abschleppeinrichtungen und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Rahmen der Richtlinie über die EG-Typgenehmigungsverfahren für diesen Fahrzeugtyp fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für Abschleppeinrichtungen und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern fest.
Fahrzeugtyp, für den die Richtlinie gilt
Diese Richtlinie gilt für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.
Diese Fahrzeuge haben folgende Merkmale:
Die Zugmaschinen werden besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger genutzt, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
Abschleppeinrichtung
Die Hersteller müssen Zugmaschinen mit einer besonderen Einrichtung ausstatten, an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil, z.B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann. Diese Einrichtung muss vorn an der Zugmaschine angebracht und mit einem Vorsteckbolzen versehen sein.
Rückwärtsgang
Die Hersteller sind verpflichtet, Zugmaschinen mit einer Einrichtung für Rückwärtsfahren auszustatten, die vom Fahrersitz aus bedienbar ist.
Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung
Der Hersteller der Zugmaschine oder sein Bevollmächtigter muss für die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang einen Antrag auf Ausstellung einer EG-Typgenehmigung stellen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf oder die erste Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verweigern, wenn diese nicht den Vorschriften für das EG-Typgenehmigungsverfahren entsprechen.
Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 79/533/EWG aufgehoben.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2009/58/EG |
19.8.2009 |
- |
ABl. L 198, 30.7.2009 |
Letzte Änderung: 05.07.2011