Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Rahmen der Richtlinie über das EG-Typgenehmigungsverfahren für diesen Fahrzeugtyp fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen fest.

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Diese Fahrzeuge haben folgende Merkmale:

Zugmaschinen werden vornehmlich zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingesetzt, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Zugmaschinen müssen für die Benutzung von abnehmbaren Beleuchtungseinrichtungen mit elektrischen Verbindungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angebaut sein, dass sie richtig eingestellt werden können. Die Bezugsachse muss nach Anbau der Leuchte an der Zugmaschine parallel zur Standfläche der Zugmaschine auf der Fahrbahn sowie zur Längsebene der Zugmaschine liegen.

Die Beleuchtungseinrichtungen müssen

Die Leuchten dürfen nicht abgedeckt werden.

Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung

Der Hersteller der Zugmaschine oder sein Beauftragter müssen einen Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung in Bezug auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen vorlegen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

Der technische Dienst ist für die Prüfung zuständig.

Die Mitgliedstaaten können die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten, wenn diese die Anforderungen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht erfüllen.

Hintergrund

Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 78/933/EWG auf.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/61/EG

25.8.2009

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ABl. L 203 vom 5.8.2009

Letzte Änderung: 10.08.2010