Hinteres amtliches Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt die Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Kraftfahrzeugen der Kategorie L fest.

Geltungsbereich

Erforderliche Merkmale für das hintere amtliche Kennzeichen

Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen.

Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen.

Diese Richtlinie legt den maximalen Abstand und den Mindestabstand fest, den die Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens vom Boden haben muss. Die geometrische Sichtbarkeit der Anbringungsstelle muss sichergestellt sein.

Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung

Der Hersteller des Fahrzeugs stellt einen Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates. Dazu wird ein Beschreibungsbogen verwendet.

Der Typgenehmigungsbogen wird von der zuständigen Behörde ausgestellt, die innerhalb eines Monats die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten informieren muss.

Sollten die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sein, können die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung aus Gründen, die sich auf das hintere amtliche Kennzeichen beziehen, verweigern.

Hintergrund

Durch die vorliegende Richtlinie wird die Richtlinie 93/94/EWG aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/62/EG

19.8.2009

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ABl. L 198 vom 30.7.2009

Letzte Änderung: 10.08.2010