E-Geld-Institute: Tätigkeit und Beaufsichtigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/110/EG – Tätigkeit und Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Allgemeinen zielt die E-Geld-Richtlinie darauf ab:

Im Einzelnen werden die EU-Vorschriften zum E-Geld modernisiert, indem insbesondere die Aufsichtsregelung für E-Geld-Institute* in Einklang mit den Anforderungen für Zahlungsinstitute gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie gebracht wird.

Es werden verhältnismäßige aufsichtsrechtliche Anforderungen eingeführt, um neuen Marktteilnehmern den Marktzugang zu erleichtern. Dies umfasst die Reduzierung der Anfangskapitalanforderung auf 350 000 EUR sowie neue Vorschriften zur Berechnung der Eigenmittel.

Zu den Instituten, die in den Anwendungsbereich der E-Geld-Richtlinie fallen, zählen Banken, E-Geld-Institute, die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken.

Die Tätigkeiten, zu deren Ausübung E-Geld-Institute berechtigt sind, umfassen die Erbringung von Zahlungsdiensten sowie die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit diesen Zahlungen.

Im Oktober 2015 erließ die EU eine neue Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD2). Sie hebt die Richtlinie 2007/64/EG mit Wirkung vom 13. Januar 2018 auf. Das Ziel der PSD2 ist es, die Sicherheit zu erhöhen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu erweitern und mit der Innovation Schritt zu halten.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 30. April 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Website der Europäischen Kommission zu E-Geld

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* E-Geld ist die digitale Alternative zu Bargeld. Die Nutzer können Geldbeträge auf einem Datenträger (einer Karte oder einem Mobiltelefon) oder über das Internet speichern und für Zahlungsvorgänge verwenden.

* E-Geld-Institute sind Organisationen, die zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7-17)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1-36). Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2007/64/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2012/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127)

Letzte Aktualisierung: 21.03.2016