Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

Diese Richtlinie ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 77/536/EG. Sie ist Bestandteil der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Typgenehmigung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und soll den Binnenmarkt konsolidieren.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie enthält die technischen Vorschriften für das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf die Umsturzschutzvorrichtungen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens.

Für welchen Fahrzeugtyp gilt die Richtlinie?

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen mit folgenden Merkmalen:

Jede betroffene landwirtschaftliche Zugmaschine muss mit einer Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsrahmen/Sicherheitsführerhaus) ausgerüstet sein. Diese Vorrichtung ist so konstruiert, dass sie den Führer der Zugmaschine vor den Gefahren schützt, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können. Diese Vorrichtungen müssen eine ausreichend große Freiraumzone haben, um den Führer zu schützen, dessen Bewegungsfreiheit auf seinem Platz eingeschränkt ist.

Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung?

Um das Fahrzeug in Verkehr zu bringen, muss der Hersteller der landwirtschaftlichen Zugmaschine oder der Umsturzschutzvorrichtung einen Antrag auf Erteilung einer EG-Bauteil-Typgenehmigung stellen. Diesem Antrag sind eine Zeichnung der Umsturzschutzvorrichtung, Fotos sowie eine Beschreibung der Vorrichtung beizufügen.

Nach Erteilung der Typgenehmigung ist die Umsturzschutzvorrichtung mit folgenden Aufschriften zu versehen:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Umsturzschutzvorrichtungen nicht verbieten, wenn sie mit dem EG-Typgenehmigungszeichen versehen sind, es sei denn, diese Umsturzschutzvorrichtung entspricht nicht dem genehmigten Typ.

Die Richtlinie 2009/57/EG hebt die Richtlinie 77/536/EWG auf und wird ihrerseits mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/57/EG

23.10.2009

-

ABl. L 261 vom 3.10.2009

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Letzte Änderung: 02.07.2014