Vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Diese Richtlinie betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften zu den vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt die vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen fest.
Sie betrifft folgende Fahrzeuge:
Vorschriften zu den vorgeschriebenen Angaben
Jedes Fahrzeug muss mit einem Schild und mit Angaben versehen sein, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen sind.
Das Schild muss mit folgenden Angaben versehen sein:
Bevor zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden können, muss diesen erst die EG-Typgenehmigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Angaben erteilt worden sein. Die Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung * werden durch die Richtlinie über die EG-Typgenehmigung festgelegt.
Mitgliedstaaten können Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, die Zulassung nicht verweigern.
Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 93/94/EG auf.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2009/139/EG |
29.12.2009 |
- |
ABl. L 322 vom 9.12.2009 |
Letzte Änderung: 11.02.2010