Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/65/EG zu Vorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Hauptziele der Richtlinie sind wie folgt:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sie legt einheitliche Vorschriften für Investmentfonds fest und ermöglicht somit das grenzüberschreitende Angebot von auf EU-Ebene geregelten Investitionsfonds.

Mit der Richtlinie werden Vorschriften festgelegt für:

Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG

Delegierter Rechtsakt

Durchführungsrechtsakte

Ferner verabschiedete die Kommission:

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Die Richtlinie 2009/65/EG ist die vierte Fassung der Rechtsvorschriften zu OGAW und ersetzt die Richtlinie 85/611/EWG.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.
Gedeckte Schuldverschreibung. Eine von einem Kreditinstitut ausgegebene Schuldverschreibung, die durch Vermögenswerte besichert ist, auf die ihre Anleger unmittelbar zurückgreifen können. Die erwähnten Vermögenswerte sind in der Regel ein Pool von Hypothekendarlehen oder Krediten an den öffentlichen Sektor, aber auch andere hochwertige Deckungswerte, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen ausgibt, einen Zahlungsanspruch hat und durch Sicherheiten, die streng definierten Anforderungen unterliegen, besichert ist.
Kreditinstitut. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite zu gewähren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153-163).

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 6-11).

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1-15).

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16-27).

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42-61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28-41).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 31.05.2023