Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

Die vorliegende Richtlinie fügt sich in den Harmonisierungsrahmen der nationalen Rechtsvorschriften über die EG-Typgenehmigung von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ein. Sie legt die Vorschriften fest, die für die Herstellung von Ständern gelten, die an diesen Fahrzeugtypen angebracht werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie legt die technischen Vorschriften fest, die für die Herstellung und Typenprüfung der Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen erforderlich sind. Sie ergänzt die Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeugtypen:

Ein Ständer ist eine fest am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung, mit der das Fahrzeug in einer senkrechten (oder annähernd senkrechten) Parkstellung gehalten werden kann, wenn es von seinem Fahrer abgestellt wird.

Jedes zweirädrige Fahrzeug muss mit mindestens einem Ständer (Seitenständer, Mittelständer oder beiden) ausgerüstet sein, damit seine Standsicherheit gewährleistet ist. Anhang I der vorliegenden Richtlinie definiert die Vorschriften für Seiten- und Mittelständer.

Die Fahrzeuge können darüber hinaus mit einer Kontrollleuchte ausgestattet sein, welche die Position des Ständers (geschlossen oder Fahrstellung) anzeigt.

Die Typgenehmigung wird nach folgendem Verfahren erteilt:

Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 93/31/EWG auf. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/78/EG

23.9.2009

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ABl. L231 vom 3.9.2009

Letzte Änderung: 13.01.2010