Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI): Typgenehmigungsvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.610 kg sowie für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M3 und N3 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858.

Pflichten der Hersteller

Die Hersteller müssen

Anforderungen und Prüfungen

Die Hersteller müssen ihre Fahrzeuge oder Motoren mit Bauteilen ausrüsten, die die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte erfüllen, zu den Bedingungen, die von der Europäischen Kommission in dieser Verordnung und in den Durchführungsrechtsakten angegeben werden.

Zeitplan

Ab dem 31. Dezember 2012 dürfen die nationalen Behörden für Fahrzeuge, die nicht dieser Verordnung entsprechen, keine EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung erteilen und müssen ab dem 31. Dezember 2013 die Anmeldung von Neufahrzeugen, die nicht dieser Verordnung entsprechen, untersagen.

Finanzielle Anreize

Durchführungsvorschriften

In den Durchführungsrechtsakten sind die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 31. Dezember 2012 in Kraft getreten. Einige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten jedoch erst seit dem 31. Dezember 2013.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Typgenehmigung. Das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit bestimmten rechtlichen Anforderungen entspricht.
Motorenfamilie. Eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motortypen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1-13).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145-206).

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1-247).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1-643).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12-46).

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1-168).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.09.2022