Nichtselbsttätige Waagen

Die Kommission betont die Notwendigkeit harmonisierter europäischer Normen im Messwesen, um die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen. Diese Richtlinie legt daher die Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll die Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen harmonisieren, um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen und die Allgemeinheit vor den Folgen unrichtiger Wägeergebnisse zu schützen.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Waagen, die genutzt werden:

für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs;

zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen;

im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke;

bei der Ausübung der Heilkunde, insbesondere beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung;

für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien;

zur Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen;

für alle anderen Verwendungsfälle.

Inverkehrbringen

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass nur solche Waagen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Waagen nur verhindern, wenn sie der Auffassung sind, dass diese den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen. In diesem Fall können sie das Inverkehrbringen untersagen oder einschränken. Sie müssen die Kommission über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe informieren.

Konformitätsfeststellung

Der Hersteller kann zwischen zwei Methoden zur Konformitätsfeststellung wählen, um die Konformitätsbescheinigung für sein Produkt zu erhalten:

EG-Baumusterprüfung sowie nachfolgend EG-Konformitätserklärung oder EG-Eichung;

EG-Einzeleichung.

Die EU-Länder müssen der Kommission sowie den anderen EU-Ländern mitteilen, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren zur Konformitätsfeststellung bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden sowie welche Kennnummern sie tragen.

CE -Konformitätskennzeichnung und Aufschriften

An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, ist die CE-Konformitätskennzeichnung sichtbar und unzerstörbar anzubringen. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie das Verständnis Dritter hinsichtlich der Bedeutung der CE-Konformitätskennzeichnung und die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Aufhebung

Die Richtlinie 2014/31/EU hebt die Richtlinie 2009/23/EG mit Wirkung zum 20. April 2016 auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaate

Amtsblatt

Richtlinie 2009/23/EG

5.6.2009

-

ABl. L122 vom 16.5.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt. (Amtsblatt L 96 vom 29. März 2014, S. 107-148)

Letzte Aktualisierung: 25.08.2009