Vorschriften für institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP)

Die Kommission veröffentlicht eine Orientierungshilfe zur Gründung von institutionalisierten öffentlich-rechtlichen Partnerschaften (IÖPP), gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die üblicherweise zur Erbringung öffentlicher Leistungen gegründet werden. Die Vorschriften für die Errichtung von IÖPP werden im Hinblick auf eine Stärkung der Rechtssicherheit geklärt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen auf institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP) 2008/C 91/02 - Amtsblatt C 91 vom 12.4.2008].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Mitteilung spezifiziert die Modalitäten zur Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen bei institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (IÖPP) *. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und der immer wieder geäußerten Sorge in Bezug auf die Einbeziehung privater Partner in die IÖPP entgegengetreten werden.

Gründung einer IÖPP

Die Einrichtung einer IÖPP erfolgt üblicherweise durch:

Der öffentliche Auftraggeber * muss die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten und insbesondere ein faires und transparentes Verfahren bei der Auswahl des privaten Partners einer IÖPP oder bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer Konzession an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen einhalten.

Eine doppelte Ausschreibung, d.h. eine Ausschreibung für die Auswahl des privaten Partners und eine weitere Ausschreibung für die Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw. der Konzession an das gemischtwirtschaftliche Unternehmen ist nicht praktikabel. Die Probleme im Zusammenhang mit einer doppelten Ausschreibung können jedoch verhindert werden, indem der private Partner der IÖPP im Rahmen eines transparenten und durch Wettbewerb gekennzeichneten Verfahrens ausgewählt wird, dessen Gegenstand sowohl der öffentliche Auftrag oder die Konzession ist, die der IÖPP übertragen werden soll, als auch der Beitrag des privaten Partners zur Abwicklung der Aufgaben der IÖPP.

Anwendbare Vorschriften

Es gibt auf Gemeinschaftsebene kein spezifisches Regelwerk für die Gründung von IÖPP. Allerdings sind der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Artikel 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) zur Niederlassungsfreiheit und Artikel 49 des EG-Vertrags zur Dienstleistungsfreiheit im Bereich öffentlicher Aufträge und Konzessionen anwendbar.

Die Vorschriften für das Verfahren der Auswahl des privaten Partners sind unterschiedlich, je nachdem, ob der öffentliche Auftrag oder die Konzession der "klassischen Richtlinie" (2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge) und/oder der "Sektorenrichtlinie" (2004/17/EG über öffentliche Aufträge für den Bereich Wasser, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) unterliegt.

Der öffentliche Auftraggeber ist zur Bekanntmachung von Eignungs- und Zuschlagskriterien verpflichtet, um den privaten Partner der IÖPP auszuwählen. Die entsprechenden Kriterien müssen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Diese Vergaberichtlinien enthalten objektive Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften des privaten Partners (persönliche Lage des Bewerbers, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit usw.). Diese Kriterien können auch auf die Verfahren zur Vergabe von Konzessionen und solcher öffentlicher Aufträge angewendet werden, die nicht vollständig von den Vergaberichtlinien erfasst sind.

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung schließen eine Verpflichtung zur Transparenz mit ein, die darin besteht, einem potenziellen Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet. Bei der Gründung einer IÖPP muss der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen über die öffentlichen Aufträge oder Konzessionen, die vergeben werden sollen, Informationen über Gesellschaftsvertrag, die Gesellschaftervereinbarung sowie alle anderen Elemente, die die vertragliche Beziehung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem zukünftigen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen regeln, beifügen.

Nachträgliche Änderungen

Der Grundsatz der Transparenz verlangt außerdem, dass mögliche Erneuerungen oder Änderungen der öffentlichen Aufträge oder Konzessionen sowie mögliche Zuweisungen zusätzlicher Aufgaben in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht werden. Die entsprechende Information sollte ausreichend detailliert sein, um einen fairen und wirkungsvollen Wettbewerb zu gewährleisten.

Die IÖPP arbeiten innerhalb der Grenzen ihres ursprünglichen Unternehmensgegenstandes und können ohne ein Verfahren, das dem gemeinschaftlichen Vergabe- und Konzessionsrecht entspricht, keine weiteren öffentlichen Aufträge oder Konzessionen erhalten. Die IÖPP müssen sich jedoch an Veränderungen des wirtschaftlichen, rechtlichen oder technischen Umfelds anpassen können. Eine Anpassung ist unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz möglich. Veränderungen wesentlicher Bestimmungen dieser Verträge, die nicht durch die ursprünglichen Angebotsunterlagen vorgesehen waren, erfordern ein neues Vergabeverfahren.

Hintergrund

Die anlässlich der Veröffentlichung des Grünbuchs zu öffentlich-privaten Partnerschaften durchgeführte Konsultation und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen haben ergeben, dass erheblicher Klärungsbedarf besteht in Bezug auf die Rechtsvorschriften für institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP). Die mangelnde Rechtssicherheit kann tatsächlich den Erfolg derartiger Projekte beeinträchtigen.oder öffentliche Stellen oder private Beteiligte von der Gründung einer IÖPP abhalten.

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Letzte Änderung: 28.07.2008