Staatliche Beihilfen: Leitlinien

Die Kommission hat neue Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ausgearbeitet. Durch Verabschiedung dieser Leitlinien sollen die in diesem Bereich für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF) angepasst werden. Diese schafft neue Rahmenbedingungen für Strukturbeihilfen im Fischereisektor für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die neuen Leitlinien sind am 1. April 2008 in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor [Amtsblatt C 84 vom 3.4.2008].

ZUSAMMENFASSUNG

Laut Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind staatliche Beihilfen grundsätzlich verboten, da sie unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt zur Folge haben können. Allerdings können Ausnahmen gewährt werden. Sie werden von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Leitlinien für den Fischerei- und Aquakultursektor geregelt.

Die Leitlinien gelten für den Fischereisektor und die Nutzung der lebenden Meeresschätze, die Aquakultur, die Produktionsmittel sowie die Verarbeitung und Vermarktung der gewonnenen Erzeugnisse.

Die vorliegenden Leitlinien gelten für alle Maßnahmen, die - in welcher Form auch immer - Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und die direkt oder indirekt aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden.

Die in Artikel 87 bis 89 des EG-Vertrags definierten Vorschriften für staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor gelten nicht für die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den vom Europäischen Fischereifonds (EFF) kofinanzierten Maßnahmen, die im Rahmen eines operationellen Programms vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, welche staatlichen Beihilfen sie zu gewähren beabsichtigen, damit die Kommission prüfen kann, ob die geplanten staatlichen Beihilfen jeweils den gemeinschaftlichen Vorschriften entsprechen.

Die öffentlichen Beihilfen müssen die Ziele der Wettbewerbspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) berücksichtigen. Die Beihilfen dürfen keine Schutzmaßnahmen sein und nicht für Maßnahmen gewährt werden, die der Begünstigte bereits eingeleitet hat. Beihilfen, die den Bedingungen der Freistellungsverordnung entsprechen, die demnächst verabschiedet wird, (als Ersatz für die bis 31.12.2006 gültige Verordnung Nr. 1595/2004) sowie Ausbildungs-, Forschungs- und Beschäftigungsbeihilfen können von der Mitteilungspflicht befreit werden.

Der Mitgliedstaat muss die Höhe der Beihilfe und die Beihilfeintensität mitteilen. Die Laufzeit der Beihilferegelungen beträgt maximal zehn Jahre. Zwei Monate vor Ablauf dieser Frist kann eine Verlängerung der Beihilfe beantragt werden. Der Mitgliedstaat muss sie begründen und die Regelung erneut anmelden.

Wird festgestellt, dass der Begünstigte der Beihilferegelung gegen die Regeln der GFP verstößt, muss die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder eingezogen werden.

Die Kommission führt aus, dass die staatlichen Beihilfen für die Ausfuhr von und den Handel mit Fischereierzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft sowie die Betriebsbeihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gelten nicht für den Fischerei- und Aquakultursektor.

Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen sind:

Diese Leitlinien werden vom 1. April 2008 an auf alle staatlichen Beihilfen angewendet, die ab diesem Zeitpunkt angemeldet werden.

Letzte Änderung: 15.07.2008