Tiefseearten

Durch Überfischung können die Tiefsee-Fischbestände an den Rand der Erschöpfung geraten. Um eine nachhaltige Nutzung dieser Bestände zu gewährleisten, wurden Maßnahmen wie etwa die Reduzierung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) oder die Senkung des Fischereiaufwandes eingeführt. In der vorliegenden Mitteilung fasst die Kommission die geltenden Maßnahmen zusammen, wobei sie hervorhebt, dass die vorhandenen Informationen über die Tiefsee-Fischbestände für eine verbesserte Bewirtschaftung unzureichend sind.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 29. Januar 2007: Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung [KOM(2007) 30 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Bei den Tiefseearten handelt es sich um Fischarten, die in Tiefen von über 400 Meter leben. Diese Bestände sind durch Überfischung besonders gefährdet. Diese Fische wachsen langsam und ihre Fruchtbarkeit ist eher gering.

Die Tiefseefischereien haben sich erst vor Kurzem entwickelt. Diese Fischereien zeichnen sich dadurch aus, dass zumeist verschiedene Arten gefangen werden. Für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Tiefseebestände fehlt es an zuverlässigen wissenschaftlichen Daten.

Es wurden Maßnahmen zur Beschränkung des Fischereiaufwands sowie zulässige Gesamtfangmengen eingeführt. Dies reicht jedoch nicht aus, weil die meisten Tiefseearten weiterhin außerhalb sicherer biologischer Grenzen befischt werden.

Zulässige Gesamtfangmengen (TAC)

Die Vorschriften zur Tiefseefischerei sind jüngeren Datums. Die ersten TAC wurden 2002 für den Zeitraum 2003-2004 festgesetzt und werden für die meisten Arten alle zwei Jahre aktualisiert. Aufgrund des geringen Wissens über die jeweiligen Arten und mangelnder Daten über die Zusammensetzung der Fänge, über die Rückwürfe sowie die geographische Verteilung der Fänge usw. wurde bei der Festsetzung der TAC zunächst recht willkürlich verfahren und diese wurden auch lediglich für neun der achtundvierzig in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 genannten Tiefseearten festgesetzt.

Sie basieren von nun an auf den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), laut denen die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden. Daher besteht eine Tendenz zur Reduzierung der Fischfangmöglichkeiten und für mehrere Arten, darunter alle Tiefseehaie, ist kein gezielter Fischfang mehr erlaubt.

Fischereiaufwand

Eine solche ergänzende Maßnahme bestand darin, den Fischereiaufwand der Schiffe mit Tiefsee-Fangerlaubnis für die Jahre 2005 und 2006 gegenüber 2003 um jeweils 10 % zu verringern. Trotz dieser Kapazitätsbegrenzung ist es jedoch nicht gelungen, die Ausweitung der Tiefseefischerei einzuschränken, weil einige Tiefseebestände, etwa Leng, Lumb oder Goldlachs, Beifänge beim Fischfang in flachen Gewässern sind.

Die Kapazitätsgrenze für Fischereifahrzeuge ist ungeeignet, um die Zahl der Schiffe, die Fischerei auf Tiefseearten betreiben, zu reduzieren, weil der Grenzwert hierfür viel zu hoch angesetzt wurde. Dies ergibt sich aus der Berechnungsmethode, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 dargelegt ist. In die Berechnung fließt nämlich die Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge ein, die in wenigstens einem der Jahre 1998, 1999 oder 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben, und nicht etwa der Durchschnittswert für den genannten Zeitraum.

Durch diese Unzulänglichkeit wurde auch die Effizienz der Aufwandsbeschränkungen untergraben. In der Praxis wird die Befischung der Tiefseebestände durch die Aufwandsbeschränkungen nicht verringert. Der Fischereiaufwand für andere Fischereien, etwa die Fischerei auf Blauen Wittling, kann aber durch sie unnötig reduziert werden.

Es müssen bessere Daten über die verschiedenen Tiefsee-Fischereien zusammengestellt werden, damit der Fischereiaufwand für jede einzelne Art nach Maßgabe der Zielart und der Beifangarten angepasst werden kann. Das bisherige Fangverhalten jedes einzelnen Schiffes sollte bei der Vergabe von Fangerlaubnissen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Die Kommission verfügt lediglich über ein unvollständiges Bild von den Auswirkungen der einzelnen Fanggeräte, weil einige Mitgliedstaaten ihr keinen Bericht über ihren Fischereiaufwand übermittelt haben.

Wissenschaftliche Probenahmepläne

Um den Mangel an wissenschaftlichen Daten zu den Tiefseebeständen zu beseitigen, wurden Probenahmepläne eingeführt. Die derzeitigen Rechtsvorschriften sagen aber nicht, wie die Datenerhebung und –übermittlung vor sich gehen soll. Die von den Mitgliedstaaten erstellten Probenahmepläne unterscheiden sich in Qualität und Inhalt, was ihre Auswertung erschwert. Um eine Kompilation der vorliegenden Daten zu erleichtern oder deren Qualität zu verbessern, sollte ein Berichtsformat festgelegt werden.

Überwachung und Kontrolle

Für bestimmte Arten, zum Beispiel Granatbarsch, können Schutzgebiete ausgewiesen werden. Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in ein solches Gebiet einlaufen, müssen bestimmte Regeln einhalten. Während der Durchfahrt müssen sie mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von wenigstens 8 Knoten fahren und alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind festzubinden und zu verstauen.

Die Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten sollten verstärkt auf satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (VMS) zurückgreifen. Mit Hilfe dieser Systeme könnten sie ihre Inspekteure rechtzeitig auf verdächtige Handlungen in den Schutzgebieten hinweisen und die Schiffe bei der Einfahrt in den Hafen abfangen. In allen Mitgliedstaaten sind Fischereiüberwachungszentren einzurichten, die diejenigen Schiffe kontrollieren, die durch Schutzgebiete durchfahren oder dort fischen.

Es gibt zu viele Schiffe, die über eine Tiefsee-Fangerlaubnis verfügen, aber nur gelegentlich Tiefseefischerei betreiben. Dies beeinträchtigt die Effizienz der Aufwandsbeschränkungen für die Tiefseebestände und kann die Kontrolle von Nicht-Tiefseebeständen erschweren. Ein Fischereifahrzeug mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis kann nämlich legitim in Gebieten fischen, für die ein Mitgliedstaat über Quoten für Tiefseearten verfügt, ohne gezielt Fischfang auf Tiefseearten zu betreiben.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, welche Kontroll- und Überwachungsverfahren sie in den Häfen durchführen, die für die Anlandung von Tiefseearten ausgewiesen sind.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 [Amtsblatt L 336 vom 21.12.2010].

Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten, (2013 und 2014) [Amtsblatt L 356 vom 22.12.2012].

Letzte Änderung: 17.01.2014