Gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Daten und die wissenschaftliche Beratung

Um die wissenschaftliche Einschätzung im Fischereisektor optimieren zu können, sind Daten über die Tätigkeit der Fangflotten, die Fangmengen, die Fischbestände und die Auswirkung dieser Faktoren auf das Meeresökosystem erforderlich. Vor diesem Hintergrund enthält diese Verordnung eine zweckmäßige und kohärente Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung dieser Daten, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind. Diese Rahmenregelung gilt auch für die wissenschaftliche Beratung.

RECHTSAKT

Verordnung 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und für die Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung eingeführt, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang werden biologische, technische, umweltbezogene und sozioökonomische Daten über die Fangflotten und deren Tätigkeit, die Fangmengen und die Auswirkung der Fischerei auf das Meeresökosystem erhoben. Die Daten beziehen sich auf alle Tätigkeiten in Verbindung mit dem Fischereisektor, nämlich die gewerbliche Fischerei die Freizeitfischerei *; die Aquakultur und die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten

Die mehrjährigen Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bilden den Rahmen für die Erhebung, die Verwaltung und die Nutzung der Daten. Diese Programme werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren aufgelegt.

Die Kommission erarbeitet mit Unterstützung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur die Gemeinschaftsprogramme. Auf dieser Grundlage legen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen nationalen Programme fest. Diese umfassen:

Die Protokolle und die Methoden für die Erhebung und die Auswertung der Daten werden von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen vorgegeben.

Bei der Erhebung von Daten für dieselbe Meeresregion arbeiten die Mitgliedstaaten untereinander und mit Drittländern zusammen. Zu diesem Zweck stimmen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten ab, insbesondere auf regionalen Koordinierungstreffen, die von der Kommission organisiert werden, um Doppelarbeit bei der Datenerhebung zu vermeiden.

Die nationalen Programme müssen von der Kommission genehmigt werden; die Durchführung dieser Programme wird von der Kommission überprüft. Dabei stützt sich die Kommission auf den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF). Der STECF bewertet die Übereinstimmung der nationalen Programme mit den Anforderungen sowie die technische und wissenschaftliche Durchführung der nationalen Programme. Die Kommission nimmt auch eine Schätzung der damit verbundenen Kosten vor. Stellt der STECF fest, dass die nationalen Programme nicht den Anforderungen entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten ihre Programme auf Ersuchen der Kommission überarbeiten.

Die Europäische Union (EU) beteiligt sich an den Kosten für die Erhebung der Daten mit einem Kofinanzierungssatz von höchstens 50 %. Für den Zeitraum 2007 bis 2013 ist im Rahmen der finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik ein Höchstbetrag von 300 Mio. EUR vorgesehen.

Entspricht die Durchführung der nationalen Programme nicht den vorgegebenen Bestimmungen (zum Beispiel in Bezug auf die Einhaltung der Fristen, die Kontrolle der Datenqualität, die Validierung und Übermittlung der erhobenen Daten), kann die Kommission die finanzielle Unterstützung aussetzen oder zurückfordern. Unter bestimmten Bedingungen kann die Kommission auch die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kürzen. Diese Kürzung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichterfüllung der Auflagen stehen und darf 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht überschreiten.

Verwaltung und Nutzung der Daten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

Die erhobenen Daten müssen in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden. Bei diesen Daten, für deren Qualitätskontrolle die Mitgliedstaaten verantwortlich sind, handelt es sich um Primärdaten *, aber auch um detaillierte * und aggregierte * Daten, die aus den Primärdaten gewonnen wurden.

Die Übermittlung dieser Daten an die Endnutzer zur wissenschaftlichen Analyse ist genau geregelt. Die Daten können auch zur Unterstützung der Diskussionen in den Regionalbeiräten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Politikgestaltung und für wissenschaftliche Veröffentlichungen dienen. Bei Bedarf kann auch eine Beschreibung der Methoden für die Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.

Die Frist für die Übermittlung dieser Daten hängt von der Art der Nutzung ab, die in der Datenanforderung angegeben werden muss. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Umständen die Übermittlung der Daten ablehnen. In diesem Fall prüft die Kommission, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist. Gibt es keine triftigen Gründe für die Ablehnung, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, dem Endnutzer die gewünschten Daten innerhalb eines Monats zu übermitteln. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gekürzt werden. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auch gestatten, Endnutzern nur einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff einzuräumen, wenn sie bestimmten Verpflichtungen nicht nachkommen.

Die Daten, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See erhoben werden, werden an internationale wissenschaftliche Organisationen und an die wissenschaftlichen Ausschüsse der regionalen Fischereiorganisationen weitergeleitet.

Unterstützung für die wissenschaftliche Beratung

Die nationalen Sachverständigen sind gehalten, an den Sitzungen der regionalen Fischereiorganisationen und der internationalen wissenschaftlichen Gremien teilzunehmen, in denen die Kommission vertreten ist.

Zu diesem Zweck arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einer Atmosphäre der Offenheit und Objektivität zusammen, um die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung und die Qualität der Arbeitsprogramme sowie der Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen zu verbessern.

Hintergrund

Diese gemeinschaftliche Rahmenregelung ist das Ergebnis einer umfassenden Konsultation der Mitgliedstaaten, der nationalen wissenschaftlichen Institute, die für die Erhebung der Daten zuständig sind, und der wichtigsten Endnutzer wie der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES).

Sie ist Teil der integrierten Meerespolitik der EU und ersetzt ab dem 1. Januar 2009 die gemeinschaftliche Rahmenregelung, die im Jahr 2000 eingeführt worden war.

Schlüsselwörter

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 199/2008

12.3.2008

-

ABl. L 60 vom 5.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2010/93/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 [Amtsblatt L 41 vom 16.2.2010]. Dieser Beschluss legt ein Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für einen Zeitraum von drei Jahren fest. Das Programm umfasst vier Teilbereiche und definiert die Präzisionsniveaus und die Beprobungsintensitäten. Der Beschluss hebt Beschluss 2008/949/EG zum 1. Januar 2011 auf.

Beschluss 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L346 vom 23.12.2008]. Das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm gilt für die Erfassung von Daten, die als Grundlage für die Durchführung wissenschaftlicher Analysen dienen sollen, sowie für die Verwaltung dieser Daten. Das Programm umfasst vier Teilbereiche und legt die Präzisionsniveaus und die Beprobungsintensitäten fest. Folgende Teilbereiche sind enthalten:

Letzte Änderung: 10.09.2010