Hopfen

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Hopfen eingeführt, die Vorschriften über die Vermarktung, die Erzeugergemeinschaften und den Handel mit Drittländern umfasst. Die Stützungsregelung für diese Erzeugnisse ist Gegenstand des sogenannten „Mittelmeerpakets“, mit dem die große Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 durch Bestimmungen zu den Bereichen Hopfen, Baumwolle, Oliven und Tabak ergänzt wurde. Sie bleibt bis 31. Juni 2008 in Kraft.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82.

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Vermarktung, die Erzeugergemeinschaften und den Handel mit Drittländern im Hopfensektor. Das „Mittelmeerpaket“ sieht spezifische Stützungsmaßnahmen für diesen Sektor vor.

Diese Verordnung betrifft die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der weiblichen Hopfenpflanze, Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge aus Hopfen.

Vermarktung

Die in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse unterliegen einem Bescheinigungsverfahren. Die Bescheinigung, die mindestens den Ort der Hopfenerzeugung, das Erntejahr und die Sorte enthält, wird nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Die Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung erteilt worden ist.

Erzeugergemeinschaften

Die Hopfenerzeuger können sich in einer Erzeugergemeinschaft zusammenschließen, um eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

Für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren Sitz hat. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Erzeugergemeinschaften, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen; beispielsweise müssen sie Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Größe nachweisen und sie dürfen keine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.

Regelung für den Handel mit Drittländern

Die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs finden auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse Anwendung. Diese Erzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten oder daraus hergestellten Erzeugnisse gelten. Nur dann wird für die Erzeugnisse eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Gemeinschaftsbescheinigung als gleichwertig anerkannte Bescheinigung erteilt.

Für die zolltarifliche Einstufung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Bestimmungen zu deren Anwendung.

Im Handel mit Drittländern sind in der Regel die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.

Schutzmaßnahmen

Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse aufgrund von Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die Marktstörung behoben ist oder keine Störung mehr droht. In diesem Fall beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Legt ein Mitgliedstaat dem Rat diese Maßnahmen vor, so tritt dieser unverzüglich zusammen; er kann die betreffenden Maßnahmen ändern oder aufheben.

Im Falle drohender Überschüsse oder einer drohenden Störung der Vermarktungsstruktur kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Marktungleichgewichts treffen. Diese Maßnahmen können einwirken auf das Produktionspotenzial, das Angebotsvolumen und die Vermarktungsbedingungen.

Lieferverträge

Alle Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. verbundenen Erzeugern und einem Käufer geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert. Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Hopfen [FR] unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1952/2005

7.12.2005

-

ABl. L 314 vom 30.11.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor [Amtsblatt L 289 vom 7.11.2007].

Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor [Amtsblatt L 288 vom 19.10.2006].

Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen [Amtsblatt L 355 vom 15.12.2006].

Letzte Änderung: 07.03.2008