Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes

Die Europäische Union (EU) kann mit Drittländern internationale Fischereivereinbarungen treffen, die den Gemeinschaftsschiffen den Zugang zu Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer ermöglichen. Um eine wirkungsvolle und transparente Verwaltung der Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Drittländer zu gewährleisten, koordiniert die Europäische Kommission die Vergabe von Fangerlaubnissen für Drittlandsgewässer. Der Rat hat deshalb mit der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 die allgemeinen Bestimmungen über die Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von Drittländern festgelegt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Verordnung werden die Verfahren festgelegt, die von der Kommission und dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat zur Verwaltung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern eines Drittlandes anzuwenden sind. Sofern für solche Fischereitätigkeiten eine Fanglizenz * des betreffenden Drittlandes erforderlich ist, dürfen nur solche Gemeinschaftsschiffe, die über eine gültige Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen * verfügen, in den Gewässern jenes Drittlandes Fischfang betreiben.

Erteilung der Fangerlaubnis

Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge. Voraussetzung für den Erhalt einer Fangerlaubnis ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug über eine Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 verfügt.

Vergabeverfahren

Das Verfahren zur Vergabe der Fanggenehmigung für Drittlandsgewässer ist wie folgt:

Aussetzung der Fanglizenz

Beschließt das Drittland, eine Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats auszusetzen oder zu entziehen, so unterrichtet die Kommission den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon. Setzt ein Drittland die Fanglizenz aus, so hat dies zur Folge, dass die Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen für den gesamten Zeitraum der Aussetzung der Lizenz vom Flaggenmitgliedstaat ausgesetzt wird. Beim endgültigen Entzug der Fanglizenz durch das Drittland entzieht der Flaggenmitgliedstaat die dem betreffenden Schiff gewährte Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen.

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährung der Fangerlaubnis zuständigen Behörden und teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Anschrift dieser Behörden mit.

Schlüsselbegriffe aus dem Rechtsakt

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates

3.1.1995

-

ABl. L 350 vom 31.12.1994

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 18. Juni 2007 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern [KOM(2007) 330 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mit diesem Vorschlag sollen die Verfahren für die Verwaltung von Fanggenehmigungen vereinfacht und verbessert werden. Er leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die nachhaltige Fischerei und die Kontrollen. Seine Umsetzung soll die tägliche Arbeit der nationalen Verwaltungen und der Kommission vereinfachen, indem klare Regeln und einfache Verfahren für die Verwaltung der Fanggenehmigungen eingeführt werden. Mit dem neuen Vorschlag soll die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch Einführung von Zulässigkeitskriterien sowie von Sanktionen gegenüber Schiffen, die einer illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischereitätigkeit nachgehen, verbessert werden. Auch das System der Fang- und Aufwandsmeldungen soll verbessert werden.

Konsultationsverfahren (CNS/2007/0114).

Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben [Amtsblatt L 203 vom 4.8.2005].

Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern [KOM(2002) 637 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In dieser Mitteilung schlägt die Kommission vor, dass die Fischereiabkommen mit Drittländern im Interesse einer nachhaltigen Fischereipolitik schrittweise die Form partnerschaftlicher Fischereiabkommen annehmen.

Letzte Änderung: 29.05.2008