Einheitliche und wirksame Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik

1) ZIEL

Ausführung eines Aktionsplans zur Erleichterung der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und zur Einrichtung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 21. März 2003 - „Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik" [KOM(2003) 130 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Aktionsplan - Der Aktionsplan sieht die Einführung einer gemeinschaftlichen Strategie entsprechend den europäischen Bestimmungen über die rationelle Verwendung der für Kontrolle und Überwachung vorgesehenen Ressourcen vor.

Optimierung des Einsatzes der nationalen Kontrollmittel - Die Kommission schlägt vor, die verfügbaren Mittel vorrangig für die ausgewählten Gebiete einzusetzen. Sie wird die wichtigsten Fischereien und Bestände auswählen. Sie geht außerdem davon aus, dass spezifische Kontrollprogramme aufgelegt werden. Die Kommission wird die gemeinsamen Prioritäten und Eckpunkte für die Kontrolltätigkeit sowie die durchzuführenden Kontrollen festlegen. Die Mitgliedstaaten überwachen in erster Linie die Befischung der ihnen zugewiesenen Ressourcen und werden alle zur Unterstützung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Bessere operative Zusammenarbeit - Die Kommission beabsichtigt, die Aufzeichnung und die Weiterleitung der Angaben an die Behörden zu rationalisieren. Sie wird die Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung und Erprobung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten und Logbüchern unterstützen.

Um den Zugriff auf Informationen im Zusammenhang mit den Kontrollen zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten Koordinatoren benennen, deren Aufgabe es ist, entsprechende Daten an die Inspektoren anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass die vertrauliche Behandlung der Informationen gewährleistet ist. Sie wird zusammen mit den nationalen Behörden prüfen, wie geeignete Kommunikationsmethoden vereinheitlicht werden können.

Zur effizienteren Verfolgung von Verstößen wird die Kommission den Beteiligten die Liste der nationalen Koordinatoren zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten müssen ihrerseits gewährleisten, dass die Koordinatoren im Namen aller beteiligten Akteure handeln können.

Harmonisierung der Überwachungstätigkeiten - Die Mitgliedstaaten tauschen ihre Inspektoren insbesondere für die Überwachung von grenzüberschreitenden Fischereiaktivitäten aus. Die Kommission prüft jedes Jahr zusammen mit Vertretern der Fischwirtschaft die gemeldeten Unregelmäßigkeiten. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit legt die Kommission Kontrollverfahren fest.

Feedback und Überprüfung - Im Rahmen einer Zusammenarbeit von Kommission und nationalen Behörden nimmt die Kommission Stellung zu den Informationen über die Überwachungs- und Kontrollaufgaben.

EU-Fischereiaufsichtsbehörde - Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Kontrollen schlägt die Kommission gemeinschaftliche Kontroll- und Überwachungsstrategien vor. Sie schlägt außerdem vor, die nationalen Kontrollmittel in einem gemeinsamen Pool zusammenzufassen. Die EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA) wird diese gemeinsamen Mittel einsetzen.

Aufgabenbereich der EUFA, Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission - Die EUFA soll die Planung und Organisation des Einsatzes der nationalen Kontrollmittel gewährleisten.

Sie könnte die Schulung der Inspektoren übernehmen und Anweisungen bezüglich der zu kontrollierenden Gebiete, Bestände oder Fischereien erteilen.

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen der Aufsichtsbehörde bereitstellen. Sie werden darüber hinaus sicherstellen, dass ihre Inspektoren sich nach der Planung der EUFA richten. Mit der Einrichtung der EUFA werden die Mitgliedstaaten in keiner Weise ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten enthoben.

Die Europäische Kommission ist für die Verabschiedung von Rechtsakten in Bezug auf die Gemeinsame Fischereipolitik zuständig, bewertet die Durchführung der GFP-Vorschriften und vertritt die EU bei internationalen Verhandlungen. Über die gemeinschaftlichen Kontroll- und Überwachungsstrategien ist die Kommission in die Koordinierung der Maßnahmen und in die Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten eingebunden. Sie wird sich insbesondere davon überzeugen, dass die Mitgliedstaaten Mittel zur Durchführung der gemeinsamen Strategien in angemessenem Umfang bereitstellen.

Weitere Aufgaben der EUFA - Die EUFA könnte auch Informationen sammeln und auswerten sowie bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Übereinkommen regionaler Fischereibehörden oder bilateralen Abkommen übernehmen. Auf Wunsch der Kommission könnte sie technische Unterstützungsdienste leisten.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 18.11.2003