Erhaltung und Nutzung der Meeresressourcen

Die Verordnung 2371/2002 legt die Grundlagen für die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) fest, die das Ziel verfolgt, eine Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu garantieren. Die im Rahmen dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen stützen sich auf das Vorsorgeprinzip und auf fundierte wissenschaftliche Gutachten. Sie betreffen die Erhaltung und den Schutz der Fischbestände und der marinen Ökosysteme, den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen, die Fangflotte, die Überwachung der Aktivitäten, die Beschlussfassung und die Beteiligung der Akteure auf allen Stufen der Politikgestaltung.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, die Aquakultur und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur. Sie trifft aufeinander abgestimmte Maßnahmen in den Bereichen:

Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit

Die Europäische Union Rat trifft die erforderlichen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Fischereizonen und -ressourcen sowie die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. Diese Maßnahmen gelten für die einzelnen Bestände oder Bestandsgruppen und sollen die fischereiliche Sterblichkeit und die Auswirkungen des Fischfangs auf die Umwelt begrenzen durch:

Ist die Erhaltung von lebenden Ressourcen oder des Ökosystems ernsthaft gefährdet, können die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von drei bis sechs Monaten beschließen. Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten betreffen nur die Gewässer unter ihrer Hoheit. Die Mitgliedstaaten haben außerdem die Möglichkeit, in ihrer 12-Seemeilen-Zone nichtdiskriminierende Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des Ökosystems zu treffen. Berühren diese Maßnahmen Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten, sind die Kommission, die betreffenden Staaten und die zuständigen regionalen Beiräte zu konsultieren. Die Mitgliedstaaten können für die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) in Einklang stehen.

Anpassung der Fangkapazitäten

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fangkapazitäten ihrer Flotten anzupassen, um ein Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und den Fangmöglichkeiten herzustellen. In Anbetracht der kritischen Lage bei vielen Beständen in den europäischen Gewässern ist die Gesamtkapazität der Gemeinschaftsflotte seit dem 31. Dezember 2002 eingefroren worden. Ein neues Fischereifahrzeug kann somit nur in Betrieb genommen werden, wenn ein anderes Fischereifahrzeug mit gleicher Kapazität (gemessen in Bruttoregistertonnen (GT) und Maschinenleistung in kW) vorher stillgelegt worden ist. Eine Erhöhung der Tonnage, die nicht durch eine Stilllegung ausgeglichen wird, ist nur im Rahmen von Modernisierungen möglich, die darauf abzielen, Sicherheit und Hygiene an Bord zu verbessern.

Die notwendigen Kapazitätsabbaumaßnahmen sind Teil der Bewirtschaftungspläne und der Wiederauffüllungspläne. Mit öffentlichen Zuschüssen (des Mitgliedstaates und/oder der Gemeinschaft) bewirkte Abgänge sind endgültig, das abgewrackte Schiff darf also nicht ersetzt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bemühungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten vor, die sich auf die Jahresberichte der Mitgliedstaaten stützt. Die Kommission verwaltet außerdem ein Fischereiflottenregister der Gemeinschaft mit denjenigen Angaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten, die für die Begleitung der ordnungsgemäßen Durchführung der GFP erforderlich sind.

Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft haben - außer in der 12-Seemeilen-Zone entlang der Küsten, die sich unter der Hoheit der Mitgliedstaaten befindet (Anhang I) - gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen. Eine Sonderregelung gilt insbesondere für das Gebiet um die Shetlands („Shetland Box“) (Anhang II). Der Rat legt jährlich die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) fest. Die Fangmöglichkeiten werden in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert. Jeder Mitgliedstaat kann anschließend die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten unter seinen Fischereifahrzeugen aufteilen und mit anderen Mitgliedstaaten einen Fangmöglichkeiten-Tausch betreiben. Der Rat legt auch die Fangmöglichkeiten fest, die Drittländern in Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden.

Kontrolle und Durchführung

Die neue europäische Fischereikontrollregelung soll die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) in der gesamten Erzeugungskette, also vom Fischereifahrzeug bis zum Einzelhändler, sicherstellen. Kontrollen auf See werden bereits durchgeführt, sollen nun aber in den Häfen, während des Transports, der Verarbeitung, auf den Märkten usw. verstärkt werden, um zu überprüfen, ob der Fisch rechtmäßig gefangen wurde.

Die Kontrollregelung gilt für alle Fischereitätigkeiten in Gemeinschaftsgewässern sowie für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen der Europäischen Union in Gemeinschaftsgewässern und Drittlandgewässern. Darüber hinaus gilt sie für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die Freizeitfischerei bei gefährdeten Beständen und die Aquakultur.

Beschlussfassung und Konsultation

Entscheidungen im Bereich der Fischerei werden normalerweise vom Europäischen Parlament und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit getroffen; dies geschieht auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. In einigen Fällen erfolgt die Beschlussfassung nach Zustimmung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Die Kommission wird durch einen Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) unterstützt, der 1971 eingesetzt wurde. Der BAFA ist ein Forum für den kontinuierlichen Dialog mit der Industrie. Seine 21 Mitglieder vertreten repräsentative Berufsverbände, Produktions-, Verarbeitungs- und Handelsunternehmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie repräsentative Verbraucher-, Umwelt- und Entwicklungshilfeorganisationen. Der BAFA besteht aus vier Arbeitsgruppen, die die Stellungnahmen vorbereiten:

Um den Fischereisektor und die anderen von der GFP betroffenen Akteure verstärkt in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, werden Regionale Beiräte eingerichtet. Ein regionaler Beirat deckt Seegebiete ab, die unter die Gerichtsbarkeit von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen. Die regionalen Beiräte bestehen aus Vertretern des Fischereisektors sowie anderen Vertretern der von der GFP betroffenen Interessen, zum Beispiel von Umwelt- und Verbrauchergruppen. Wissenschaftliche Experten können hinzugezogen werden. Die regionalen Beiräte können von der Kommission zum Beispiel zu Fragen der Ausarbeitung und Umsetzung von Bewirtschaftungs- und Wiederauffüllungsplänen konsultiert werden. Sie sprechen gegebenenfalls aus eigenem Antrieb Empfehlungen aus und unterrichten die Kommission oder den betroffenen Mitgliedstaat über Probleme bei der Durchführung der GFP.

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) setzt sich aus hoch qualifizierten Wissenschaftlern zusammen und wird regelmäßig zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen gehört. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des STECF, wenn sie Vorschläge zur Bestandsbewirtschaftung ausarbeitet.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2012 einen Bericht über Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit sowie über die Anpassung der Fangkapazität.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

1.1.2003

-

L 358 vom 31.12.2002

AUSNAHMEREGELUNGEN

Ausnahmeregelungen für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten:Verordnung (EG) Nr. 639/2004 [Amtsblatt L 102 vom 7.4.2004].Geändert durch:;Verordnung (EG) Nr. 1646/2006 [Amtsblatt L 309 vom 9.11.2006];Verordnung (EG) Nr. 1207/2008 [Amtsblatt L 327 vom 5.11.2008]. Angesichts der großen Bedeutung des Fischereisektors für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage berücksichtigt diese Verordnung die dort herrschende besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage beim Flottenmanagement.

Ausnahmeregelungen für die neuen Mitgliedstaaten zu bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen für Fischereiflotten:Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 [Amtsblatt L 236 vom 7.7.2004];Verordnung (EG) Nr. 783/2007 [Amtsblatt L 175 vom 5.7.2007]. Mit diesen Verordnungen werden für die neuen Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen in Bezug auf Referenzgrößen und auf Zuschüsse zur Flottenerneuerung festgelegt.

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 865/2007

27.7.2007

-

ABl. L 192 vom 24.7.2007

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

23.12.2009

-

ABl. L 343 vom 22.12.2009

Verordnung (EG) Nr. 1152/2012

21.12.2012

-

ABl. L 343 vom 14.12.2012

Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Fangmöglichkeiten

Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen [Amtsblatt L 23 vom 25.1.2013].

Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen [Amtsblatt L 23 vom 25.1.2013].

Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) [Amtsblatt L 356 vom 22.12.2012].

Die Flotte

Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 der Kommission vom 10. November 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Union in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates [Amtsblatt L 293 vom 11.11.2010].Diese Verordnung gilt für alle Fischereifahrzeuge der Union mit Ausnahme der Fahrzeuge, die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden und jener, die in den Gebieten äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registriert sind. Sie legt die Formeln für die Festsetzung der Referenzgrößen im Hinblick auf die Tonnage (GT) und Maschinenleistung für jeden Mitgliedstaat zum 1. Januar 2003 fest. Sie legt ebenfalls die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Erhöhung der Tonnage fest. Jeder Mitgliedstaat muss Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der GFP und der Stilllegung (oder dem Austausch) eines Fischereifahrzeugs der europäischen Flotte sammeln. Zu melden sind auch alle Modernisierungen eines Fahrzeugs, die zu einer Veränderung seiner Fangkapazitäten beitragen.

Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft [Amtsblatt L 5 vom 9.1.2004]. In dieser Verordnung sind die Mindestdaten für das Register festgelegt, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führen muss. Ebenfalls festgelegt sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung dieser Daten sowie ihrer Übertragung an die Kommission und die Verpflichtungen der Kommission bezüglich der Verwaltung des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft. Die Fischereifahrzeuge werden anhand einer CFR-Kennnummer (Community Fleet Register-Kennnummer) eindeutig identifiziert. Diese Nummer wird an ein bestimmtes Fischereifahrzeug definitiv vergeben und kann keinem anderen Schiff zugeteilt werden.

Siehe konsolidierte Fassung

See also

Letzte Änderung: 08.02.2013