2000-2006: Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind für den territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt von großer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat die Europäische Union (EU) den vorliegenden Rahmen für eine gemeinschaftliche Förderung geschaffen, der im Zeitraum 2000-2006 zur Entwicklung des ländlichen Raums beigetragen hat. Im Jahr 2007 hat ein neuer Rechtsrahmen die vorliegende Verordnung ersetzt, deren Bestimmungen für die Förderung der benachteiligten Gebiete jedoch bis 2010 in Kraft bleiben.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Geltungsbereich

Diese Verordnung bildet für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 1. Januar 2007 den Rahmen für die gemeinschaftliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Mit ihr werden die anderen Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der gemeinsamen Strukturpolitik flankiert und ergänzt.

Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums lassen sich in zwei Gruppen zusammenfassen:

FLANKIERENDE MASSNAHMEN ZUR REFORM VON 1992

Vorruhestandsregelung

Landwirte im Alter von über 55 Jahren, die noch nicht das Ruhestandsalter erreicht haben, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen möchten und mindestens in den letzten zehn Jahren in der Landwirtschaft tätig waren, können eine Beihilfe erhalten. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Arbeitnehmer dieses Alters, und zwar sowohl für Familienarbeitskräfte als auch für Arbeitnehmer, die sozialversichert sind und in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Landwirtschaft tätig waren.

Mit diesen Beihilfen soll für ältere Landwirte ein ausreichendes Einkommen sichergestellt und – je nach Rentabilität des Betriebs - die Ablösung der Landwirte bzw. die Umwidmung der Nutzflächen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke wie etwa für die Forstwirtschaft und die Schaffung von Naturschutzgebieten gefördert werden. So können die abgebenden Landwirte bis zum Alter von 75 Jahren eine Beihilfe in Höhe von bis zu 15 000 EUR pro Jahr (insgesamt höchstens 150 000 EUR) erhalten. Wird ihnen bereits eine Rente vom Mitgliedstaat gewährt, so wird die Beihilfe als Zusatzrente gezahlt. Arbeitnehmer können bis zum normalen Ruhestandsalter eine Beihilfe von bis zu 3500 EUR pro Jahr (insgesamt höchstens 35 000 EUR) erhalten.

Der Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebs muss über eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen und ist verpflichtet, einen Teil oder die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Flächen des Abgebenden zu übernehmen und die Rentabilität des Betriebs mindestens fünf Jahre lang zu verbessern.

Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz

Landwirte, die umweltverträgliche, landschaftsschützende (Agrarumweltmaßnahmen) oder dem Tierschutz dienende Erzeugungsverfahren anwenden, um zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt und Schutz von Nutztieren beizutragen, können eine Beihilfe erhalten. Diese soll dazu dienen, die umweltverträgliche Bewirtschaftung und ein planvolles Vorgehen im Agrarumweltbereich, die Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Erhaltung von ökologisch wertvollen Gebieten und die Landschaftspflege zu fördern.

Um die Unterstützung zu erhalten, gehen die Landwirte für eine Mindestdauer von fünf Jahren Agrarumweltverpflichtungen oder den Tierschutz betreffende Verpflichtungen ein. Diese Verpflichtungen müssen über die bloße Anwendung der gängigen guten Praxis hinausgehen und Dienste anbieten, die über die Marktstützungsmaßnahmen oder die Ausgleichszulagen nicht geleistet werden können. Die gezahlten Beihilfen werden berechnet anhand der Einkommenseinbußen, der zusätzlich anfallenden Kosten, des Anreizes, der notwendig ist, damit sich die Landwirte zur Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen verpflichten, sowie der nichtproduktiven Investitionen. Die Beihilfen dürfen aber folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 600 EUR/ha bei einjährigen Kulturen, 900 EUR/ha bei mehrjährigen Sonderkulturen, 450 EUR/ha bei der Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken und 500 EUR/GVE bei Tierschutzmaßnahmen (200 EUR im Fall von örtlichen Rassen, die für die Zucht verloren gehen könnten).

Lebensmittelqualität

Durch die Unterstützung von bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsverfahren wird die Qualität der für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse verbessert. Ziel ist es, den Verbrauchern Garantien zu bieten und eine Wertschöpfung zu erzielen. Die Begünstigten sind Landwirte, die freiwillig an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Qualitätsregelungen teilnehmen, wie sie in den europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die Bescheinigung besonderer Merkmale, den ökologischen Landbau und Qualitätsweine vorgesehen sind. Diese Qualitätsregelungen ermöglichen eine vollständige Herkunftssicherung, umfassen Spezifikationen für die Enderzeugnisse und gewährleisten, dass diese eingehalten werden.

Die Unterstützung zur Verbesserung der Lebensmittelqualität wird für höchstens fünf Jahre in Form einer finanziellen Beihilfe gewährt, die 3000 EUR je Betrieb nicht überschreiten darf. Der genaue Betrag wird anhand der Fixkosten bestimmt, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben.

Darüber hinaus können Erzeugergruppierungen eine Unterstützung für an die Verbraucher gerichtete Informations-, Absatzförderungs- und Publizitätsmaßnahmen erhalten. Diese Unterstützung ist auf 70 % der zuschussfähigen Kosten der Maßnahme begrenzt.

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Auflagen

Landwirte, die in Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen ansässig sind, können Ausgleichszulagen erhalten, um den Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung, die Erhaltung der Landschaft und die Berücksichtigung der Umwelterfordernisse sicherzustellen. Landwirte, die diese Ausgleichszulagen erhalten, verpflichten sich, ihre Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet fünf Jahre lang auszuüben.

Die Ausgleichszahlungen müssen ausreichend hoch sein, um effektiv zum Ausgleich der bestehenden Nachteile beizutragen, ohne dass es zu Überkompensierungen kommt. Daher werden unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele der betreffenden Region, der besonderen Gegebenheiten und Umweltprobleme sowie der Art des landwirtschaftlichen Betriebs Beträge zwischen 25 EUR und 250 EUR je ha landwirtschaftliche Fläche gezahlt. Es können auch Ausgleichszulagen gezahlt werden, die über diesem Höchstbetrag liegen, sofern der Durchschnitt aller im Rahmen der betreffenden Programmplanung gezahlten Zulagen diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Für die Zahlung können die Mitgliedstaaten mehrere Regionalprogramme miteinander kombinieren.

Bei den benachteiligten Gebieten handelt es sich um

Im Rahmen von 10 % der Fläche eines Mitgliedstaats können bestimmte geografische Gebiete, in denen die Landwirtschaft zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und ihrer Eignung für den Fremdenverkehr oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte, den „benachteiligten Gebieten“ gleichgestellt werden.

Einhaltung von Normen

Den Landwirten kann eine Unterstützung gewährt werden, um ihnen bei der Anpassung an die verbindlichen gemeinschaftlichen Normen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu helfen.

Im Falle der neu eingeführten, sich aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergebenden einzelstaatlichen Normen kann eine befristete, partielle Unterstützung gewährt werden. Diese Unterstützung, die als degressiv gestaffelte, auf jährlich 10 000 EUR je Betrieb begrenzte Pauschalbeihilfe gezahlt wird, gilt für höchstens fünf Jahre ab dem Anwendungsbeginn dieser Normen. In Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung der europäischen Richtlinien in einem Mitgliedstaat beginnt dieser Höchstzeitraum von fünf Jahren mit dem 28. Oktober 2003.

Die Landwirte können die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 definierten landwirtschaftlichen Beratungsdienste in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag der gewährten Unterstützung auf 80 % der zuschussfähigen Kosten begrenzt und darf 1500 EUR nicht überschreiten.

MASSNAHMEN ZUR MODERNISIERUNG UND DIVERSIFIZIERUNG

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Den landwirtschaftlichen Betrieben werden Investitionsbeihilfen gewährt, um die Einkommen sowie die Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen der Landwirte zu verbessern. Sie sollen zur Senkung der Produktionskosten, zur Verbesserung oder Diversifizierung der Erzeugung – mit Ausnahme derjenigen, für die es keinen Markt gibt –, zur Förderung der Produktqualität, zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes beitragen.

Für diese Beihilfe kommen nur wirtschaftlich rentable Betriebe in Frage, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllen und deren Betreiber über ausreichende berufliche Qualifikationen verfügen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionsbeihilfe müssen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung ergeht, erfüllt sein. Im Falle von Investitionen, die zwecks Einhaltung der neu eingeführten Normen getätigt werden, kann den Landwirten eine Beihilfe gewährt und eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.

In der Regel darf die Beihilfe 40 % der Investitionskosten nicht übersteigen; für benachteiligte Gebiete ist der Höchstsatz allerdings auf 50 % festgesetzt. Diese Sätze können für Junglandwirte im Alter von unter 40 Jahren für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Niederlassung auf 50 % bzw. 60 % erhöht werden.

Niederlassung von Junglandwirten

Für die Beihilfen zugunsten von Junglandwirten kommen Landwirte in Frage, die jünger als 40 Jahre sind, über ausreichende berufliche Qualifikationen verfügen und sich erstmals als Landwirte niederlassen. Voraussetzung ist außerdem, dass ihr Betrieb lebensfähig ist und die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und den Tierschutz erfüllt.

Die Beihilfen bestehen entweder aus einer einmaligen Prämie von bis zu 25 000 EUR oder aus einem Zinszuschuss für Darlehen, die zur Deckung der Kosten der Niederlassung aufgenommen wurden. Der Betrag des Zinszuschusses darf den Betrag der einmaligen Prämie nicht überschreiten, ausgenommen für Junglandwirte, die während eines Zeitraums von drei Jahren landwirtschaftliche Beratungsdienste in Anspruch nehmen; in diesem Fall darf sich der Unterstützungsbetrag auf bis zu 30 000 EUR belaufen.

Berufsbildung

Mit den Beihilfen für Berufsbildungsmaßnahmen sollen die beruflichen Qualifikationen der Landwirte und sonstiger in der Land- bzw. Forstwirtschaft tätiger Personen verbessert und diese auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und die Anwendung von Produktionsverfahren vorbereitet werden, die mit den Belangen der Landschaftspflege und -verbesserung und des Umweltschutzes, den geltenden Hygienevorschriften sowie mit den Belangen des Tierschutzes vereinbar sind und ihnen die für die wirtschaftliche Führung eines Betriebs erforderlichen Qualifikationen vermitteln.

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Wirtschaftlich arbeitende Betriebe, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllen, können eine Investitionsbeihilfe zur Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten. Kleinen Verarbeitungsbetrieben kann ebenfalls eine Beihilfe gewährt und eine zusätzliche Frist für die Einhaltung der neu eingeführten Normen eingeräumt werden. Auf diese Weise sollen Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung dieser Erzeugnisse durch Verbesserung der Aufmachung, Rationalisierung der Verarbeitungsverfahren und Vermarktungswege, Ausrichtung der Produktion an der voraussichtlichen Marktentwicklung, Entwicklung und Anwendung neuer Techniken oder Überwachung der Qualität und der Hygienebedingungen verbessert sowie Innovation und Umweltschutz gefördert werden. Eine Förderung von Investitionen im Einzelhandel sowie in der Vermarktung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern ist allerdings nicht vorgesehen.

In den Ziel-1-Regionen kann die Beihilfe der Gemeinschaft maximal 50 % und in den übrigen Gebieten maximal 40 % der Ausgaben für die förderfähigen Investitionen betragen. In jedem Fall muss sie aber dazu beitragen, dass die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang teilhaben.

Forstwirtschaft

Im Rahmen der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen und der forstwirtschaftlichen Programme der Mitgliedstaaten kann privaten Waldbesitzern und Gemeinden mit Waldbesitz bzw. deren Verbänden eine Beihilfe gewährt werden. Die Beihilfe wird für folgende Maßnahmen gewährt:

Im Falle von Waldgebieten mit mittlerem und hohem Waldbrandrisiko müssen die Maßnahmen den gemäß den europäischen Rechtsvorschriften erstellten Waldschutzplänen entsprechen.

Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten

Für Tätigkeiten, die sich nicht den oben genannten Bereichen zuordnen lassen, aber die Umstellung und Verbesserung landwirtschaftlicher Tätigkeiten zum Ziel haben, können ebenfalls Beihilfen gewährt werden. Hierzu zählen u. a. die Flurbereinigung, die Einführung von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten, die Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, der Aufbau von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten, die Dorferneuerung und -entwicklung, der Schutz des Kulturerbes, die Förderung von Fremdenverkehrs- und handwerklichen Tätigkeiten und die Verwaltung von integrierten Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums durch lokale Partnerschaften.

In den zehn neuen Mitgliedstaaten gibt es für die Flurbereinigung keine finanzielle Unterstützung. Hingegen kann den Betriebsinhabern eine Beihilfe gewährt werden, um ihnen bei der Einhaltung von europäischen Normen zu helfen, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts (1. Mai 2004) festgesetzt wurden und ab diesem oder einem späteren Zeitpunkt verbindlich sind. Diese Möglichkeit ist auf die ersten drei Jahre des Förderzeitraums im Rahmen einer jährlichen Obergrenze von 25 000 EUR je Betrieb begrenzt.

ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Finanzierung durch den EAGFL

Zwischen 2000 und 2006 werden jährlich 4300 bis 4370 Mio. EUR für die ländliche Entwicklung und für flankierende Maßnahmen bereitgestellt. Für die Finanzierung ist, je nachdem, in welchem regionalen Rahmen diese Maßnahmen durchgeführt werden, entweder der EAGFL-Garantie oder der EAGFL-Ausrichtung zuständig. So gehen die Beihilfen für die Vorruhestandsregelung, für benachteiligte Gebiete oder Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, für Agrarumweltmaßnahmen, für den Tierschutz, für die Lebensmittelqualität und für die Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu Lasten des EAGFL-Garantie; die übrigen Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung werden bei Ziel-1-Regionen aus dem EAGFL-Ausrichtung und in den übrigen Gebieten aus dem EAGFL-Garantie finanziert. Die Kommission kann den Geltungsbereich der im Rahmen des EAGFL-Ausrichtung förderfähigen Maßnahmen ausweiten und die Finanzierung von Studien im Zusammenhang mit der Programmplanung ebenfalls aus dem EAGFL-Garantie finanzieren.

Die Maßnahmen zur Anpassung und Entwicklung ländlicher Gebiete, die die Dorferneuerung und -entwicklung, den Schutz und die Erhaltung des ländlichen Kulturerbes, die Diversifizierung der ländlichen Tätigkeiten und die Verbesserung der Infrastrukturen für die Entwicklung der Landwirtschaft betreffen und nicht aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 bzw. Ziel 2 oder von Übergangsregelungen finanziert werden, gehen ebenfalls zu Lasten des EAGFL.

Vereinbarkeit und Kohärenz

Die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums müssen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen. Besonders wichtig ist die Übereinstimmung mit den Vorschriften der GAP zur Förderung der ländlichen Entwicklung, der gemeinsamen Marktorganisationen und der Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie zum Gesundheitsschutz. Für Forschungsprojekte oder zur Tilgung von Tierseuchen kann im Rahmen dieser Verordnung keine Unterstützung gewährt werden.

Im Übrigen besteht für Maßnahmen, für die nach dieser Verordnung Fördermittel gewährt werden, kein Anspruch mehr auf Zuschüsse im Rahmen anderer Gemeinschaftsregelungen. Zudem kommt eine Maßnahme, die mit einer Bestimmung dieser Verordnung unvereinbar ist, auch für andere Stützungsregelungen der Gemeinschaft nicht in Betracht.

Die von den Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Beihilfen müssen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor entsprechen und die vom Rat mit den Agrarverordnungen und –richtlinien festgesetzten Grenzen einhalten (höhere Beihilfen müssen von den Mitgliedstaaten notifiziert und von der Kommission genehmigt werden); sie müssen mit den Gemeinschaftsvorschriften für die ländliche Entwicklung vereinbar sein. Somit gilt folgendes:

Geografischer Geltungsbereich und Programmplanung

Damit von der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums alle ländlichen Gebiete der Gemeinschaft erfasst werden, ist vorgesehen, dass die Maßnahmen dieser Verordnung in folgende Mehrjahresprogramme eingebunden sind:

Diese Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung stützen sich auf Pläne, die die Mitgliedstaaten auf der geeignetsten geografischen Ebene für einen Zeitraum von sieben Jahren (2000-2006) erstellt haben. Sie enthalten die Beschreibung der derzeitigen Lage des betreffenden ländlichen Raums, die vorgeschlagene Strategie, die erwartete Wirkung, die Finanzplanung, die beabsichtigten Maßnahmen einschließlich der Agrarumweltmaßnahmen, die erforderlichen Studien und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die Benennung der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie die Bestimmungen, die die effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen. Die Mitgliedstaaten haben die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt; die Kommission hat die endgültigen Pläne innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorlage angenommen.

Finanzbestimmungen

Für die Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung (mit Ausnahme einiger unter Ziel 2 fallender Maßnahmen) gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Nachdem die Finanzplanung in die Programmplanung einbezogen wurde, legt die Kommission auf Jahresbasis vorläufige Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest, die die spezifischen Bedürfnisse und die zu unternehmenden Anstrengungen berücksichtigen. Sie können an die tatsächlichen Ausgaben und an die vorgelegten revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten angepasst werden.

Der Beteiligungssatz der Gemeinschaft beträgt mindestens 25 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben und höchstens 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten. Im Falle von Agrarumweltmaßnahmen erhöht sich dieser Beitrag gemäß der allgemeinen Strukturfondsregelung in den Ziel-1-Regionen auf 85 % und in den übrigen Gebieten auf 60 %. Für Einnahmen schaffende Investitionen gelten besondere Bestimmungen.

Begleitung und Bewertung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum anhand spezifischer materieller und finanzieller Indikatoren, die in Abstimmung mit der Kommission festgelegt werden, wirksam begleitet wird; gegebenenfalls werden Begleitausschüsse eingesetzt. Die Ergebnisse dieser Begleitung werden der Kommission in Jahresberichten mitgeteilt.

Für die Bewertung gelten die Vorschriften der Verordnung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Durchführungsbestimmungen

Die Bedingungen für Beihilfegewährung, die Berechnung der Ausgleichszulagen sowie die geltenden Zeiträume und Bedingungen sind von der Kommission noch festzulegen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum, die Überarbeitung der Programme, die Finanzplanung, die Begleitung und Bewertung und die Kohärenz zwischen der ländlichen Entwicklung und den Marktorganisationen.

Sonstige Bestimmungen

Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft unter der Rubrik „Entwicklung des ländlichen Raums“.

Im Zeitraum 2000-2006 werden über die Gemeinschaftsinitiative Leader+ neuartige, integrierte Strategien für eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums gefördert. Dabei wird der Schwerpunkt auf lokale Partnerschaften gelegt und die Vernetzung der ländlichen Gebiete unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 [Annahme: CNS/1998/102]

3.7.1999

-

ABl. L 160 vom 26.6.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1783/2003

28.10.2003

-

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 567/2004

1.5.2004

-

ABl. L 90 vom 27.3.2004

Verordnung (EG) Nr. 583/2004

1.5.2004

-

ABl. L 91 vom 30.3.2004

Verordnung (EG) Nr. 2223/2004

25.12.2004

-

ABl. L 379 vom 24.12.2004

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

22.10.2005

-

ABl. L 277 vom 21.10.2005

See also

Weitere Informationen sind auf der Website über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000–2006 der Generaldirektion Landwirtschaft zu finden.

Letzte Änderung: 23.08.2007