Freier Verkehr von Waren für sportliche Aktivitäten

Der freie Warenverkehr ist einer der Eckpfeiler des Binnenmarkts. Folglich können auch für sportliche Aktivitäten bestimmte Güter innerhalb der Europäischen Union (EU) frei ein- und ausgeführt werden. Es gibt aber dennoch für gewisse Bereiche wie Equiden, Renn-Rentiere, Kampfstiere, Schlittenhunde und Brieftauben weiterhin Vorschriften, die insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit bestehen.

Seit 1993 bilden die vier Grundfreiheiten die Eckpfeiler des Binnenmarkts. Eine davon ist der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU). Durch die Zollunion, ein wesentliches Element des Binnenmarkts, wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen der Union abgeschafft, so dass ein einheitlicher Handelsraum entstanden ist, in dem Waren frei ein- und ausgeführt werden können. Dieser Grundsatz des freien Warenverkehrs ist in den Artikeln 34 und 35 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt, die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbieten. Das Verbringen von Pferden und anderen Tieren, das Bestandteil des Sports innerhalb der Union ist und für diesen eine Rolle spielt, wird weiterhin auf EU-Ebene geregelt.

Pferde und der freie Warenverkehr

Die EU hat Maßnahmen zur Regelung des Verbringes von und des Handels mit Equiden beschlossen, die auch Auswirkungen auf das Verbringen von Pferden zu Sportzwecken haben.

Die Richtlinie 2009/156/EG legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden innerhalb der EU und für ihre Einfuhr aus Drittländern fest. Sie schreibt vor, dass registrierte Equiden, die von einem Mitgliedstaaten in einen anderen verbracht werden, durch ein Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das der Richtlinie 90/427/EWG zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den Handel mit Equiden innerhalb der EU entspricht. Diese Identifizierungsanforderungen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 umgesetzt. Für Equiden, die aus Mitgliedstaaten versendet werden, die von der Pferdepest befallen sind, gelten besonderen Vorschriften.

Die Richtlinie 90/428/EWG regelt den Handel mit Sportpferden und legt die Bedingungen für ihre Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen fest. Sie gilt für jede Art von Pferdesportveranstaltung und alle Equiden – unabhängig davon, ob sie in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder nicht. Bei den Vorschriften für Veranstaltungen sind Diskriminierungen zwischen den im Veranstaltermitgliedstaat eingetragenen Equiden bzw. den Equiden mit Ursprung im Veranstaltermitgliedstaat und den in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Equiden bzw. den Equiden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat untersagt. Die Equiden müssen gleich behandelt werden im Hinblick auf:

Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen von diesen Regeln zulassen bei:

Außerdem hat die Kommission die Entscheidung 93/195/EWG erlassen, in der die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr in ein Drittland geregelt werden.

Die Kommission hat weiterhin in der Entscheidung 92/260/EWG Regeln für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (für höchstens 89 Tage) festgelegt. Diese Entscheidung findet hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, Anwendung auf das Eintreffen von Sportpferden aus ihrem außerhalb der EU gelegenen Heimatland sowie auf ihre Rückkehr dorthin.

Letzte Änderung: 26.04.2011