Interinstitutionelle Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich

Die zwischen dem Europäischen Parlament (EP), dem Rat und der Europäischen Kommission am 17. Mai 2006 geschlossene interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung beinhaltet den Finanzrahmen für die Jahre 2007 bis 2013 und dient der Umsetzung der Haushaltsdisziplin in die Praxis. Außerdem soll mit dieser Vereinbarung der Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich verbessert werden.

RECHTSAKT

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wurde zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossen. Sie bezieht sich auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union (EU). Mit dieser Vereinbarung haben die europäischen Organe beschlossen, ihre Zusammenarbeit zu organisieren, um den Ablauf des Haushaltsverfahrens zu verbessern und um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen.

Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile:

Finanzrahmen 2007-2013

Der Finanzrahmen soll während eines gegebenen Zeitraums eine geordnete Entwicklung der Ausgaben der EU sicherzustellen. So legt der Finanzrahmen für jedes der Jahre 2007 bis 2013 Obergrenzen für jede Ausgabenkategorie fest. Die europäischen Organe verpflichten sich, ihre Haushaltsbefugnisse so wahrzunehmen, dass diese Obergrenzen eingehalten werden.

Der Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 ist in Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung wiedergegeben. Die Obergrenzen der Ausgaben wurden innerhalb der Grenzen der EU-Eigenmittel festgelegt.

Die Kommission kann eine technische Anpassung des Finanzrahmens vornehmen. Diese Anpassungen können zum Beispiel in einer Neufestsetzung der Obergrenzen anhand der Entwicklung der Preise bestehen oder unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für den Haushalt erfolgen.

Der Finanzrahmen kann auch - unter Beachtung der Eigenmittelobergrenze - geändert werden, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Entsprechende Änderungsvorschläge der Kommission müssen vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr bzw. für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.

In der interinstitutionellen Vereinbarung sind die Regeln für die Inanspruchnahme bestimmter Instrumente festgelegt, die nicht in den Finanzrahmen fallen:

Interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens

Die Verfahren und die Einzelheiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsbereich sind in der interinstitutionellen Vereinbarung niedergelegt und betreffen:

Wirtschaftliche Haushaltsführung

Die Organe stellen sicher, dass die Durchführung der interinstitutionellen Vereinbarung und des Haushaltsplans im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den Grundsätzen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Schutz der finanziellen Interessen, Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsausgaben und Anwendung nutzerfreundlicher Verfahren erfolgt.

Die Kommission legt zweimal jährlich eine nach Rubriken, Politikfeldern und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung vor. Diese Finanzplanung muss in engem Zusammenhang mit der Legislativplanung der Kommission stehen.

Außerdem wollen das Parlament, der Rat und die Kommission die internen Kontrollen der europäischen Mittel verstärken, ohne die Verwaltungslasten zu erhöhen. Die Organe sehen die Einführung entsprechender Bestimmungen in den jeweiligen Basisrechtsakten vor.

Schließlich verpflichten sich die Organe, die Einführung von Kofinanzierungsmechanismen zu fördern, die sich auf öffentliche und private Investitionen stützen. Damit soll die Hebelwirkung des Haushalts der EU verstärkt werden.

Hintergrund

Der Vertrag von Lissabon, der zum 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, hat neue Bestimmungen zum Haushalt der EU eingeführt.

Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU präzisiert, dass der Rat eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens erlässt. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Zudem wurde das Verfahren für die Annahme des Haushalts geändert. Die Rolle des Parlaments wurde gestärkt, und die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben wurde aufgehoben.

Die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen haben demnach eine Änderung dieser interinstitutionellen Vereinbarung zur Folge. Derzeit wird auf europäischer Ebene über zwei Legislativvorschläge diskutiert:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

1.1.2007

-

ABl. C 139, 14.6.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2008/29/EG

18.12.2007

-

ABl. L 6, 10.1.2008

Beschluss 2008/371/EG

29.4.2008

-

ABl. L 128, 16.5.2008

Beschluss 2009/407/EG

6.5.2009

-

ABl. L 132, 29.05.2009

Beschluss 2009/1005/EU

17.12.2009

-

ABl. L 347, 24.12.2009

Beschluss 2012/5/EU

-

ABl. L 4, 7.1.2012

See also

Letzte Änderung: 24.04.2012