Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) untersucht Korruption und schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) sowie Fälle von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts. Es unterstützt auch die EU-Richtlinie zur Betrugsbekämpfung.

RECHTSAKTE

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Das OLAF wurde im Rahmen des ursprünglichen Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom im Jahr 1999 gegründet. Es werden die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Struktur und die Funktionsweise des OLAF definiert. Eine anschließende Überarbeitung im Jahr 2013 ermöglichte eine effizientere und wirkungsvollere Arbeit des OLAF, insbesondere mit nicht beteiligten Organisationen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Betrug ist eine vorsätzliche Täuschung, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Partei einen Verlust zu verursachen. Auf EU-Ebene kann dieser Verlust aus einer zu Unrecht geleisteten Zahlung von Mitteln aus dem EU-Haushalt resultieren oder aus dem Versagen, Gewinne aufgrund des EU-Haushalts, wie Zollgebühren, Agrarzölle und Zuckerabgaben, weiterzuleiten.

OLAF leitet Untersuchungen ein:

Der Generaldirektor des OLAF wird für sieben Jahre ernannt (keine Wiederernennung zulässig).

Der Überwachungsausschuss des OLAF überwacht die Arbeit des Amts, versucht dessen Unabhängigkeit zu stärken und überwacht die Anwendung von Verfahrensgarantien.

Das OLAF unterliegt der EU-Rechtsvorschrift zum Datenschutz von Einzelpersonen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Informationen durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

Das OLAF ist ein Verwaltungs- und Untersuchungsdienst. Das Amt kann ausschließlich Maßnahmen empfehlen, die im Anschluss an seine Untersuchungen von der EU oder nationalen Behörden ergriffen werden sollten.

Das Programm„Hercule III“ hilft bei der Finanzierung vieler Projekte der EU-Länder, indem es im Kampf gegen kriminelle Aktivitäten, die gegen den EU-Haushalt gerichtet sind, hilft. Beispiele umfassen die Finanzierung zum Erwerb von Scannern oder anderer technischer Geräte in Flughäfen und Häfen sowie von Schulungsaktivitäten.

AB WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Dieser Beschluss ist am 28. April 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom (und spätere Änderungen) bezieht sich auf die Gründung des OLAF. Er wird durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, die die Rolle und den Aufgabenbereich des OLAF definiert, sowie durch eine interinstitutionelle Vereinbarung, die sich speziell auf Untersuchungen innerhalb der Einrichtungen und Organe der EU konzentriert, ergänzt.

Weitere Informationen sind auf der OLAF-Website erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom

28.4.1999

-

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20-22

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss 2013/478/EU

1.10.2013

-

ABl. L 257 vom 28.9.2013, S. 19-20

Beschluss (EU) 2015/512

27.3.2015

-

ABl. L 81 vom 26.3.2015, S. 4

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1-22).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15-19).

Letzte Aktualisierung: 23.04.2015