Neue interinstitutionelle Vereinbarung und Finanzielle Vorausschau (2000-2006)
Diese Vereinbarung betrifft die Umsetzung der Haushaltsdisziplin auf Gemeinschaftsebene im Rahmen eines mehrjährigen Finanzrahmens. Sie soll dazu beitragen, die Abwicklung des Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern.
RECHTSAKT
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [Amtsblatt C 172 vom 18.6.1999].
Diese Vereinbarung hebt folgende Maßnahmen auf und ersetzt sie:
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 [Amtsblatt C 194 vom 28.7.1982];
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 [Amtsblatt C 331 vom 7.12.1993];
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995
[Amtsblatt C 102 vom 4.4.1996];
Gemeinsame Erklärung vom 12. Dezember 1996 [Amtsblatt C 20 vom 20.1.1997];
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Juli 1997 [Amtsblatt C 286 vom 22.9.1997];
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. Oktober 1998 [Amtsblatt C 344 vom 12.11.1998].
Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2003 zur Anpassung der Finanziellen Vorausschau anlässlich der Erweiterung.
ZUSAMMENFASSUNG
Seit 1988 werden die Entwicklung der Gemeinschaftsausgaben und das jährliche Haushaltsverfahren im Rahmen interinstitutioneller Vereinbarungen über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens.
Diese Vereinbarungen, die für mehrere Jahre gelten und von Parlament, Rat und Kommission gemeinsam angenommen werden, umfassen traditionell zwei Arten von Bestimmungen:
Im Rahmen der Agenda 2000 und angesichts des Auslaufens der Finanziellen Vorausschau (1993-1999) wurde eine neue Vereinbarung für den Zeitraum 2000 bis 2006 verabschiedet. Diese Vereinbarung ist zentraler Bestandteil des Finanzpakets der Agenda 2000 und dürfte die Union in die Lage versetzen, unter Einhaltung eines strikten Finanzrahmens neue Mitgliedstaaten aufzunehmen und ihre Politiken zu verstärken.
Finanzielle Vorausschau
Der erste Teil der Vereinbarung besteht aus der Finanziellen Vorausschau und ihren Durchführungsbestimmungen.
In der Finanziellen Vorausschau werden für jedes Jahr (2000 bis 2006) und für jede Rubrik oder Teilrubrik Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen festgelegt. Außerdem werden jährliche Gesamtobergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen festgelegt.
Die Organe verpflichten sich, diese Obergrenzen im Rahmen der entsprechenden Haushaltsverfahren und bei der Abwicklung des Haushalts des betreffenden Haushaltsjahrs einzuhalten.
Die Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau wurden in der Ursprungsvereinbarung von 1999 festgelegt. 2003 wurden sie an die Erweiterung der Union um 10 neue Mitgliedstaaten angepasst (Europa der 25).
Die Vorausschau enthält acht Hauptrubriken (Landwirtschaft, strukturpolitische Maßnahmen, interne Politikbereiche, externe Politikbereiche, Verwaltungsausgaben, Reserven, Heranführungsstrategie und Ausgleichsbeträge), die in einigen Fällen in Teilrubriken untergliedert sind. Die Obergrenzen wurden zu Preisen von 1999 festgelegt.
Auf die Landwirtschaft und die strukturpolitischen Maßnahmen (Rubriken 1 und 2) entfällt nach wie vor der größte Teil der in der Finanziellen Vorausschau vorgesehenen Ausgaben.
Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Rahmen der Agenda 2000 macht eine Erhöhung der Agrarausgaben (von 40,92 Milliarden Euro im Jahre 2000 auf 45,8 Milliarden Euro im Jahre 2006) erforderlich, die sich aus der Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Union der 25 Mitgliedstaaten ergibt, bei der die 1999 für diese Rubrik vorgesehenen Mittel aufgestockt wurden. Etwa ein Zehntel der Agrarausgaben ist für die Entwicklung des ländlichen Raums bestimmt.
Die Folgen der Erweiterung machen sich auch bei den Ausgaben für strukturpolitische Maßnahmen bemerkbar, die gegenüber den ursprünglichen Ansätzen von 1999 im Beschluss von 2003 aufgestockt wurden und 2006 einen Betrag von 37,94 Milliarden Euro erreichen werden. Angesichts der Bedeutung bestimmter interner Politikbereiche der Union (transeuropäische Netze, Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, Umweltschutz und Maßnahmen zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen) werden auch die Mittel der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau von 5,93 Milliarden Euro im Jahre 2000 auf 8,21 Milliarden Euro im Jahre 2006 steigen.
Das gleiche gilt für die externen Politikbereiche (von 4,55 auf 4,61 Milliarden Euro) und die Verwaltungsausgaben (von 4,56 auf 5,1 Milliarden Euro).
Bei den Reserven wurde die Währungsreserve - wie 1999 geplant - 2003 gestrichen. Die Reserven für Soforthilfen und Darlehensgarantien bleiben (mit jeweils 200 Milliarden Euro jährlich) während des gesamten Zeitraums von 2000 bis 2006 unverändert.
Für die siebte Rubrik „Heranführungsstrategie" beträgt die jährliche Ausgabenobergrenze 3,12 Milliarden Euro.
Rubrik 8 (Ausgleichsbeträge) umfasst den auf der Tagung des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen beschlossenen befristeten Haushaltsausgleich für die 10 neuen Mitgliedstaaten.
Die Tabelle zeigt die Entwicklung der Rubriken der Finanziellen Vorausschau nach der Anpassung anlässlich der Erweiterung für die Jahre 2004-2006 (in Mio. Euro zu Preisen von 1999):
- |
2004 |
2005 |
2006 |
1) Landwirtschaft |
42760 - 44657 |
41930 - 45677 |
41660 - 45807 |
2) Strukturpolitische Maßnahmen |
29595 - 35665 |
29595 - 36502 |
29170 - 37940 |
3) Interne Politikbereiche |
6370 - 7877 |
6480 - 8098 |
6600 - 8212 |
4) Externe Politikbereiche |
4590 |
4600 |
4610 |
5 Verwaltungsausgaben |
4900 - 5403 |
5000 - 5558 |
5100 - 5712 |
6) Reserven |
400 |
400 |
400 |
7) Heranführungsstrategie |
3120 |
3120 |
3120 |
8) Ausgleichsbeträge |
0 - 1273 |
0 - 1173 |
0 - 940 |
Die Anpassung der Finanziellen Vorausschau umfasst ferner die Beträge, die sich aus der technischen Anpassung 2004 an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und der Preise ergeben. Zu Preisen 2004 ergibt sich folgendes Bild:
- |
2004 |
2005 |
2006 |
1) Landwirtschaft |
49305 |
50431 |
50575 |
2) Strukturpolitische Maßnahmen |
41035 |
41685 |
42932 |
3) Interne Politikbereiche |
8722 |
8967 |
9093 |
4) Externe Politikbereiche |
5082 |
5093 |
5104 |
5) Verwaltungsausgaben |
5983 |
6154 |
6325 |
6) Reserven |
442 |
442 |
442 |
7) Heranführungsstrategie |
3455 |
3455 |
3455 |
8) Ausgleichsbeträge |
1410 |
1299 |
1041 |
Gemäß den Empfehlungen in dem Bericht der Kommission sieht die Interinstitutionelle Vereinbarung außerdem verschiedene Mechanismen vor, die eine zwischenzeitliche Anpassung der Finanziellen Vorausschau ermöglichen und so ihre Flexibilität erhöhen.
Die Vereinbarung sieht wie in früheren Jahren neben einer jährlichen technischen Anpassung der Vorausschau an die Entwicklung der Preise und des BNE, ein Verfahren zur Änderung der Obergrenzen vor, um auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren zu können.
Diese Änderungen werden durch einen gemeinsamen Beschluss des Rates (mit qualifizierter Mehrheit bei Änderungen, die beim Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben weniger als 0,03 % des BSP der Gemeinschaft betragen und einstimmig in allen anderen Fällen) und des Parlaments (mit einfacher Mehrheit und 3/5 der Stimmen) auf Vorschlag der Kommission angenommen.
Änderungen können in Form einer Neuverteilung der Mittel zwischen verschiedenen Rubriken oder Teilrubriken der Finanziellen Vorausschau vorgenommen werden. Eine Übertragung von Ausgaben ist jedoch zwischen den Rubriken 1 bis 6 der Finanziellen Vorausschau einerseits und der Rubrik 7 (Heranführungsstrategie) andererseits ausgeschlossen. Es besteht somit eine klare Trennung zwischen den geplanten Ausgaben für die EU-15 und den erweiterungsbedingten Ausgaben.
Die Interinstitutionelle Vereinbarung sieht außerdem vor, dass eine Änderung der Mittel für obligatorische Ausgaben nicht zu einer Verringerung der verfügbaren Mittel für nichtobligatorische Ausgaben führen darf.
Die drei Reserven in Rubrik 6 der Finanziellen Vorausschau ermöglichen es außerdem, die Finanzen der Union mit einer gewissen Flexibilität zu verwalten. Die seit 2003 abgeschaffte Währungsreserve diente zur Deckung der Auswirkungen unvorhergesehener Entwicklungen der Euro/Dollar-Parität auf die Agrarausgaben. Die Reserve ist zur Absicherung von Darlehen zugunsten von Drittländern (aus denen der Garantiefonds gespeist wird) bestimmt und die Reserve für Soforthilfen ermöglicht es, auf einen punktuellen und unvorhersehbaren Bedarf an Hilfen für Drittländer zu reagieren.
Darüber hinaus ist ein allgemeines Flexibilitätsinstrument mit einer jährlichen Obergrenze von 200 Millionen Euro für Sonderausgaben vorgesehen, die nicht im Rahmen der festgelegten Obergrenzen finanziert werden können. Der nicht verwendete Teil dieses Instruments kann auf die beiden nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Über die Verwendung dieses Instruments wird im Laufe des Haushaltsverfahrens auf Vorschlag der Kommission im Einvernehmen zwischen Parlament und Rat entschieden. Es sollte in der Regel in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren nicht für ein und denselben Zweck herangezogen werden. Das Instrument wurde vor allem im Dezember 1999 für den Haushalt 2000 verwendet, um eine Finanzierungshilfe für den Wiederaufbau im Kosovo zu gewähren. Nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten der Mittelumschichtung wurde beschlossen, das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 200 Mio. Euro in Anspruch zu nehmen (Beschluss des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 betreffend die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die Finanzierung des Wiederaufbaus im Kosovo, Amtsblatt C 41 vom 14.02.2000).
Die Interinstitutionelle Vereinbarung sieht zwei Verfahrenstypen vor, um dem Bedarf Rechnung zu tragen, der die Obergrenze einer Rubrik der Finanziellen Vorausschau übersteigen würde. Dabei handelt es sich zum einen um das Flexibilitätsinstrument und zum anderen um die Überprüfung der Finanziellen Vorausschau. Überdies ist eine Reihenfolge für den Rückgriff auf die verschiedenen Finanzierungsquellen festgelegt:
(1) Neuverteilung der Mittel innerhalb derselben Rubrik.
(2) Wenn dies nicht ausreicht, Rückgriff auf einen Teil oder das gesamte Flexibilitätsinstrument unter Wahrung der Bedingungen, die für die Verwendung dieses Instruments festgelegt wurden.
(3) Wenn auch dieser Schritt nicht genügend ist bzw. wenn die Bedingungen für den Rückgriff auf das Flexibilitätsinstrument nicht erfüllt sind, Überprüfung der finanziellen Vorausschau mittels Senkung der Obergrenze in einer Rubrik und entsprechender Anhebung der Obergrenze in einer anderen Rubrik.
(4) Wenn diese Vorgehensweise nicht praktikabel ist, Anhebung der Obergrenze in einer Rubrik ohne entsprechenden Ausgleich in einer anderen Rubrik unter Wahrung der Obergrenze für die Eigenmittel.
Verbesserung des Haushaltsverfahrens
Im zweiten Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung werden Modalitäten zur Verbesserung der Abwicklung des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.
Diese Modalitäten betreffen zum einen die interinstitutionelle Zusammenarbeit im allgemeinen und zum anderen speziellere Probleme (Klassifizierung der Ausgaben, Frage der Rechtsgrundlagen, Einsetzung von Beträgen in Rechtsakte ...), die in der Vereinbarung von 1993 nicht gelöst werden konnten oder in anderen Vereinbarungen zwischen den Organen (Vereinbarungen oder gemeinsame Erklärungen) geregelt waren.
Die Vereinbarung stärkt die Praxis der interinstitutionellen Konzertation.
Trilog-Sitzungen (des Präsidenten des "Haushaltsrats", des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Parlaments und des für Haushalt zuständigen Mitglieds der Kommission) mit anschließenden Konzertationen zwischen dem Rat und einer Abordnung des Parlaments unter Beteiligung der Kommission sind vorgesehen:
Die interinstitutionelle Konzertation, die bisher auf die nichtobligatorischen Ausgaben beschränkt war, wird auf sämtliche Ausgaben und auf die Klassifizierung der Ausgaben als obligatorische und nichtobligatorische Ausgaben ausgeweitet.
Die Konzertation in letztgenanntem Punkt wird dadurch erleichtert, dass in die Vereinbarung eine Definition der "obligatorischen Ausgaben" sowie eine Liste aufgenommen wurde, die die im für die unterschiedlichen Rubriken und Teilrubriken der Finanziellen Vorausschau Regelfall geltenden Klassifizierungskriterien enthält.
Bei der Aufnahme von Finanzbestimmungen in die Rechtsakte unterscheidet die Vereinbarung zwischen Rechtsakten, die nach dem Verfahren der Mitentscheidung verabschiedete mehrjährige Programme betreffen, und sonstigen Rechtsakten.
Nur die erste Kategorie von Rechtsakten kann Finanzbestimmungen (Finanzrahmen des Programms für die gesamte Laufzeit) enthalten, die für die Organe im Rahmen des Haushaltsverfahrens verbindlich sind.
Finanzbestimmungen, die in andere Arten von Rechtsakten aufgenommen werden, dienen lediglich der Veranschaulichung.
In der Vereinbarung wird außerdem klargestellt, inwieweit die Ausführung der Haushaltsmittel die vorherige Annahme eine Rechtsgrundlage erfordert. Nur vier Arten von Mitteln sind von diesem allgemeinen Erfordernis einer Rechtsgrundlage ausgenommen:
Die Interinstitutionelle Vereinbarung enthält außerdem Bestimmungen. die es ermöglichen, die Beträge zur Finanzierung der Ausgaben aufgrund der Fischereiabkommen entsprechend dem Inkrafttreten dieser Abkommen im Laufe des Haushaltsverfahrens auf die betreffenden Haushaltslinien und die Reserve zu verteilen. Alle Ausgaben aufgrund neuer oder erneuerbarer Abkommen, die nach dem 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres in Kraft treten, werden in die Reserve eingestellt, bevor sie zum gegebenen Zeitpunkt Gegenstand einer Übertragung in die entsprechende Haushaltslinie werden.
Hinsichtlich der operativen Ausgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Rahmen des Konzertierungsverfahrens über den Betrag zu einer Einigung über den Betrag der zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die verschiedenen Artikel des „GASP"-Kapitels (Beobachtung und Organisation von Wahlen, Konfliktverhütung, Finanzhilfen für den Erweiterungsprozess, Sofortmaßnahmen, usw.). Der Betrag für Sofortmaßnahmen darf 20 % des Gesamtbetrags des „GASP"-Kapitels nicht überschreiten.
Bei jedem kostenwirksamen Beschluss, den der Rat im Bereich der GASP trifft, teilt er dem Parlament unverzüglich eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten mit.
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzplanung für den Rest des Haushaltsjahres.
Der Interinstitutionellen Vereinbarung sind mehrere Erklärungen beigefügt.
Es sind dies unter anderem die Erklärung über die Agrarleitlinie (die deren Grundsätze und Berechnungsverfahren bestätigt) und die Erklärung über die Lage auf dem Balkan (die die Möglichkeit einer Änderung der Finanziellen Vorausschau zur Deckung eines zusätzlichen Mittelbedarfs eröffnet).
Ergänzende Informationen über den Neuen Finanzrahmen finden Sie auf der Webseite der Generaldirektion Haushalt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 |
1.01.2000 |
- |
ABl. C 172 vom 18.06.1999 |
Beschluss 2003/429/EG |
19.05.2003 |
- |
ABl. L 147 vom 14.06.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission vom 10. Februar 2004: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013 [KOM(2004) 101 endg., nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Letzte Änderung: 25.05.2004