Zollabkommen zwischen der EU und Indien

 

ZUSAMMENFASSUNG VON:

Beschluss 2004/633/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Abkommen zwischen der EU und Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ABKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:

Gegenseitige Amtshilfe

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 30. März 2004 in Kraft getreten. Das Abkommen ist am 1. November 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: alle von der EU und Indien angenommenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und über deren Überführung in jedes andere Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
Ersuchte Behörde: die zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2004/633/EG des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 24)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 25–31)

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017