Abkommen mit der Republik Korea

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

Beschluss 97/291/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Im Abkommen vereinbaren die Vertragsparteien, einander Amtshilfe zu leisten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts* zu gewährleisten.

Mit dem Beschluss wird das Abkommen mit Südkorea im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union (EU)) angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen sieht eine Zusammenarbeit in Bereichen wie der Entwicklung, Ausarbeitung und Erprobung neuer Zollverfahren bis hin zur Vereinfachung, Harmonisierung und Computerisierung der Zollverfahren vor.

Die Vertragsparteien unterstützen sich zudem gegenseitig bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

Gegenseitige Amtshilfe

Das Abkommen sieht zwei Arten von Amtshilfe vor:

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

Die Amtshilfeersuchen

Die ersuchte Behörde

Die ersuchte Amtshilfe kann auch verweigert werden, wenn

Das Abkommen

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten.

Die Klauseln im Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe wurden durch das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: alle von der EU und Korea angenommenen Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und über deren Überführung in jedes andere Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
Ersuchte Behörde: die zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 121 vom 13.5.1997, S. 14-18)

Beschluss 97/291/EG des Rates vom 26. April 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 121 vom 13.5.1997, S. 13)

Berichtigung für Beschluss 97/291/EG des Rates vom 26. April 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 30)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1415-1417)

Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2-4)

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 121 vom 13.5.1997, S. 19)

Letzte Aktualisierung: 22.01.2019