Abkommen mit Kanada im Zollbereich

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 98/18/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Kanada im Zollbereich

Abkommen zwischen der EU und Kanada im Zollbereich

Beschluss 2014/941/EU des Rates über die Sicherheit der Lieferkette

Abkommen zwischen der EU und Kanada über die Sicherheit der Lieferkette

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DER ABKOMMEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Abkommen zwischen der EU und Kanada im Zollbereich

Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:

Gegenseitige Amtshilfe

Die Parteien verpflichten sich, einander auf ein entsprechendes Ersuchen oder von sich aus Amtshilfe zu leisten. Sie tauschen untereinander alle Informationen aus, die zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts sowie zur Verhütung und Abstellung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind. Zu diesem Zweck informieren sie sich gegenseitig über die neuesten Techniken der Zollrechtsanwendung sowie über die neuen Tendenzen und Wege, die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht abzeichnen.

Außerdem setzen die Zollbehörden einander über alle im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgedeckten, festgestellten oder sich andeutenden Vorgänge in Kenntnis, die gegen das Zollrecht verstoßen könnten.

Amtshilfe auf Ersuchen

Die ersuchte Behörde* teilt der ersuchenden Behörde* mit, welche Zollvorschriften und -verfahren auf ihrem Gebiet bei Ermittlungen im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht Anwendung finden. Diese Auskünfte können sich auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren bei der Ausfuhr und Einfuhr von Waren von der einen Vertragspartei in die andere und das betreffende Zollverfahren beziehen.

Das Abkommen sieht auch eine besondere Überwachung vor. Sie kann Personen betreffen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen haben oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht. Diese Überwachung kann aber auch auf illegal gehandelte Waren und die in diesem Zusammenhang verwendeten Beförderungsmittel und Örtlichkeiten angewandt werden.

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Jede der beiden Parteien kann in schwerwiegenden Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit oder Sicherheit der Bevölkerung oder ähnliche lebenswichtige Interessen der anderen Vertragspartei droht, von sich aus diesbezügliche Informationen übermitteln.

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die Sicherheit der Lieferkette

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE ABKOMMEN IN KRAFT?

Beschluss 98/18/EG ist am 27. November 1997 in Kraft getreten. Das Abkommen ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Beschluss 2014/94/EU ist am 27. Juni 2013 in Kraft getreten. Das Abkommen über die Sicherheit der Lieferkette ist am 1. November 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: umfasst in der EU sämtliche Vorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. In Kanada ist die Definition weiter gefasst. Dort umfasst sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in diesem Bereich, für deren Anwendung speziell die Zollbehörden, d. h. die zuständigen Dienststellen des Finanzministeriums, zuständig sind, sowie die von der Zollbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Vorschriften.
Ersuchte Behörde: die zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 98/18/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 37)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 38-45)

Beschluss 2014/941/EU des Rates vom 27. Juni 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 8-9)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 10-13)

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017