Anzuwendendes Recht und gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen (Grünbuch)

Die Europäische Kommission befasst sich mit der Frage des anzuwendenden Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit in Ehesachen, insbesondere in Scheidungssachen. Der derzeitige Stand der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich wird in dem Grünbuch zusammengefasst und es wird auf Probleme hingewiesen sowie auf Möglichkeiten zu ihrer Lösung.

RECHTSAKT

Grünbuch über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen [KOM(2005) 82 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Auf der Tagung des Europäischen Rates von Wien 1998 wurde das Ziel, einen gemeinsamen Rechtsraum zu schaffen und das Leben der Bürger insbesondere in Sachen zu vereinfachen, die Auswirkungen im täglichen Leben haben, wie eine Scheidung, hervorgehoben. Im November 2004 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, 2005 ein Grünbuch über das Kollisionsrecht in Scheidungssachen („Rome III") vorzulegen.

Es gibt derzeit keine Gemeinschaftsnormen über das in Scheidungssachen anzuwendende Recht *. Bezüglich des anzuwendenden Rechts enthält nur die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (die sogenannte „neue Verordnung Brüssel II"), die die Verordnung (EG) Nr.1347/2000 ersetzt, Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Scheidungssachen, jedoch keine Bestimmungen über das anzuwendende Recht.

Die zunehmende Mobilität der Bürger in der Europäischen Union führte zu einer steigenden Zahl „internationaler" Ehen *, bei denen die Ehegatten eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen oder in einem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Wenn sich so ein „internationales" Ehepaar scheiden lassen möchte, könnten mehrere Rechtsvorschriften angewandt werden. Angesichts der hohen Scheidungsraten in der Europäischen Union sind zahlreiche Bürger von der Frage des in Scheidungssachen anzuwendenden Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit betroffen. So betreffen etwa 15 % der in Deutschland pro Jahr ausgesprochenen Scheidungen (rund 30.000 Ehepaare) Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.

Derzeitige Situation und Nachteile in Scheidungssachen : Gerichtliche Zuständigkeit

Beschliesst ein „internationales" Ehepaar*, sich scheiden zu lassen, können die Ehegatten nach der „neuen Verordnung Brüssel II" zwischen mehreren Kriterien bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit * wählen. Sobald ein Scheidungsverfahren bei den Gerichten eines Mitgliedstaats anhängig ist, wird das anzuwendende Recht nach den innerstaatlichen Kollisionsnormen dieses Staates bestimmt. Angesichts des Umstands, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften stark voneinander abweichen, können Ehepaare mit internationalem Hintergrund häufig nur schwer voraussagen, welches Recht für sie in Ehesachen gilt. Somit fehlt es an Rechtssicherheit und rechtlicher Vorhersehbarkeit. Außerdem kann die Regelung der Rechtshängigkeit der Verordnung Brüssel II, nach der das zuerst angerufene Gericht zuständig ist, sofern das Kriterium des Bezugs * erfüllt ist, zu einem „Wettlauf zu den Gerichten führen", bei dem ein Ehegatte so schnell wie möglich die Scheidung in einem Mitgliedstaat beantragt, um ein für sich günstiges Ergebnis zu erzielen.

Fehlen einheitlicher Kollisionsnormen

Sobald das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den einzelstaatlichen Kollisionsnormen *, die ebenso wie das materielle Scheidungsrecht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sind (vgl. die am 14. März 2005 als Anhang zum Grünbuch vorgelegte Arbeitsunterlage über die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften der EU- Mitgliedstaaten in Scheidungssachen - [EN] (PDF)

Die unterschiedlichen Kollisionsnormen und die derzeitigen Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit können daher insbesondere bei Ehepaaren mit internationalem Hintergrund * zu gewissen Problemen führen. Das Problem stellt sich insbesondere, wenn die Ehegatten weder die gleiche Staatsangehörigkeit noch den gleichen Wohnsitz haben oder - falls sie die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen - in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit wohnhaft sind oder aber beide in einem dritten Staat wohnhaft sind. Im letztgenannten Fall laufen die Ehegatten möglicherweise Gefahr, dass kein Gericht in der EU oder anderswo dafür zuständig ist, ihre Scheidung auszusprechen.

Lösungsvorschläge

Das Grünbuch der Kommission sieht sieben praktikable Lösungen vor :

Schließlich sieht das Grünbuch die Möglichkeit vor, die Lösungsvorschläge zu kombinieren.

Ziel des Grünbuchs ist es, eine breit angelegte Konsultation zu diesem Thema durchzuführen. Die Kommission plant, in Kürze einen Verordnungsvorschlag hierzu vorzulegen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

See also

Für weitere Informationen dazu siehe auch :

Website „Freiheit, Sicherheit und Recht" der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission:

Scheidung und elterliche Verantwortung - gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Familiensachen in der gesamten EU

Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen der Europäischen Kommission:

Letzte Änderung: 07.06.2006