Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

Diese Verordnung schreibt vor, dass die Gebühren, die für Zahlungen in Euro zwischen Bankkonten in verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden, nicht höher sein dürfen als die Gebühren, die für Überweisungen in Euro in dem jeweiligen Land selbst erhoben werden. Unter die Verordnung fallen auch Zahlungen per Karte und Abhebungen an Geldautomaten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro mit denen identisch sind, die im jeweiligen Land für Zahlungen in Euro erhoben werden. Für die Zahlungen legt die Verordnung einen Höchstbetrag von 50 000 Euro fest. Sie gilt nicht für Zahlungen, die zwischen Instituten auf deren eigene Rechnung vorgenommen werden.

Senkung der Kosten und Erleichterung der grenzüberschreitenden Zahlungen für den Bürger

Zu den grenzüberschreitenden Zahlungen zählen:

Die Institute müssen ihre Kunden auf schriftlichem und – gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften – gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege in leicht verständlicher Form vorab über die Gebühren informieren, die sie für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb des Mitgliedstaates erheben, in dem sie niedergelassen sind. Das Gleiche gilt für den Wechselkurs in Euro und umgekehrt.

Jede Gebührenänderung ist vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

Erleichterung grenzüberschreitender Überweisungen: Internationale Kontonummer (IBAN) und Bankleitzahl (BIC)

Ein Institut teilt jedem Kunden gegebenenfalls auf Anfrage dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) sowie die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Instituts mit. Um nur die mit einer inländischen Überweisung vergleichbaren Gebühren zu bezahlen, ist der Kunde gehalten, die IBAN-Nummer und den BIC-Code des Empfängers anzugeben.

Anwendung der Verordnung auf Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone

Diese Verordnung gilt auch für grenzüberschreitende Zahlungen in der Währung eines anderen Mitgliedstaats, sofern dieser die Kommission darüber unterrichtet, dass er beschlossen hat, die Anwendung der Verordnung auf seine Währung auszudehnen. Lediglich die schwedischen Behörden haben darum gebeten, die Anwendung der Verordnung auf ihre Währung, die schwedische Krone, auszudehnen. Dies bedeutet, dass innerhalb der Europäischen Union (EU) die grenzüberschreitenden Zahlungen in schwedischen Kronen ebenso unter die Verordnung fallen wie die Zahlungen in Euro (für weitere Informationen siehe erläuterndes Dokument über die praktischen Auswirkungen von Artikel 9 der Verordnung (pdf) (EN)).

Ebenso gilt die Verordnung für grenzüberschreitende Zahlungen auf Euro-Konten, auch wenn diese Konten in einem Land der Europäischen Union eröffnet wurden, das nicht zur Eurozone gehört, wie z. B. das Vereinigte Königreich.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

31.12.2001

-

ABl. L 344 vom 28.12.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2008 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft [KOM(2008) 640 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Diese vorgeschlagene Verordnung soll die oben genannte Verordnung ersetzen, um den Binnenmarkt für Zahlungsdienste in Euro zu vollenden. Ein solcher Binnenmarkt schafft gleiche Regeln für grenzüberschreitende und Inlandszahlungen und ermöglicht einen besser funktionierenden Wettbewerb innerhalb der EU. Die neue Verordnung soll auch den Verbraucherschutz stärken und den notwendigen Rechtsrahmen für die Schaffung eines modernen und effizienten Zahlungssystems auf europäischer Ebene herstellen.

Die vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden Verordnung stammen insbesondere aus dem Bericht der Kommission über die Durchführung dieser Verordnung (siehe unten). Mit der neuen Verordnung soll der Geltungsbereich erweitert werden, so dass

Zudem sollen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen zu benennen, um die richtige Anwendung der neuen Verordnung zu gewährleisten. Diese Stellen sollen in zahlungsbezogenen Streitigkeiten auch Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren anbieten.

Mitentscheidungsverfahren (2008/0194/COD)

Bericht der Kommission vom 11. Februar 2008 an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro [KOM(2008) 64 endg. – Amtsblatt C 207 vom 14.8.2008]. Der Bericht prüft die praktischen Probleme, die im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 auftraten. Er bestätigt, dass die Verordnung zur erheblichen Senkung der mit grenzüberschreitenden Überweisungen einhergehenden Gebühren beigetragen hat. Angeregt durch diese Verordnung hat der Finanzdienstleistungssektor überdies Maßnahmen ergriffen, die zur Konkretisierung einer „Binnenzahlungsverkehrzone“ für bargeldlose Zahlungen, dem sogenannten „einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum“ (SEPA), erforderlich waren.

Dennoch hat die Kommission in ihrem Bericht darauf verwiesen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass sie über zuständige Behörden und angemessene Verfahren verfügen, um Streitfälle zwischen einer Bank und ihrem Kunden gütlich beilegen zu können und so die Rechte der Verbraucher zu schützen. Auch sollte die Verordnung auf Einzugsermächtigungen ausgedehnt werden, einem bislang auf grenzüberschreitender Ebene noch nicht verfügbaren Zahlungsinstrument. Die Kommission gedenkt, im Herbst 2008 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.

Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2003 – ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt (Konsultationspapier) [KOM(2003) 718 endg. – Amtsblatt C 96 vom 21.4.2004]. Auf der Grundlage dieser Mitteilung werden die Beteiligten zu der Frage konsultiert, welche übergeordneten Grundsätze bei der Modernisierung der Rechtsvorschriften für Massenzahlungsdienstleistungen im Binnenmarkt eine Rolle spielen sollten. Nach Abschluss der Konsultation, in der auf verschiedene rechtliche und technische Fragen eingegangen wird, wird die Kommission voraussichtlich Vorschläge für einen neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr vorlegen.

Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2002 nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt C 165 vom 11. 7. 2002]. Am 28. Juni 2002 haben die schwedischen Behörden der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, die Anwendung der Verordnung auf die schwedische Krone auszudehnen.

Letzte Änderung: 14.11.2008