Grünbuch über Strafverfahren

Mit dem Ziel der Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung legt die Europäische Kommission dieses Grünbuch vor, das sich mit den gemeinsamen Mindestverfahrensgarantien für Personen auseinander setzt, die einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder die wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt werden. Es geht in diesem Zusammenhang um die folgenden fünf Grundrechte: das Recht auf rechtlichen Beistand und Vertretung, das Recht auf einen Dolmetscher und/oder Übersetzer, das Recht auf angemessenen Schutz für besonders schutzbedürftige Personen, das Recht von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU und Drittstaatsangehörigen auf konsularischen Beistand, das Recht auf Information über bestehende Rechte ("Letter of Rights").

RECHTSAKT

Grünbuch der Kommission - Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem Ziel der Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung setzt sich die Kommission in dem genannten Grünbuch mit der Frage auseinander, ob es sinnvoll und notwendig ist, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Mindestverfahrensgarantien für Personen einzuführen, die einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder die wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt werden. In diesem Grünbuch sollen diese Mindeststandards außerdem definiert werden, wie auch die Bereiche, in denen sie anzuwenden sind.

Das Grünbuch ist in neun Kapitel unterteilt, die sich mit 35 konkreten Fragen beschäftigen, welche allen Beteiligten [Regierungsstellen, Berufsverbänden und -einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen (NRO), Rechtsanwälten und Privatpersonen] im Rahmen einer Konsultation vorgelegt wurden.

In den drei ersten Kapiteln, die ein Drittel des Grünbuches ausmachen, wird erläutert, warum es gerechtfertigt ist, dass sich die Kommission auf europäischer Ebene mit dem Schutz der Rechte von Personen befasst, die einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder die wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt werden, wobei besondere Aufmerksamkeit den Personen gewidmet wird, die in einem Land einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben. Diese drei Kapitel beschäftigen sich mit den Gründen für ein Tätigwerden der Europäischen Union in diesem Bereich, mit der Definition der grundlegenden Verfahrensrechte beziehungsweise mit den Pflichten aus Verträgen und anderen einschlägigen Bestimmungen.

Grundrechte, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben

Die Kommission nimmt eine Bestandsaufnahme der Grundrechte vor, deren Einhaltung es erfordert, dass die Europäische Union in dieser Angelegenheit tätig wird: Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der das "Recht auf ein faires Verfahren" vorsieht, Artikel 47 der Grundrechtscharta, der auf das "Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht" verweist, und sonstige Bestimmungen anderer internationaler Verträge.

In Bezug auf die Definition der Grundrechte, die sich aus dem "Recht auf ein faires Verfahren" ergeben, ist die Kommission zu der Erkenntnis gelangt, dass zwar alle grundlegenden Verfahrensrechte wichtig sind, zum jetzigen Zeitpunkt jedoch die als wesentlich eingestuften Rechte vorrangig behandelt werden sollten. Dies sind:

Jedem dieser Rechte ist ein Kapitel des Grünbuches gewidmet.

Recht auf rechtlichen Beistand und Vertretung

Die Kommission zieht die Möglichkeit in Betracht, über das Recht auf rechtlichen Beistand hinauszugehen und die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, auf nationaler Ebene die Pflichtverteidigung durch einen Rechtsanwalt einzuführen. Darüber hinaus erwägt sie auch die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, den Grad der Befähigung von Pflichtverteidigern zu überprüfen und eine ausreichende Vergütung dieser Personen sicherzustellen.

Recht auf einen Dolmetscher und/oder Übersetzer

In dem Grünbuch wird die Einrichtung eines förmlichen Verfahrens erwogen, das die Personen, die die Verdächtigen/Beschuldigten über ihre Rechte informieren, dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Betreffenden die Verfahrenssprache ausreichend gut verstehen, um sich verteidigen zu können. Außerdem sieht es die Einrichtung nationaler Verzeichnisse von Gerichtsübersetzern und -dolmetschern sowie nationale Ausbildungsgänge für diese Berufe und die Pflicht der Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Gerichtsübersetzer und -dolmetscher ausreichend vergütet wird.

Schutz besonders schutzbedürftiger Personen

Die Kommission prüft eine Liste mit Gruppen potenziell schutzbedürftiger verdächtigter/beschuldigter Personen, bei denen die Mitgliedstaaten einen der jeweiligen Schutzbedürftigkeit angemessenen Schutz sicherstellen müssen. Von den vorgeschlagenen Personenkreisen nennt die Kommission insbesondere ausländische Staatsangehörige, Kinder, Personen mit körperlichen oder geistigen Erkrankungen, Personen mit Betreuungsbedürftigen, des Lesens und Schreibens unkundige Personen, Flüchtlinge, Alkoholiker und Drogenabhängige.

In dem Grünbuch wird auch die Möglichkeit angesprochen, Polizeibeamte, Rechtsanwälte und Gefängnisbedienstete dazu zu verpflichten, eine Bewertung der möglichen Schutzbedürftigkeit eines Verdächtigen/Beschuldigten vorzunehmen. Außerdem werden Maßnahmen vorgeschlagen, die nach Durchführung einer solchen Bewertung ergriffen werden könnten.

Konsularischer Beistand

Die für den konsularischen Beistand geltenden Bestimmungen sind in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 festgelegt. Zur Verbesserung dieser Bestimmungen schlägt die Kommission vor, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, einen Beamten für die Wahrung der Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren im Aufnahmestaat und als Kontaktperson zu deren Familien und Rechtsanwälten zu benennen.

Information über Rechte ("Letter of Rights")

Nach der Auflistung der Grundrechte, die verdächtigten und beschuldigten Personen zu garantieren sind, wird in dem Grünbuch auf die Notwendigkeit verwiesen, ein in allen Mitgliedstaaten einheitliches Informationsblatt ("Letter of Rights") zu verfassen, in dem die grundlegenden Verfahrensrechte aller Verdächtigen und Beschuldigten schriftlich aufgeführt werden und das den Betreffenden spätestens bei ihrer Festnahme überreicht werden muss.

Einhaltung der Vorschriften und Kontrolle

Schließlich wird in dem Grünbuch auf die Notwendigkeit verwiesen, ein System einzurichten, das eine Prüfung der Einhaltung dieser Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten ermöglicht, sowie eventuell Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften durch einen Mitgliedstaat vorzusehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Grünbuch der Kommission KOM (2003) 75 endg.

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VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union [KOM (2004) 328 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Nach Veröffentlichung des Grünbuchs erhielt die Kommission 78 schriftliche Antworten, in denen der Vorschlag, gemeinsame Mindestnormen für Verfahrensgarantien festzulegen, begrüßt wurde. Im Juni 2003 wurde eine öffentliche Anhörung veranstaltet. Am 28. April 2004 legte die Kommission ihren Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vor, in dem sie die Reaktionen auf ihr Grünbuch in angemessener Weise berücksichtigte. Der Vorschlag umfasst die Möglichkeit, dass Verdächtige/Beschuldigte Vertretung durch einen Rechtsbeistand beanspruchen können, die Möglichkeit, dass ausländische Verdächtige/Beschuldigte die Dienste eines Dolmetschers und eines Übersetzers in Anspruch nehmen können, den Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, das Verfahren zu verstehen oder ihm zu folgen, das Recht auf Kontaktierung u.a. konsularischer Behörden bei ausländischen Verdächtigen, die Aufklärung der Verdächtigen über ihre Rechte sowie die Bewertung und Kontrolle.

Konsultationsverfahren (CNS 2004/0113)

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren [KOM (2003) 688 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Konsultationsverfahren (CNS 2003/0270)

Letzte Änderung: 01.02.2008